Stellt der erforderliche Nachweis für eine Anrechnung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer durch eine Bescheinigung einer ausländischen Steuerbehörde eine unzulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit dar? Diese Rechtsfrage hat das FG Köln dem EuGH vorgelegt.
Anspruch auf Kapitalertragsteuererstattung
Vor dem FG Köln geht es um folgenden Fall: Strittig ist, ob für sog. Streubesitzdividenden in den Jahren 2006-2008 ein Anspruch auf Kapitalertragsteuererstattung gemäß § 32 Abs. 5 KStG besteht. Eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft (Klägerin) struggle mit 5,26 % an der Z GmbH beteiligt. Zu den erhaltenen Gewinnausschüttungen der Z GmbH wurde Kapitalertragsteuer in Höhe von 20 % einbehalten und abgeführt. Die Klägerin beantragte die Erstattung dieser Kapitalertragsteuer. Das Finanzamt hat den Antrag abgelehnt, soweit dieser einer Erstattung gemäß § 32 Abs. 5 KStG für die verbliebene Quellensteuer mit 15 % betraf. Die Klägerin habe die gesetzlich gebotenen Nachweise nach § 32 Abs. 5 Satz 1-5 KStG nicht beigebracht.
Vorabentscheidung des EuGH
Das FG hat das Klageverfahren ausgesetzt und holt eine Vorabentscheidung des EuGH zu den folgenden Rechtsfragen (verkürzt ausgeführt) ein. Steht Artwork. 63 AEUV (früher Artwork. 56 EGV) einer nationalen Steuervorschrift entgegen, wonach die im Ausland ansässige Gesellschaft für Erstattung auf Streubesitzdividenden einbehaltener Kapitalertragsteuer als Nachweis eine Bescheinigung der ausländischen Steuerverwaltung vorlegen muss, aus welcher hervorgeht, dass die Kapitalertragsteuer nicht angerechnet oder abgezogen worden ist bzw. dies auch nicht erfolgen kann.
Sofern diese Anforderung rechtmäßig sein sollte, will das FG vom EuGH noch geklärt bekommen, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Prinzip des “Effet utile” der Nachweispflicht entgegensteht, wenn es dem ausländischen Empfänger von Streubesitzanteilen faktisch unmöglich ist, eine solche Bescheinigung beizubringen.
Nachweise für die Erstattung von Kapitalertragsteuer
Für die Erstattung muss eine Bescheinigung einer ausländischen Steuerverwaltung vorliegen, aus welcher sich ergibt, dass die deutsche Kapitalertragsteuer nicht angerechnet, nicht abgezogen oder nicht vorgetragen werden kann und dass dies auch tatsächlich nicht erfolgt ist. Dies könnte Kapitalverkehrsfreiheit unzulässig einschränken.
Das Besondere am Streitfall ist der Umstand, dass die Anteile an der Klägerin von der X Co. Ltd. gehalten wurden – einer börsennotierten Gesellschaft. Die Behandlung der Kapitalertragsteuer auf Ebene der Aktionäre struggle nicht konkret nachvollziehbar. Eine eingereichte “World-Nichtanrechnungsbescheinigung” der britischen Finanzbehörde wurde nicht anerkannt.
FG Köln Beschluss vom 20.05.2020 – 2 Okay 283/16
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