Das BZSt gibt Hinweise zu den Konsequenzen des “Brexit” auf Anträge nach § 50d Abs. 1 und 2 EStG auf Erstattung und Freistellung von Kapitalertragsteuer.
Auswirkungen des Brexit
Momentan ist noch unklar, wann Großbritannien (GB) genau nicht mehr Mitglied der EU sein wird. Doch wenn der Brexit eintritt, werden die Rechtsvorschriften, die für die Mitgliedstaaten der EU anzuwenden sind, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für GB gelten.
Das BZSt weist darauf hin, dass das Ausscheiden von GB aus der EU (“Brexit”) auf Antragsverfahren nach § 50d Abs. 1 (Erstattung) und Abs. 2 (Freistellung) EStG in Verbindung mit dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und GB geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA GB) zunächst keine Auswirkung haben wird.
BZSt, Meldung v. 09.04.2019
Produktempfehlung