Von den Einkünften aus Kapitalvermögen bleibt bislang ein Betrag bis 801 Euro bei Ledigen und 1.602 Euro bei Verheirateten steuerfrei. Das ist der so genannte Sparerpauschbetrag. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Bis zu diesem Betrag kann der Sparer Freistellungsaufträge erteilen und so seine Kapitalerträge ohne Abzug von Abgeltungsteuer kassieren (§ 20 Abs. 9 EStG). Das ändert sich 2023.
Aktuell wird ab dem 1.1.2023 der Sparerpauschbetrag von 801 Euro auf 1.000 Euro angehoben, bei Verheirateten von 1. 602 Euro auf 2.000 Euro. Gleichzeitig erhöht sich auch der Freistellungshöchstbetrag entsprechend (§ 20 Abs. 9 EStG, geändert durch das „Jahressteuergesetz 2022“).
Der Sparerpauschbetrag ist ein pauschaler Ausgleich dafür, dass ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen ist. Im Gleichklang mit dem Sparerpauschbetrag wird auch für Freistellungsaufträge der Freistellungshöchstbetrag erhöht.
Müssen Freistellungsaufträge neu erteilt werden?
Wer einen Freistellungsauftrag bei seinem Geldinstitut eingereicht hat, muss wegen des erhöhten Sparerpauschbetrages nichts weiter unternehmen. Geldinstitute erhöhen die Freistellungsaufträge automatisch. Die Banken dürfen – nein, sie müssen! – den im Freistellungsauftrag angegebenen Freistellungsbetrag ganz einfach um 24,844 Prozent erhöhen.
Beispiel: Beträgt der Freistellungsbetrag bisher 400 Euro, so gilt nun ein Betrag von 499 Euro). Ist in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparerpauschbetrag angegeben, ist der Erhöhungsbetrag in voller Höhe zu berücksichtigen (§ 52 Abs. 43 EStG).
SteuerGo
Wer seiner Financial institution noch keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, sollte das tun. Andernfalls führt die Financial institution zunächst von allen Kapitaleinkünften Steuern an das Finanzamt ab. Das Geld können sich Sparer nur nachträglich über die Steuererklärung zurückholen.