Wenn Eltern oder Angehörige pflegebedürftig sind, übernehmen oft die Kinder oder Verwandten die Betreuung. Besonders bei weiten Strecken können dabei hohe Fahrtkosten entstehen. Doch die Frage ist: Sind Pflegefahrten steuerlich absetzbar?
Grundsätzlich sind Besuchsfahrten zu pflegebedürftigen Angehörigen nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass solche Besuche als „nicht außergewöhnlich“ gelten, selbst wenn sie häufiger oder über längere Distanzen unternommen werden. Auch ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster von 2024 bestätigt, dass solche Fahrtkosten nicht als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG gelten.
Das Urteil des Finanzgerichts Münster
Ein Fall vor dem Finanzgericht Münster verdeutlicht dies. Die Kläger hatten ihre (Schwieger-)Mutter regelmäßig besucht, um sie im Haushalt zu unterstützen und zu Arztbesuchen zu begleiten. Sie wollten die dabei entstandenen Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung absetzen, was das Gericht jedoch ablehnte. Es entschied, dass solche Pflegefahrten keine außergewöhnliche Belastung darstellen, da es zumutbar sei, professionelle Pflegekräfte hinzuzuziehen, vor allem bei größeren Entfernungen zwischen den Wohnorten.
Ausnahme bei medizinisch notwendigen Pflegefahrten
Eine Ausnahme gibt es jedoch: Wenn die Pflegefahrten zur Durchführung medizinisch notwendiger Maßnahmen, wie therapeutischer Behandlungen, erfolgen, können die Fahrtkosten als Krankheitskosten absetzbar sein. Dies gilt insbesondere, wenn pflegerische Aufgaben wie das Anlegen von Verbänden oder die Verabreichung von Infusionen während der Besuche erbracht werden. Auch für spezielle Therapien können Pflegefahrten steuerlich geltend gemacht werden, insbesondere wenn die pflegende Individual über eine medizinische Ausbildung verfügt.
Abgrenzung der Pflegekosten
Es ist wichtig zu unterscheiden zwischen unmittelbaren Pflegeleistungen und Unterstützungsleistungen. Nur Pflegefahrten, die unmittelbar der medizinischen oder pflegerischen Betreuung dienen, können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Fahrten für emotionale Unterstützung oder Erledigungen des Alltags fallen nicht darunter.
Der Pflegepauschbetrag
Wer den Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in Anspruch nimmt, sollte zudem wissen, dass dieser sämtliche durch die Pflege entstehenden Kosten, einschließlich der Fahrtkosten, abdeckt. Eine doppelte Absetzung der Fahrtkosten ist somit ausgeschlossen.
Fazit
Pflegefahrten sind in der Regel steuerlich nicht absetzbar, es sei denn, sie sind medizinisch notwendig. Regelmäßige Besuche ohne therapeutischen Hintergrund können nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.