2018 – Financial Of Tips https://financialoftips.com Financial Of Tips Sun, 31 Dec 2023 10:56:58 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.5.3 230741881 Höhere Einkommensgrenze für Familienversicherung https://financialoftips.com/hoehere-einkommensgrenze-fuer-familienversicherung/ Sun, 31 Dec 2023 10:56:58 +0000 https://financialoftips.com/hoehere-einkommensgrenze-fuer-familienversicherung/

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Familienangehörige beitragsfrei mitversichert, wenn ihr Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschreitet.

Da die Bezugsgröße sich meist jährlich ändert, ändert sich folglich auch die Einkommensgrenze für die beitragsfreie Versicherung von Familienangehörigen in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V; § 25 Abs. 1 Nr. 5 SGB XI). Im Jahre 2023 beträgt die Einkommensgrenze 485 Euro monatlich. Dieser Wert gilt in West und Ost.

Aktuell steigt zum 1.1.2024 die allgemeine Einkommensgrenze für eine betragsfreie Familienversicherung in der GKV von 485 Euro auf 505 Euro monatlich, weil die Bezugsgröße von 3.395 Euro auf 3.535 Euro angehoben wird (1/7 von 3.535 Euro).

Falls der Familienangehörige eine geringfügige Beschäftigung ausübt, darf das zulässige Gesamteinkommen die Minijob-Grenze nicht übersteigen, die seit dem 1.10.2022 dynamisch ist und mit der Erhöhung des Mindestlohns steigt. Für die Anwendung dieser Grenze spielt es keine Rolle, wie hoch der Verdienst aus dem Minijob tatsächlich ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V).

AKTUELL steigt zum 1.1.2024 für Minijobber die besondere Einkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung in der GKV – entsprechend der Minijob-Grenze – von 520 Euro auf 538 Euro monatlich.

SteuerGo

Die Einkommensfreigrenze durfte früher, das heißt bis zum 30.9.2022, dreimal im Jahr überschritten werden, ohne dass deswegen die beitragsfreie Familienversicherung verloren ging. Voraussetzung conflict (und ist nach wie vor), dass die Überschreitung nur unvorhergesehen und gelegentlich erfolgte.

Seit dem 1.10.2022 dürfte entsprechend der Neuregelung zu den Minijobs wohl nur noch ein zweimaliges Überschreiten professional Jahr erlaubt sein. Denn in Bezug auf Minijobs gilt seit dem 1.10.2022: Für eine geringfügige Beschäftigung ist es unschädlich, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nur „gelegentlich und unvorhersehbar“ überschritten wird.

Seit dem 1.10.2022 sind die Möglichkeit und die Grenzen eines gelegentlichen und unvorhergesehenen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze gesetzlich geregelt: „Gelegentlich“ ist dann ein unvorhersehbares Überschreiten bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres.

Darüber hinaus darf die Überschreitung maximal 538 Euro monatlich betragen, sodass auf Jahressicht ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Minijob-Grenze möglich sein wird. Es ist zu hoffen, dass sich die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger alsbald zu der Frage äußern werden, ob nach wie vor ein dreimaliges Überschreiten oder seit 1.10.2022 nur ein zweimaliges Überschreiten zulässig ist. Bis dahin ist jedenfalls Vorsicht angebracht.

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Weg zum Bundesfinanzhof ist endlich frei https://financialoftips.com/weg-zum-bundesfinanzhof-ist-endlich-frei/ Wed, 27 Dec 2023 23:17:35 +0000 https://financialoftips.com/weg-zum-bundesfinanzhof-ist-endlich-frei/

Sehr viele Immobilieneigentümer haben in den letzten Monaten Einsprüche gegen die Bescheide über die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 und gegebenenfalls auch gegen die Bescheide über den Grundsteuermessbetrag auf den 1.1.2025 eingelegt. Sie hoffen, dass eines Tages das Bundesverfassungsgericht die aktuelle Grundsteuer nach der jüngsten Grundsteuerreform als verfassungswidrig einstuft. Doch der Weg zum Bundesverfassungsgericht ist lang und führt wohl erst einmal über den Bundesfinanzhof.

