Fr. Jul 19th, 2024


Durch die Unwetter mit Hochwasser in der Zeit vom 17. bis 22. Mai 2024 sind in weiten Teilen des Saarlandes beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Das Finanzministerium des Saarlandes kommt deshalb den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegen und setzt den sogenannten Katastrophenerlass in Kraft.

Aktuell hat am 21.5.2024 das Finanzministerium des Saarlandes die Finanzämter darüber informiert, dass für Hochwasser-Betroffene weitreichende steuerliche Erleichterungen greifen sollen. Darauf aufbauend wurde der Katastrophenerlass mit einem umfangreichen Maßnahmenbündel in Kraft gesetzt. Damit werden Finanzhilfen des Landes und der kommunalen Ebene im Rahmen der Hochwasserhilfe und der Elementarschäden-Richtlinie ergänzt (Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Saarland, PM vom 21.5.2024).

Der Katastrophenerlass wurde mit dem Bundesfinanzministerium abgestimmt. Die übrigen Bundesländer wurden in Kenntnis gesetzt. Er beinhaltet ein Maßnahmenbündel von Steuerstundungen und Zahlungserleichterungen bis hin zu vereinfachten Spendennachweisen und der steuerlichen Absetzbarkeit von Ersatzbeschaffungen. So wird die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung oder die Beseitigung von Schäden am Wohneigentum als steuerlich abzugsfähige außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Spenden über eingerichtete Sonderkonten können unbürokratisch und verwaltungsvereinfachend per Einzahlungsbeleg dokumentiert werden. Stundungszinsen und steuerliche Vorauszahlungspflichten für Betroffene können reduziert werden. Zudem ergeben sich aus dem Verlust von Buchführungsunterlagen infolge des Hochwassers keine nachteiligen Folgen. Die vom Hochwasser betroffene Landwirtschaft wird ebenfalls durch Billigkeitsmaßnahmen berücksichtigt.

Der Katastrophenerlass, der die Billigkeitsregelungen im Einzelnen enthält, kann hier abgerufen werden: Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang mit den Unwetterereignissen.

Besondere Regelungen:

(1) Für Vermieter: Vorübergehende Unterbringung von Geschädigten

Allein die vorübergehende unentgeltliche Überlassung einer sich im Privatvermögen des Vermieters befindlichen Immobilie an Geschädigte führt bis zum 31.12.2024 nicht zu einem Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht für dessen Einkünfte (gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Bei vorübergehender teilentgeltlicher Überlassung findet § 21 Abs. 2 EStG bis zum 31.12.2024 keine Anwendung. Werbungskosten der Immobilie sind weiterhin in voller Höhe abziehbar.

  • Bis zum 31.12.2024 wird die vorübergehende unentgeltliche Überlassung von Ferienwohnungen bzw. -häusern an Geschädigte für die Aufteilung der Werbungskosten nicht der Selbstnutzung, sondern der Vermietungszeit zugeordnet.
  • Bis zum 31.12.2024 gilt die vorübergehende unentgeltliche Überlassung einer Immobilie an Geschädigte als eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).

(2) Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände als außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum können im Rahmen von R 33.2 EStR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dabei ist das Fehlen einer Elementarschadenversicherung unschädlich; diese stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit im Sinne von R 33.2 Nr. 7 EStR dar.

(3) Schenkungsteuer

Zuwendungen zur Hilfe im Zusammenhang mit dem Schadensereignis, die bis zum 31.12.2024 unmittelbar an Geschädigte zur Behebung der entstandenen Schäden geleistet werden, sind von der Schenkungsteuer befreit. Hier ist die Zweckwidmung und die Zwecksicherung zu unterstellen (§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG).

Von admin