Mi. Jun 26th, 2024

Diese drei Punkte beanstandet die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Konkret beanstandet die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg auf der Webseite des Aktienfinders drei Punkte.

Die Bestellerklärung sei mangelhaft

Die Verbraucherzentrale beanstandet, wir hätten Verbraucher nicht unmittelbar vor Abgabe der Bestellerklärung hervorgehoben informiert über:

  • die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung
  • die Kündigungsmodalitäten
  • die Mindestdauer der Verpflichtung, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht.

Um das geht es konkret:
Der unten dargestellte Screenshot zeigt den ersten Schritt unseres Bezahlprozesses. Laut der Verbraucherzentrale geht aus diesem nicht ausreichend hervor, wie lange z.B. die Mindestdauer unseres als „Jahres-Abo“ bezeichneten Abos ist, wie die Kündigung vorgenommen werden kann und welche wesentlichen Eigenschaften die Dienstleistung hat. Wir waren bislang davon ausgegangen, dass nicht nur aus der Aufstellung selbst, sondern auch aus dem sonstigen Seiteninhalt (z.B. auch aus der Möglichkeit einer kostenlosen Mitgliedschaft) deutlich wird, wie unsere Dienstleistung beschaffen ist. Wir haben uns jedoch zur Unterlassung verpflichtet, weil wir keine Veranlassung sehen, Informationen zurückzuhalten, die aus Sicht des Verbraucherschutzes Sinn machen.

Originalgrafik aus der Abmahnung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Unzulänglich beschrifteter Bestellbutton

Es wird beanstandet, wir hätten „lediglich“ einen von Verbrauchern zu bestätigenden Bestellbutton vorgehalten, der mit der Wendung „Abonnieren“ versehen ist, und dass Verbraucher auch im weiteren Verlauf der Bestätigung ihrer Zahlungsdaten nicht ausdrücklich bestätigen müssen, dass sie sich zu einer Zahlung verpflichten.

Um das geht es konkret:
Unser Bestellbutton warfare mit der Beschriftung „Jahres-Abo sichern“, bzw. „Monats-Abo sichern“, versehen. Bei der jüngsten Überarbeitung der Bezahlstrecke gingen wir bis zu dem Hinweis der Verbraucherschützer davon aus, dass es sich dabei um eine zulässige Bezeichnung handelt. Für ausreichend hielten wir die Bezeichnung auch deshalb, weil der Verbraucher im Bestellprozess darauf hingewiesen wird, dass eine Zahlungspflicht besteht. Beispielsweise je nach Auswahl der Laufzeit durch „Gesamtkosten im Jahr“ oder „24,17 € monatlich“ oder „Zahlung per Kreditkarte“ oder „Preisgarantie“. Gegenstand des Vorwurfs ist nicht, dass wir Verbraucher täuschen würden, sondern lediglich, dass der Bestellbutton nicht den gesetzlichen Formvorschriften entspricht. Auch hier haben wir uns zur Unterlassung im Sinne des Verbraucherschutzes verpflichtet.

Intransparente Kundenbewertungen

Uns wird als dritten Punkt vorgeworfen, angebliche Kundenbewertungen zu veröffentlichen, ohne hinreichend clear zu erläutern, wie wir sicherstellen, dass es sich bei den Kundenbewertungen tatsächlich um solche handelt, die von eigenen Kunden abgegeben wurden.

Um das geht es konkret:
Laut der Verbraucherzentrale weisen wir nicht clear genug darauf hin, wie wir sicherstellen, dass es sich bei den Kundenbewertungen um echte Kundenbewertungen handelt. Dabei erscheint der Hinweis „Echte Bewertungen von registrierten Aktienfinder-Benutzern“ durch Klick auf die Schaltfläche „Das sagt die Finanz-Neighborhood“.

Tatsächlich können nur zuvor registrierte und im Anschluss angemeldete Benutzer eine Bewertung abgeben. So stellen wir sicher, dass es sich um echte Kundenbewertungen handelt. Die Verbraucherzentrale hat dies leider übersehen. Wir haben aber den unten aufgeführten Textual content im Sinne des Verbraucherschutzes inzwischen zum noch besseren Verständnis weiter ergänzt.

Kundenbewertungen sind nur für registrierte Benutzer möglich und öffentlich einsehbar. Die Erklärung zu den Bewertungen haben wir inzwischen zum besseren Verständnis nochmal weiter ergänzt.

Investments in Einzelaktien per Definition unseriös?

Aus den Äußerungen eines Mitarbeiters der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg auf Twitter geht hervor, dass man ein grundsätzliches Downside mit dem Investieren in Einzelaktien hat. So sei „Inventory Selecting riskant“ und generell „das Geld für derartige Abos bestenfalls nur zum Fenster rausgeworfen“.

Meinung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zu kostenpflichtigen Angeboten zur Aktienanalyse

Wir wissen nicht, inwiefern die Kritik der Verbraucherzentrale am Aktienfinder von dieser negativen Grundeinstellung beeinflusst wurde, bedauern jedoch solche Pauschalaussagen. Seit Gründung 2017 zeigt der Aktienfinder, wie die Suche nach erfolgversprechenden Aktien funktioniert. Das zeigen wir unter anderem anhand von Echtgelddepots, wie z.B. dem Starterdepot, ohne dabei Überrenditen zu versprechen.

Wir sind aber der festen Überzeugung, dass unser Investmentansatz die häufigsten Fehler bei einem Funding in Einzelaktien vermeidet und man so auch als Privatanleger von langfristig steigenden Kursen und Dividenden profitiert. Ob man sich die Mühe machen möchte, in Einzelaktien zu investieren, man lieber auf ETFs oder eine Kombination aus beiden setzt, sollte unserer Meinung nach die Entscheidung des Anlegers sein.

Fehlendes Kündigungsformular

Zudem wurden wir gleich mehrfach von der Konkurrenz sowie der Verbraucherzentrale Berlin wegen eines fehlenden Kündigungsformulars abgemahnt. Wir waren der Meinung, dass die Kündigungsmöglichkeit über einen Button im Benutzerprofil sowohl eine für den Verbraucher bequeme als auch rechtlich zulässige Artwork der Kündigung sei.

Laut Gesetz reicht ein Kündigungsbutton seit Juli letzten Jahres aber nicht mehr aus. Es ist nun zusätzlich ein Kündigungsformular notwendig. Zwar ist das Ausfüllen eines Formulars viel aufwändiger als ein Buttonklick, aber nun einmal gesetzliche Vorschrift. Entsprechend haben wir ein Kündigungsformular erstellt, das parallel zum Kündigungsbutton benutzt werden kann.

Parallel zum Kündigungsbutton kann das neue Kündigungsformular im Web site-Footer benutzt werden.

Rechtlich ungültige Widerrufsbelehrung

Abgemahnt wurde auch unserer Widerrufsparagraf, weil wir uns laut damaliger Formulierung mit einer formlosen Erklärung (z.B. per Transient oder E-Mail) und den beiden Angaben zur Registrierungs-E-Mail sowie dem Tag der Bezahlung begnügten. Der Gesetzgeber sieht für den Widerrufsparagrafen allerdings zwingend ein Muster-Formular vor, auch wenn es den Widerruf bei Verwendung wegen der Mehrangaben erschwert.

Von admin