Aktuell ist darauf hinzuweisen, dass das Sächsische Finanzgericht die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 und des Grundsteuermessbetrages auf den 1.1.2025 für rechtmäßig erklärt hat (Urteil vom 24.10.2023, 2 Ok 574/23; Quelle: FG Sachsen, Mitteilung vom 8.11.2023). Das klingt erst einmal nachteilig. Doch positiv ist, dass die Richter schnell entschieden haben und nun der Weg zum Bundesfinanzhof frei ist. Und wer weiß: Vielleicht ruft dieser alsbald das Bundesverfassungsgericht an, so dass Karlsruhe entscheiden muss.

Der Fall: Die Kläger sind Eigentümer eines Einfamilienhauses und wenden sich gegen die Regelungen des neuen Grundsteuergesetzes und zudem auch der Sächsischen Sondervorschriften. Diese Klage wurde zwar abgewiesen, doch die Kläger können Revision zum BFH einlegen. Das Finanzgericht hat die Regelungen des neuen Grundsteuergesetzes und auch die Sächsischen Sonderregelungen für rechtmäßig erklärt.

Begründung: Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 10.4.2018 (Az. 1 BvL 11/14) dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum zur Neuregelung der seit dem 1. Januar 1935 bzw. 1. Januar 1964 geltenden Normen zur Grundsteuer eingeräumt. Dem Gesetzgeber sei es erlaubt, die erforderliche Bewertung des Grundbesitzes möglichst einfach und praktikabel zu gestalten.

Hierfür dürfe der Gesetzgeber generalisieren, typisieren und pauschalieren, um auch den Anforderungen eines automatisierten Massenverfahrens zu entsprechen. Grenze des Gestaltungsspielraums sei der Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Das gewählte und ausgestaltete Bemessungssystem müsse eine realitätsgerechte und lastengleiche Besteuerung gewährleisten.

Diesen Anforderungen genüge das aktuelle Regelwerk zur Ermittlung der Grundsteuerwerte und des Grundsteuermessbetrages. Insbesondere sei es rechtmäßig, bei der Berechnung des Ertragswerteseiner zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie durchschnittliche Nettokaltmieten zugrunde zu legen, ohne alle Eigenheiten des einzelnen Gebäudes zu berücksichtigen.

Der Bodenwert dürfe auf der Grundlage der Feststellungen der örtlichen Gutachterausschüsse bestimmt werden. Es handele sich um eine von den Finanzämtern unabhängige Stelle mit besonderer Sach- und Fachkenntnis der örtlichen Gegebenheiten. Unschädlich sei, dass auch zwei Finanzbeamte Mitglied seien.

Der Gesetzgeber dürfe durch einen höheren Umrechnungskoeffizienten der Bodenwerte dem Umstand Rechnung tragen, dass in der Regel die Quadratmeterpreise bei kleineren Grundstücken höher seien.

Die Sächsische Sonderregelung zur Steuermesszahl beabsichtige, Wohnraum zu fördern. Der Freistaat Sachsen verfolge hiermit ein legitimes Ziel des Gemeinwohls und sei berechtigt, solche Zwecke auch durchsteuerliche Lenkungsnormen zu erreichen.

Das Gericht ist schließlich dem Einwand entgegen getreten, die endgültige steuerliche Belastung sei derzeit mangels Festlegung der kommunalen Hebesätze nicht vorhersehbar. So sei es auch nach altem Grundsteuerrechtgewesen, da die Gemeinden noch während des jeweiligen Jahres ihre Hebesätze anpassen durften.

SteuerGo

In der Entscheidung ging es um die Grundsteuer, die im so genannten Bundesmodell ermittelt wird. Dieses wenden an: Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen, das Saarland und Sachsen. Die beiden letztgenannten Länder weichen lediglich bei der Höhe der Steuermesszahlen vom Bundesmodell ab. Insofern haben das Urteil und ein eventuelles Revisionsverfahren über Sachsen hinaus Bedeutung. Ob die Revision tatsächlich eingelegt wurde, warfare bei Redaktionsschluss aber noch nicht bekannt.

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Verbesserung bei der Arbeitnehmer-Sparzulage https://financialoftips.com/verbesserung-bei-der-arbeitnehmer-sparzulage/ Tue, 26 Dec 2023 18:54:34 +0000 https://financialoftips.com/verbesserung-bei-der-arbeitnehmer-sparzulage/

Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen des Arbeitgebers zusätzlich zum Gehalt, die er in eine Anlage nach Wahl des Mitarbeiters überweist. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Anlage in Unternehmensbeteiligungen (Beteiligungssparen) und der Anlage für wohnwirtschaftliche Zwecke (Bausparen).

In beiden Fällen fördert der Staat die Arbeitgeberleistungen mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage, wobei es hier jedoch Unterschiede bezüglich Zulagenhöhe, Förderhöchstbetrag und Einkommensgrenze gelten.

  • Die Sparzulage beträgt beim Beteiligungssparen 20 %, beim Bausparen 9 %.
  • Der Förderhöchstbetrag beträgt beim Beteiligungssparen 400 EUR, beim Bausparen 470 EUR.
  • Die Einkommensgrenze beträgt beim Beteiligungssparen 20.000 EUR / 40.000 EUR, beim Bausparen 17.900 EUR / 35.800 EUR (Alleinstehende / Verheiratete).

Ab dem 1.1.2024 wird die Einkommensgrenze bei der Arbeitnehmer-Sparzulage sowohl für das Beteiligungssparen als auch für das Bausparen einheitlich auf 40.000 EUR bzw. 80.000 EUR angehoben (§ 13 Abs. 1 des 5. VermBG, geändert durch das „Zukunftsfinanzierungsgesetz“). Die Neuregelung gilt erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die ab dem 1.1.2024 angelegt werden (§ 17 Abs. 17 des 5. VermBG).

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Kosten für Parkplatzmiete auf geldwerten Vorteil anrechenbar https://financialoftips.com/kosten-fuer-parkplatzmiete-auf-geldwerten-vorteil-anrechenbar/ Sat, 23 Dec 2023 15:11:30 +0000 https://financialoftips.com/kosten-fuer-parkplatzmiete-auf-geldwerten-vorteil-anrechenbar/

Bei Überlassung eines Firmenwagens wird häufig vereinbart, dass der Arbeitnehmer bestimmte laufende Betriebskosten des Fahrzeugs selber trägt, so insbesondere Treibstoffkosten und Wagenpflege.

Manchmal sind auch weitere Kosten zu übernehmen: Wartungs- und Reparaturkosten, Kfz-Steuer, Versicherungsbeiträge, Ausgaben für Anwohnerparkberechtigungen, Ladestrom. Solche selbst getragenen Aufwendungen können seit 2017 auf den privaten Nutzungswert angerechnet werden und vermindern so den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil (BMF-Schreiben vom 21.9.2017, BStBl 2017 I S. 1336, Rz. 4).

Oftmals mietet der Arbeitgeber Parkplätze an und verlangt von den Mitarbeitern ein Entgelt für die Nutzung des Parkplatzes. Die Frage ist, ob ein solches Entgelt ebenfalls den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens mindert.

AKTUELL hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass die vom Arbeitnehmer gezahlten Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort, auf dem der Firmenwagen abgestellt wird, den geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugnutzung mindern. Denn das Parken dient unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Firmenwagens und fällt damit im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig an. Die Parkplatzkosten dienen zudem der Aufbewahrung des Kfz und dem Erhalt der Fahrzeugsubstanz, nämlich zum Schutz vor Diebstahl und Beschädigung, und damit zum Zweck der – überdies ortsnahen – Verfügbarkeit für Fahrten. Es handelt sich damit im Hauptzweck um Aufwendungen, die last für das Kfz bzw. für die Nutzung zu Fahrten erfolgen (FG Köln, Urteil vom 20.4.2023, 1 Okay 1234/22).

