Das FG Köln hat entschieden, dass die aufgrund eines Vergleichs durch eine Financial institution zurückgezahlten Zinsen keine einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträge darstellen.
Wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung haben die Kläger den Baukredit für ihr Eigenheim widerrufen. Die Financial institution zahlte daraufhin aufgrund eines Vergleichs für alle aus dem Widerruf entstehenden gegenseitigen Ansprüche einen Betrag von 4.225 EUR. Diesen Betrag behandelte die Financial institution als steuerpflichtigten Kapitalertrag. Deshalb führte sie Kapitalertragsteuer ab und stellte eine Steuerbescheingung aus.
Kapitalertragsteuer bei Rückzahlung von Zinsen
Die Kläger vertraten beim Finanzamt die Auffassung, dass es sich hier um eine steuerfreie Entschädigungszahlung handele und dementsprechend keine Kapitalertragsteuer abgeführt hätte werden dürfen. Das Finanzamt besteuerte den Betrag jedoch und verwies darauf, dass es zum einen an die Steuerbescheinigung gebunden sei und zum anderen die Kläger durch den geschlossenen Vergleich auf eine Rückabwicklung verzichtet hätten, so dass die Rückzahlung zu hoher Zinsen ausscheide. Die Klage vor dem FG Köln hatte teilweise Erfolg.
Vergleichsbetrag ist aufzuteilen
Das Gericht entschied, dass der Vergleichsbetrag aufzuteilen sei. Steuerpflichtig sei die hierin enthaltene Zahlung wegen Nutzungsersatz. Nicht steuerbar sei der Betrag soweit er auf die Rückzahlung der zu hohen Zinsen entfalle. Das Gericht entschied außerdem, dass die falsch ausgestellte Steuerbescheinigung keine Bindungswirkung für die Einkommensteuer der Kläger entfalte. Die Revision beim BFH ist unter Az. VIII R 30/19 anhängig.
FG Köln, Urteil v. 14.8.2019, 14 Ok 719/19, veröffentlicht am 16.12.2019
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