Seit 2021 gibt es den sogenannten Grundrentenzuschlag. Um den Zuschlag erhalten zu können, müssen mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorhanden sein. Dazu zählen beispielsweise Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit, Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten sowie Zeiten, in denen man Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation bekommen hat.
Auch im Ausland erworbene Zeiten können dazu zählen, wenn diese Zeiten nach dem Europarecht oder einem Sozialversicherungsabkommen für die Rente zu berücksichtigen sind. Durchschnittlich muss das Einkommen während des Berufslebens weniger als 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes betragen haben. Auf den Grundrentenzuschlag wird Einkommen angerechnet (§ 76g SGB VI; vgl. Deutsche Rentenversicherung).
Beim Grundrentenzuschlag erfolgt eine Einkommensprüfung, wobei bestimmte Freibeträge berücksichtigt werden. Diese Freibeträge werden zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der vorjährigen Rentenanpassung angepasst. Im Jahre 2023 wird bei einem zu versteuernden Einkommen bis zum Freibetrag von 1.317 Euro für Alleinstehende und 2.055 Euro für Paare keine Einkommensanrechnung vorgenommen.
Wird der jeweilige Freibetrag überschritten, werden 60 Prozent des darüber liegenden Einkommens angerechnet. Liegt das Einkommen über 1.686 Euro bzw. 2.424 Euro, wird der übersteigende Betrag vollständig auf den Grundrentenzuschlag angerechnet (§ 97a SGB VI).
Aktuell steigen ab dem 1.1.2024 die Freibeträge rückwirkend!
Der volle Grundrentenzuschlag wird gewährt bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.375 Euro für Alleinstehende und 2.145 Euro bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften. Wird dieser Freibetrag überschritten, werden 60 Prozent des darüber liegenden Einkommens angerechnet. Bei Einkommen über 1.759 Euro bzw. 2.530 Euro wird der übersteigende Betrag in voller Höhe angerechnet.
Anrechnung des Einkommens auf den Grundrentenzuschlag | |||
2022 | 2023 | 2024 | |
Voller Grundrentenzuschlag (Freibetrag) bis | 1.250 Euro / 1.950 Euro | 1.317 Euro / 2.145 Euro | 1.375 Euro / 2.055 Euro |
Anrechnung mit 60 % auf Grundrentenzuschlag bis | 1.600 Euro / 2.300 Euro | 1.686 Euro / 2.424 Euro | 1.759 Euro / 2.530 Euro |
Volle Anrechnung auf Grundrentenzuschlag darüber hinaus |
Beispiel für eine alleinstehende Particular person 2024:
Es wurde ein Grundrentenzuschlag ermittelt von
Das zu versteuernde Einkommen inklusive des steuerfreien Teils der Rente (Rentenfreibetrag) beträgt 21.600 Euro im Jahr und 1.800 Euro im Monat. |
320 Euro
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-Insgesamt wird der Freibetrag von 1.375 Euro überschritten, um 425 Euro (1.800 Euro ./. 1 375 Euro). |
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-Auf den Bereich zwischen 1.375 Euro und 1.759 Euro entfallen 384 Euro (1.759 Euro ./. 1.375 Euro). Dieser Betrag wird zu 60 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. (0,6 x 384 Euro = 230,40 Euro, gerundet 230 Euro) |
./. 230 Euro |
-Des Weiteren übersteigt das Einkommen auch die Einkommensgrenze von 1.759 EUR um 41 Euro (1.800 Euro ./. 1.759 Euro). Dieser Betrag wird vollständig auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. |
./. 41 Euro |
Grundrentenzuschlag nach Einkommensanrechnung |
= 49 Euro |
Weitere Informationen: Deutsche Rentenversicherung – Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag (mit Fallbeispielen)