Für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage sind, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln, bestellt das Amtsgericht einen rechtlichen Betreuer. Neben Berufsbetreuern werden überwiegend ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. Ehrenamtliche Betreuer können eine Aufwandsentschädigung verlangen.
Zum 1.1.2023 wurde das Vormundschafts- und Betreuungsrecht neu strukturiert und im Rahmen dessen die Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer angehoben. Sie entspricht für ein Jahr dem „17-fachen dessen, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit gewährt werden kann“. Dies sind 425 Euro (17 x 25 Euro) (§ 1878 BGB, geändert durch das „Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“ vom 4.5.2021). Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. Es ist deshalb in Ausnahmefällen möglich, dass eine Betreuungsperson den Betrag mehrfach erhält.
Aktuell gibt das Thüringer Finanzministerium mit Erlass vom 9.1.2023 (1040-21 – S 2121/18-2-2898/2023) folgende Hinweise zur Besteuerung der Aufwandsentschädigungen:
- Eine Aufwandsentschädigung nach § 1878 BGB gehört zu den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Vergütungen sind in Höhe des so genannten Betreuerfreibetrages (§ 3 Nr. 26b EStG) von 3.000 Euro steuerfrei. ABER: Für alle in § 3 Nr. 26 und Nr. 26b EStG genannten Tätigkeiten gilt nur ein Freibetrag. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Verbrauch des Freibetrags durch eine Übungsleitertätigkeit zur Steuerpflicht der gezahlten Aufwandsentschädigung als ehrenamtlicher Betreuer führt. Des Weiteren ist der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale von 840 Euro) ausgeschlossen, wenn die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26b EStG in Anspruch genommen wurde (Tz. 5 des BMF-Schreibens vom 21.11.2014, BStBl I S. 1581).
- Die Berücksichtigung einer allgemeinen Betriebsausgabenpauschale (in 25 Prozent der erhaltenen Aufwandsentschädigung) ist nicht möglich.
- Ein Abzug der mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26b EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben ist abweichend von § 3c EStG nur insoweit möglich, als die Einnahmen des ehrenamtlichen Betreuers und gleichzeitig auch die berücksichtigungsfähigen Betriebsausgaben die steuerfreien Einnahmen übersteigen (§ 3 Nr. 26b S. 2 EStG i. V. m. Nr. 26 S. 2 EStG). Das bedeutet: Die tatsächlichen Aufwendungen können leider nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden, soweit die Einnahmen steuerfrei sind. Ein Abzug ist nur dann möglich, wenn sowohl die Ausgaben als auch die Einnahmen den Freibetrag übersteigen.
SteuerGo
Das Bundesjustizministerium hat in einer Broschüre die wichtigsten Fragen und Antworten zum neuen Betreuungsrecht zusammengefasst. Hier geht es zu den FAQ . Daneben gibt es – ebenfalls vom Bundesjustizministerium – noch eine sehr umfangreiche Info. Hier ist der Hyperlink: Betreuungsrecht – mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht).