Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Monero sind auf dem Vormarsch und etablieren sich zunehmend als Zahlungsmittel. Dennoch sind sie auch eine Artwork Spekulationsobjekt, so dass durch den An- und Verkauf hohe Gewinne oder Verluste entstehen können. Wenn es um Gewinne geht, wittert der Fiskus natürlich eine Einnahmequelle, hier in Kind der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen beim Verkauf oder Umtausch der virtuellen Währungen. Und diese Quelle möchte er gerne erschließen. Dass die Inhaber von Bitcoin und Co. ganz anderer Auffassung sind und Gewinne steuerfrei vereinnahmen möchten, liegt ebenfalls in der Natur der Sache.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterfallen (BFH-Urteil vom 14.2.2023, IX R 3/22).
- Der Fall: Der Kläger hatte verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Streitjahr 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Mio. Euro. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegt. Der BFH hat die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne bejaht.
- Begründung: Bei Kryptowährungen handele es sich um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft (Spekulationsgeschäft) nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterfallen. Virtuelle Währungen stellen ein „anderes Wirtschaftsgut“ i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts sei weit zu fassen. Er umfasse neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind. Diese Voraussetzungen seien bei virtuellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero seien wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Die Besteuerung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein so genanntes strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung entgegensteht, liege nicht vor (Quelle: Mitteilung des BFH vom 28.2.2023).
SteuerGo
Bei Privatpersonen ist der Verkauf von Kryptowährungen nach einem Jahr steuerfrei. Die Frist verlängert sich auch dann nicht auf zehn Jahre, wenn etwa Bitcoins zuvor für „Lending“ genutzt wurden oder die Steuerbürger beispielsweise Ether einem anderen für dessen Blockerstellung als „Stake“ zur Verfügung gestellt haben (BMF-Schreiben vom 10.05.2022, BStBl 2022 I S. 668). Das genannte BMF-Schreiben ist im Übrigen von Interesse, weil verschiedene Krypto-Sachverhalte technisch erläutert und steuerlich eingeordnet werden. Neben dem An- und Verkauf etwa von Bitcoin oder Ethereum betrifft dies insbesondere die Blockerstellung (bei Bitcoin Mining genannt). Daneben beschäftigt sich das BMF-Schreiben mit Staking, Lending, Laborious Forks, Airdrops, den ertragsteuerrechtlichen Besonderheiten von Utility und Safety Token sowie Token als Arbeitnehmereinkünfte. Hier geht es zu dem aktuellen BMF-Schreiben: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token.
Im Urteilsfall ging es um den privaten An- und Verkauf von virtuellen Währungen. Allerdings können sich Vorgänge rund um Kryptowährungen auch im Betriebsvermögen abspielen. Und dann gelten ganz andere Regeln. Maßgebend für eine Zuordnung zum Betriebsvermögen ist unter anderem, ob eine Tätigkeit nachhaltig, additionally mit einer gewissen Intensität, ausgeübt wird. So ist die Blockerstellung nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist.