Mi. Mai 22nd, 2024


Derzeit gibt es im Tarifkonflikt im öffentlichen Dienst wieder Warnstreiks. Arbeitnehmer, die an einem Arbeitskampf teilnehmen und deswegen ihre Arbeitsleistung einstellen, haben für diese Zeit keinen Anspruch auf Entgelt vom Arbeitgeber. Dies ergibt sich aus den §§ 275, 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Stattdessen erhalten Mitglieder der Gewerkschaft in diesem Fall Streikgeld von ihrer Gewerkschaft. Die Frage ist, wie Streikgelder steuerlich behandelt werden.

Aktuell: Streikgelder, die Gewerkschaften an ihre Mitglieder zahlen, sind vollkommen steuer- und sozialversicherungsfrei. Anders als beispielsweise Arbeitslosengeld und Elterngeld werden sie noch nicht einmal in den Progressionsvorbehalt einbezogen und führen nicht zu einem höheren Steuersatz. Sie müssen daher nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden (BFH-Urteil vom 24.10.1990, X R 161/88).

  • Die Zahlungen sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kein steuerpflichtiger Arbeitslohn (gemäß § 19 EStG), da sie auch nicht im weitesten Sinne als Gegenleistung für Dienste im Rahmen des Arbeitsverhältnisses anzusehen sind.
  • Des Weiteren sind solche Zahlungen auch keine Entschädigungen für entgangene Einnahmen, die als Arbeitslohn steuerpflichtig wären (gemäß § 24 Nr. 1a EStG). Denn steuerpflichtige Entschädigungen setzen eine Zwangslage des Arbeitnehmers voraus, die er nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben darf. Mit Beitritt zur Gewerkschaft wird jedoch gerade die generelle Bereitschaft bekundet, satzungsgemäß beschlossene Kampfmaßnahmen der Gewerkschaft mitzutragen und zu befolgen.
  • Ferner ist die Streikunterstützung auch keine Gegenleistung für eine Leistung, die als „sonstige Einkünfte“ steuerpflichtig wäre (gemäß § 22 Nr. 3 EStG). Denn das einzelne Mitglied nimmt nicht am Streik teil, um die Streikunterstützung zu erhalten.
  • Die Streikgelder sind auch keine wiederkehrenden Bezüge, die als „sonstige Einkünfte“ steuerpflichtig wären (gemäß § 22 Nr. 1 EStG). Da Streikgelder für längstens sechs Monate gezahlt werden, reicht dieser kurze Zeitraum nicht aus, um hier regelmäßig wiederkehrende Bezüge anzunehmen.

 

SteuerGo

Obwohl die Streikunterstützungen steuerfrei sind, sind die Beiträge an die Gewerkschaft als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit absetzbar. Doch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Streik können nicht abgesetzt werden, z.B. Fahrten zum Streiklokal, Fahrten und Verpflegungspauschbeträge bei Teilnahme an Streikversammlungen (§ 3c EStG).

Von admin

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