Der EuGH hat entschieden, dass § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des JStG 2007 sowohl gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie als auch gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt.
Der 2. Senat des FG Köln hatte dem EuGH diese Frage mit Beschlüssen vom 8.7.2016 (2 Okay 2995/12, Haufe Index 9907326) und vom 31.8.2016 (2 Okay 721/13, Haufe Index 10084708) zur Entscheidung vorgelegt.
Regelung zum 1.1.2012 etwas entschärft
Mit Wirkung zum 1.1.2012 wurde die Regelung zwar etwas entschärft. Der 2. Senat des FG Köln hat allerdings auch hinsichtlich der nachgebesserten Fassung des § 50d Abs. 3 EStG (2012) europarechtliche Bedenken. Er hat insbesondere Zweifel daran, ob diese Gesetzesänderung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung trägt. Denn nach wie vor werde einer im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Kapitalgesellschaft ggf. die Kapitalertragsteuererstattung versagt, auch wenn sie über eine angemessene Substanz verfüge.
Eine Entscheidung des EuGH zu dieser Frage, die der 2. Senat des FG Köln mit Beschluss vom 17.5.2017 (2 Okay 773/16, Haufe Index 11032537) vorgelegt hat, steht noch aus. Dieses Verfahren ist beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-440/17 anhängig.
EuGH, Urteile v. 20.12.2017, C-504/16 und C-613/16.
FG Köln, Pressemitteilung v. 2.1.2018
Produktempfehlung