Eltern können auch die eigenen Krankenversicherungsbeiträge Ihres Kindes (Sort ist Versicherungsnehmer) als Sonderausgaben absetzen, wenn sie für das Sort Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben, zum Beispiel für Kinder in Berufsausbildung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG).
Aktuell werden ab dem 1.1.2023 die Krankenversicherungsbeiträge des Kindes bei den Eltern nur noch dann als Sonderausgaben anerkannt, wenn die Eltern in ihrer Steuererklärung die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes angeben (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EStG, eingefügt durch das „Jahressteuergesetz 2022„).
Gemäß § 10 Abs. 2b EStG wird die Höhe der im Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Mit der verpflichtenden Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Kindes in der Einkommensteuererklärung der Eltern soll verhindert werden, dass es zu einer Doppelberücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge sowohl beim Sort als auch bei den Eltern kommt.