Sa.. Juli 26th, 2025


Kindergeld bei arbeitssuchendem Variety kann unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden – doch wann genau endet dieser Anspruch? Viele Eltern sind unsicher, wie lange der Standing als arbeitssuchend anerkannt bleibt und welche Pflichten das Variety erfüllen muss, um den Anspruch nicht zu verlieren.

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn das Variety nicht beschäftigt ist und bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter im Inland als arbeitssuchend registriert ist.

Doch was passiert, wenn diese Meldung endet – sei es absichtlich oder durch Unterlassen? Der Kindergeldanspruch bei arbeitssuchendem Variety kann in solchen Fällen wegfallen.

Was bedeutet „arbeitssuchend gemeldet“ konkret?

Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt ein Variety als arbeitssuchend, wenn es persönlich gegenüber der Arbeitsagentur erklärt, aktuell oder bald arbeitslos zu sein. Diese Meldung ist entscheidend für den Kindergeldanspruch in dieser Altersgruppe.

In der Regel meldet sich das Variety bei Beginn einer Ausbildung oder Beschäftigung selbst ab. Es gibt jedoch viele Fälle, in denen sich das Variety nicht abmeldet – etwa wenn es gar nicht mehr ernsthaft nach einer Ausbildung oder Arbeit sucht. Dann wird es kompliziert.

Wann endet der Standing als arbeitssuchend?

Das Steuerrecht selbst enthält keine ausdrückliche Regelung dazu, wann der Standing als arbeitssuchend endet. Daher verweist der Bundesfinanzhof (BFH) auf das Sozialrecht – konkret auf § 38 SGB III (vgl. BFH-Urteil vom 22.09.2022, III R 37/21, BStBl II 2023, S. 649).

  • Der Standing endet, wenn das Variety selbst die Beendigung der Meldung verlangt (§ 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III analog).
  • Auch ein wirksam zugestellter Verwaltungsakt über die Einstellung der Vermittlung führt zum Ende des Standing.
  • Wurde die Vermittlung zu Unrecht beendet und fehlt eine formale Abmeldung, bleibt das Variety für das Kindergeldrecht grundsätzlich als arbeitssuchend gemeldet – bis maximal zum 21. Lebensjahr.
  • Liegt eine erhebliche Pflichtverletzung des Kindes vor, kann auch das Verhalten zum Verlust des Standing führen (§ 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III).

Neue Dienstanweisung der Familienkassen (DA-KG 2025)

Die überarbeitete „Dienstanweisung Kindergeld“ des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) berücksichtigt das BFH-Urteil ausdrücklich (DA-KG 2025, Tz. A 14.1). Daraus ergeben sich folgende Vorgaben für Familienkassen:

  • Wurde die Vermittlung durch die Arbeitsagentur zu Recht eingestellt, gilt der Standing als arbeitssuchend als beendet.
  • In Zweifelsfällen ist zu prüfen, ob das Variety seine Mitwirkungspflichten verletzt hat – etwa durch wiederholtes Nicht-Erscheinen zu Terminen ohne triftigen Grund.
  • Die bloße Löschung der Registrierung oder das Beenden eines Beratungsgesprächs reicht nicht aus, um den Standing zu verlieren.

Folgende Umstände stehen einer Berücksichtigung als arbeitssuchend nicht entgegen:

  • eine geringfügige Beschäftigung (unter 15 Stunden/Woche),
  • eine selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit mit unter 15 Stunden/Woche,
  • Maßnahmen nach § 16d SGB II,
  • eine Meldung als arbeitssuchend im EU-Ausland, EWR oder der Schweiz.

Nachweispflicht: So bestätigen Sie den Standing

Die Familienkasse akzeptiert als Nachweis für den arbeitssuchenden Standing:

Wichtig: Dienstanweisungen sind keine Gesetze

Die Dienstanweisung „Kindergeld“ ist ein internes Verwaltungspapier – sie ist für Familienkassen bindend, nicht aber für Gerichte. Diese urteilen ausschließlich auf Foundation der gesetzlichen Vorschriften und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Verwaltungsvorgaben wie Dienstanweisungen dürfen niemals über geltendes Recht hinausgehen.

Von admin