Sa. Apr 20th, 2024


Seine Argumente: Erstens läge ein strukturelles Vollzugsdefizit vor. Damit meint er: Steuerzahler, die Gewinne aus dem Kryptohandel in ihrer Steuererklärung angeben, würden benachteiligt, weil viele dies nicht täten – und kaum belangt würden.

Zweitens, meinte der Kläger, seien Kryptowährungen keine „Wirtschaftsgüter“, sondern Datensätze. Kurzum: Bitcoin und Co. würden bei der steuerlichen Betrachtungsweise derzeit falsch eingestuft.

Von admin

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