  • Dabei ist es unerheblich, dass auch im Umfeld der Büroräume gebührenfreie Parkplätze grundsätzlich zur Verfügung stehen. Denn solche Parkplätze sind dort nur in geringer Zahl vorhanden. Die immer prekärer werdende Parkplatzsituation in Ballungsräumen lassen auch die Mietkosten für Stellplätze zu Aufwendungen werden, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung mangels tatsächlicher Alternativen zwangsläufig anfallen.
  • Es fehlt hinsichtlich der Miete für den Stellplatz an einer Bereicherung der Arbeitnehmer und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Die Stellplatzmiete mindert bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung. Diese Minderung des Nutzungsvorteils tritt unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet wird oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich ist.
  • Auch die Finanzverwaltung, die hinsichtlich der zu berücksichtigenden Aufwendungen den Begriff „Gesamtkosten“ verwendet, zählt hierzu Garagen- und Stellplatzmieten und sogar Gebühren für Anwohnerparkberechtigungen (BMF-Schreiben vom 3.3.2022, BStBl 2022 I S. 232 Rz. 54 und 32).
  • Soweit andere Urteile darüber hinaus fordern, dass es sich um Aufwendungen handeln müsse, die für den Arbeitnehmer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig seien, sie additionally zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich seien müssten, folgt das Finanzgericht Köln dem nicht.

 

SteuerGo

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die unter dem Az. VI R 7/23 beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Man darf gespannt sein, wie dieser entscheiden wird. Der BFH hatte erst kürzlich zu Lasten der Steuerpflichtigen geurteilt, dass der geldwerte Vorteil nicht um die Garagen-AfA gemindert werden darf, wenn ein Dienstwagen in der privaten Storage untergestellt wird und keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Storage unterzustellen (BFH-Urteil vom 4.7.2023, VIII R 29/20).

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Steuererleichterungen für Geschädigte und Unterstützer https://financialoftips.com/steuererleichterungen-fuer-geschaedigte-und-unterstuetzer/ Thu, 21 Dec 2023 11:03:06 +0000 https://financialoftips.com/steuererleichterungen-fuer-geschaedigte-und-unterstuetzer/

Am 20. und 21. Oktober 2023 hat sich an der Ostsee in Schleswig Holstein eine Jahrhundert-Sturmflut ereignet, die an vielen Stellen im Land große Schäden verursacht hat. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Bürgern zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Den Geschädigten will der Fiskus nun durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenkommen.

Aktuell hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein in Absprache mit dem Bundesfinanzministerium den so genannten Katastrophenerlass in Kraft gesetzt. Dieser sieht etliche Steuererleichterungen für die Geschädigten vor. Geschädigt ist, wer von dem Schadensereignis nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist.

Dies gilt gleichermaßen für natürliche wie für juristische Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Die Steuererleichterungen gelten bis zum 30. April 2024 (FinMin. Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 26.10.2023).

Welche Steuererleichterungen hält der „Katastrophenerlass“ bereit?

  • Steuerstundung im vereinfachten Verfahren
  • Einstweilige Einstellung der Vollstreckung
  • Anpassung von Vorauszahlungen
  • Vereinfachter Spendennachweis
  • Erleichterungen für gemeinnützige Vereine
  • Vergünstigungen für Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
  • Steuervergünstigungen für Gewinneinkünfte
  • Steuervergünstigung für Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung
  • Steuervergünstigung für Schäden am selbst genutzten Haus
  • Steuervergünstigung für Schäden an vermieteten Immobilien
  • Steuervergünstigung für Arbeitslohnspenden
  • Steuervergünstigung für Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers
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Verbilligte Vermietung von Luxuswohnung: Überschussprognose für Verlustabzug erforderlich https://financialoftips.com/verbilligte-vermietung-von-luxuswohnung-ueberschussprognose-fuer-verlustabzug-erforderlich/ Mon, 18 Dec 2023 08:34:34 +0000 https://financialoftips.com/verbilligte-vermietung-von-luxuswohnung-ueberschussprognose-fuer-verlustabzug-erforderlich/

Wer eine Wohnung verbilligt überlässt, kann seine Werbungskosten auch dann voll abziehen, wenn die Miete mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzusplitten in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil, wobei Letzterer steuerlich verloren ist.

Beträgt die Miete mindestens 50 Prozent, jedoch weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, ist aber eine so genannte Totalüberschussprognose zu erstellen. Das heißt, der Vermieter muss nachweisen, dass er zumindest über einen längeren Zeitraum betrachtet einen Überschuss aus der Vermietung erzielt.

