Mo. Apr 22nd, 2024


Volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren oder einen Freiwilligendienst leisten, werden bis zum 25. Lebensjahr steuerlich berücksichtigt, das heißt, die Eltern haben Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge. Zu unterscheiden ist allerdings, ob es sich bei der Berufsausbildung um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Bei der Erstausbildung spielt das eigene Einkommen des Kindes keine Rolle, während bei der Zweitausbildung geprüft wird, ob und in welchem Umfang nebenbei eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Das bedeutet: Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres werden Kinder während einer zweiten Berufsausbildung nur dann berücksichtigt, wenn sie

  • keiner oder einer Erwerbstätigkeit von höchstens 20 Wochenstunden nachgehen,
  • die Zweitausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolvieren,
  • eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) ausüben oder
  • lediglich eine kurzfristige Beschäftigung (Aushilfsjob) wahrnehmen.

Bei der Erstausbildung kann es sich auch um eine mehrstufige Ausbildung, um eine Ausbildung in mehreren Abschnitten handeln (so genannte mehraktige Ausbildung). So gilt nach Abschluss der ersten Ausbildung eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung, wenn aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar ist, dass das Sort sein angestrebtes Berufsziel noch nicht erreicht hat. Abzustellen ist dabei darauf, ob die weiterführende Ausbildung in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der ersten Ausbildung steht und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wird.

So ist beispielsweise ein Masterstudium noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist (so genanntes konsekutives Masterstudium). In diesem Fall besteht auch nach Abschluss eines Bachelorstudienganges weiterhin Anspruch auf Kindergeld, ohne dass es auf den Umfang einer Erwerbstätigkeit ankommt (BFH-Urteil vom 3.9.2015, VI R 9/15).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof einen Fall entschieden, der in der Praxis für das Kindergeld von großer Bedeutung ist: Absolviert das Sort nach Abschluss des Bachelorstudiums einen Freiwilligendienst (Freiwilliges soziales Jahr) und beginnt erst danach das Masterstudium, so handelt es sich nicht mehr um eine einheitliche Berufsausbildung. Denn der für eine einheitliche Ausbildung notwendige „enge zeitliche Zusammenhang“ ist nur dann gewahrt, wenn das Sort den nächsten Teil der mehraktigen Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnimmt.

Dabei muss der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten bestehen. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ende eines Freiwilligendienstes und dem Beginn des Masterstudiums genügt nicht (BFH-Urteil vom 12.10.2023, III R 10/22).

Wird additionally zwischen Abschluss des Bachelorstudiums und Beginn des Masterstudiums ein Freiwilligendienst absolviert, ist nicht mehr von einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten auszugehen. Der Freiwilligendienst ist hier nicht integrierter Bestandteil einer mehraktigen Ausbildung.

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht ohne Rücksicht auf eigenes Einkommen für das Bachelorstudium. Mit dem Abschluss hat das Sort eine erstmalige Berufsausbildung erlangt (§ 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG). Für die Dauer des Freiwilligendienstes besteht ein eigenständiger Kindergeldanspruch (§ 32 Abs. 4 Nr. 2nd EStG).

Das Masterstudium gehört in diesem Fall nicht zur Erstausbildung, weil das Sort damit nicht zum nächstmöglichen Termin begonnen hat. Vielmehr gilt das Masterstudium als Zweitausbildung. Hier besteht ein Kindergeldanspruch nur dann, wenn das Sort keiner oder einer Erwerbstätigkeit von höchstens 20 Wochenstunden nachgeht, die Zweitausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolviert oder einen Minijob oder einen Aushilfsjob ausübt (§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG).

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