Das FG Münster hat entschieden, wann ein Gläubiger von Kapitalerträgen auf den Kapitalertragsteuerabzug verzichten und eine Dauerüberzahlerbescheinigung beantragen kann.
Dauerüberzahlerbescheinigung beantragen
Sind Kapitalerträge beim Gläubiger Betriebseinnahmen und wäre die Kapitalertragsteuer aufgrund der Artwork seiner Geschäfte auf Dauer höher als seine gesamte festzusetzende Einkommen- oder Körperschaftsteuer, ist der Kapitalertragsteuerabzug nicht vorzunehmen. Der Gläubiger kann bei seinem Finanzamt eine Bescheinigung (sog. Dauerüberzahlerbescheinigung) beantragen und seinem Schuldner vorlegen.
Das FG Münster hat entschieden, dass die Dauerüberzahlerbescheinigung auf die Namen der mittelbar über eine Personengesellschaft am Gläubiger der Kapitalerträge Beteiligten ausgestellt sein darf.
FG Münster, Urteil v. 27.11.2019, 13 Okay 2902/19 Kap, veröffentlicht am 15.1.2020
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