Seit 2022 ist gesetzlich verankert, dass Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern bis zu 30 kWp steuerfrei gestellt sind. Zudem gibt es Steuerbefreiungen für Anlagen, die auf Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Häusern oder betrieblich genutzten Gebäuden installiert sind (§ 3 Nr. 72 EStG). Das führt zu folgender Frage: Was geschieht, wenn für die geplante Anschaffung einer Fotovoltaikanlage beispielsweise in 2021 ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG gebildet wurde, und zwar in Höhe von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten? Das heißt: Muss der IAB des Jahres 2021 rückgängig gemacht werden oder bleibt er erhalten? Immer vorausgesetzt natürlich, die Set up ist ernsthaft geplant und erfolgt später auch tatsächlich.
Die Antwort ist leider ernüchternd: Die Finanzverwaltung verlangt, dass der IAB rückgängig gemacht wird. Im BMF-Schreiben vom 17.7.2023 (BStBl 2023 I S. 1494) heißt es dazu: „Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis einschließlich zum 31. Dezember 2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind nach § 7g Absatz 3 EStG rückgängig zu machen, wenn in nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Fotovoltaikanlagen investiert wurde.“ Eine Ausnahme gilt in den Fällen, in denen die Fotovoltaikanlage zum Betriebsvermögen eines Betriebes gehört, dessen Zweck nicht nur die Erzeugung von Strom aus Fotovoltaikanlagen ist.
Aber ist die Rückgängigmachung des IAB auch rechtens?
Das werden eines Tages wohl erst der Bundesfinanzhof oder gar das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Aktuell: Die Rückgängigmachung von IAB für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten Fotovoltaikanlagen ist nicht zu beanstanden – so das Finanzgericht Köln mit Beschluss vom 14.3.2024 (7 V 10/24). Es ging allerdings zunächst nur um ein Aussetzungsverfahren, additionally um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Im Übrigen hat der Antragsteller gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt, die unter dem Az. III B 24/24 beim BFH geführt wird. Das letzte Wort ist additionally noch lange nicht gesprochen!
Der Fall: Der Antragsteller bildete im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2021 für die geplante Anschaffung einer Fotovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden IAB. Im November 2022 schaffte er die Fotovoltaikanlage mit einer Leistung von 11,2 kWp an. Der Gesetzgeber stellte jedoch mit dem Jahressteuergesetz vom 17.12.2022 rückwirkend zum 1.1.2022 unter anderem Einnahmen aus Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei.
Hierauf machte das Finanzamt den bislang für 2021 gewährten IAB rückgängig, was zum Wegfall der zunächst eingetretenen Steuerminderung und für den Antragsteller zu einer Nachzahlung führte. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf das oben genannte BMF-Schreiben. Der Steuerzahler legte dagegen Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Steuernachzahlung von der Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Einspruch.
Den Aussetzungsantrag lehnte das Finanzamt ab. Daraufhin wandte sich der Steuerbürger an das Finanzgericht. Seines Erachtens sei die nachträgliche Streichung des IAB unzulässig. Er habe sich vor der Gesetzesänderung zur Anschaffung der Fotovoltaikanlage entschlossen und darauf vertraut, Einkommensteuern zu sparen. Doch der Aussetzungsantrag hatte auch beim Finanzgericht keinen Erfolg.
Begründung: Es bestehe kein besonderes Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da ihm durch die nachträgliche Streichung keine irreparablen Nachteile drohten. Die Rückgängigmachung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es gebe keinen besonderen Schutz der Erwartung, dass die bisherige Rechtslage bestehen bleibe.
Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die rückwirkende Steuerbefreiung allgemein eine günstigere Rechtslage eingetreten sei, von der zahlreiche Steuerzahlende profitierten. Der Umstand, dass hiermit als Rechtsreflex auch für Einzelne steuerlich nachteilige Folgen verbunden seien, führe nicht zu einem anderen Ergebnis (Quelle: FG Köln, Pressemittelung vom 10.4.2024).
Betroffene sollten sich in ihren eigenen Fällen – weiterhin – gegen die Rückgängigmachung des IAB wehren. Ein Anspruch auf Ruhenlassen des eigenen Einspruchs besteht zwar erst, wenn es zumindest ein Verfahren bis vor den Bundesfinanzhof oder das Bundesverfassungsgericht geschafft hat. Doch es besteht die Hoffnung, dass die Finanzämter – aufgrund der Vielzahl der zu erwartenden Einsprüche – ein „stillschweigendes Ruhen“ gewähren werden. Dass nun eine Beschwerde in einem Aussetzungsverfahren beim BFH liegt, reicht für ein Ruhen des eigenen Einspruchs übrigens nicht aus.