Rückwirkend seit dem 1.1.2022 werden Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderen Nebengebäuden) bis zu 30 kWp gesetzlich steuerfrei gestellt. Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 kWp professional Wohn- oder Gewerbeeinheit. Auch Fotovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kWp je Wohn-/Geschäftseinheit sind begünstigt.
Steuerfreistellungen haben aber grundsätzlich eine Kehrseite der Medaille: Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nämlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies ist in § 3c Abs. 1 EStG geregelt. Damit sind auch Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem (gegebenenfalls zukünftigen) Betrieb von steuerbefreiten Fotovoltaikanlagen stehen, nicht abzugsfähig.
Und so stellt sich die Frage, ob ein Abzug von Kosten wenigstens nach § 35a EStG in Betracht kommt. Danach können Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der selbst genutzten Wohnung mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Abs. 3 EStG).
Antwort: Ein Abzug als Handwerkerleistung nach § 35a EStG ist möglich, soweit es um Anlagen im Zusammenhang mit dem Eigenheim geht, und zwar aufgrund einer erfreulichen Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 17.7.2023, IV C 6 – S 2121/23/10001 :001).
Zunächst gilt: Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Die Kosten im Zusammenhang mit einer Fotovoltaikanlage sind aber grundsätzlich Betriebsausgaben – nur werden sie halt nicht berücksichtigt.
Von daher käme ein Abzug der Kosten nach § 35a EStG nicht in Betracht. Doch das BMF hat ein Einsehen und verfügt in dem genannten BMF-Schreiben, dass die Steuerermäßigung bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gewährt werden kann.
Wichtig ist, dass ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen und die Beträge unbar beglichen, additionally auf das Konto des jeweiligen Dienstleisters oder Handwerkers überwiesen werden. Begünstigt sind die Lohnanteile in den Handwerkerrechnungen sowie Maschinen- und Fahrtkosten (jeweils inklusive Umsatzsteuer). Begünstigt sind Arbeiten, die auf, an oder in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden montiert sind.
Für die Steuerfachleute unter Ihnen: Das BMF stand vor einem Dilemma. Der Betreiber einer Fotovoltaikanlage hätte nämlich gegenüber dem Finanzamt im Jahre 2022 argumentieren können, dass seine Anlage nicht (mehr) mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Dann wäre die Anlage steuerlich vollkommen irrelevant und es käme auch erst gar nicht auf eine eventuelle Steuerbefreiung von Einnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG an. Die unweigerliche Folge wäre gewesen, dass in diesem skurrilen Fall die oben genannte Einschränkung des § 35a EStG nicht gegriffen hätte.
Das heißt, der Satz „Die Steuerermäßigungen nach § 35a EStG können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen“ wäre ins Leere gelaufen. Um hier erst gar keine Streitigkeiten aufkommen zu lassen, verfügt das BMF denn auch:
„Ausschließlich für Zwecke des § 35a EStG ist bei Fotovoltaikanlagen, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG erfüllen und die auf, an oder in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden montiert sind, zu unterstellen, dass diese bereits ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 35a EStG kann die Steuerermäßigung gewährt werden.“
SteuerGo
Eine Begünstigung nach § 35a Abs. 3 EStG ist nicht möglich, wenn die Maßnahme (bereits) öffentlich gefördert wurde. Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG gilt zudem nur für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Bei einem Zusammenhang zu einem Neubau scheidet die Förderung aus.