Das FG Köln hat entschieden, dass die mehrfache Erstattung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer denknotwendig ausscheidet.
Keine Erstattung der Kapitalertragsteuer
Vor dem FG Köln ging es um Aktiengeschäfte, die vor dem Dividendenstichtag mit einem Anspruch auf die zu erwartende Dividende (“cum-Dividende”) abgeschlossen und nach dem Dividendenstichtag vereinbarungsgemäß mit Aktien ohne Dividendenanspruch (“ex-Dividende”) erfüllt wurden. Fraglich warfare nun, ob der Aktienkäufer ein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer hatte. Die Entscheidung ist von großem Interesse, denn das Verfahren bildet ein Musterverfahren für eine Vielzahl derzeit noch beim Bundeszentralamt für Steuern anhängiger vergleichbarer Streitfälle.
Keine Erstattung der Kapitalertragsteuer
Das FG Köln entschied, dass hier kein Erstattungsanspruch vorliegt, denn der Kläger sei weder rechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien am Dividendenstichtag gewesen. Es sei logisch unmöglich, dass es mehrere parallele wirtschaftliche Eigentümer an derselben Aktie geben könne. Außerdem konnte der Kläger nicht nachweisen, dass die Kapitalertragsteuer für ihn einbehalten und abgeführt worden sei.
FG Köln, Urteil v. 19.7.2019, 2 Ok 2672/17, veröffentlicht am 15.1.2020
Produktempfehlung