Wer mindestens 66 Prozent der Marktmiete verlangt, kommt indes um eine Totalüberschussprognose herum. Die Vermietung gilt als entgeltlich und eventuelle Verluste sind vom Finanzamt auch ohne diese Prognose anzuerkennen (§ 21 Abs. 2 Satz 2 EStG). Aber greift die 66-Prozent-Grenze wirklich ausnahmslos? Leider nein!

AKTUELL: Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist eine Totalüberschussprognose trotz Einhaltung der 66-Prozent-Grenze ausnahmsweise doch angezeigt, wenn es sich um die Vermietung einer aufwendig gestalteten Wohnimmobilie, handelt. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn das Objekt mehr als 250 qm Wohnfläche umfasst (BFH-Urteil vom 20.6.2023, IX R 17/21).

  • Der Fall: Ein Elternpaar hatte insgesamt drei Villengebäude mit einer Wohnfläche von jeweils mehr als 250 qm erworben. Die Immobilien vermieteten sie unbefristet an ihre volljährigen Kinder. Durch die Vermietung entstanden den Eltern jährliche Verluste zwischen 172.000 EUR und 216.000 EUR. Diese Verluste verrechneten sie mit ihren übrigen Einkünften. Dadurch ergab sich eine erhebliche Einkommensteuerersparnis. Der BFH hat die Verrechnung der Verluste mit den übrigen Einkünften und die damit verbundene Steuerersparnis jedoch nicht zugelassen.
  • Begründung: Wird eine Immobilie mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm vermietet, müsse der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Vermietung mit der Absicht erfolgt, einen finanziellen Überschuss zu erzielen. Könne er diesen Nachweis nicht führen, weil er über einen längeren Zeitraum Verluste erwirtschaftet, handele es sich bei der Vermietungstätigkeit um eine steuerlich nicht beachtliche Liebhaberei. Folge: Verluste sind nicht abziehbar.
  • Bereits in der Vergangenheit habe der BFH geurteilt, dass im Ausnahmefall eine Totalüberschussprognose angeracht sein könnte, insbesondere bei aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Objekten (z.B. Größe von mehr als 250 qm Wohnfläche; Schwimmhalle; vgl. BFH-Urteil vom 30.9.1997, IX R 80/94 und BFH-Urteil vom 6.10.2004, IX R 30/03). Denn insoweit handele es sich um Objekte, bei denen die Marktmiete den besonderen Wohnwert nicht angemessen widerspiegelt und die sich aufgrund der mit ihnen verbundenen Kosten oftmals auch nicht kostendeckend vermieten lassen. Daher sei bei diesen Objekten anlässlich der steuerlichen Erfassung der Einkünfte regelmäßig nachzuweisen, dass über einen 30-jährigen Prognosezeitraum ein positives Ergebnis erwirtschaftet werden kann. Der BFH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung mit der aktuellen Entscheidung.
  • Der Wortlaut von § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG, der die genannte 66-Prozent-Grenze betrifft, schließe die Durchführung einer Totalüberschussprognose nicht aus. Das heißt, die Einkünfteerzielungsabsicht ist auch bei einer Vermietung zu mehr als 66 Prozent der ortsüblichen Miete zu prüfen. Der Regelungsbereich der besagten Vorschrift betreffe nur den Umfang der objektiven Entgeltlichkeit der Vermietungstätigkeit. Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG als entgeltlich. Die subjektive Einkünfteerzielungsabsicht sei hingegen ausweislich des Wortlauts nicht Regelungsgegenstand des § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG.
  • Im Übrigen sei ohnehin fraglich, ob es bei einem besonders großen Objekt überhaupt eine „Marktmiete“ gibt. Jedenfalls würde die Marktmiete, wenn sie denn feststellbar wäre, den besonderen Wohnwert offensichtlich nicht angemessen widerspiegeln.

SteuerGo

§ 21 Abs. 2 EStG, der die verbilligte Vermietung von Wohnungen betrifft, ist zwar ab 2021 etwas geändert worden. Das vorgestellte BFH-Urteil, das einen Streitfall vor 2021 betrifft, ist aber auch für aktuelle Fälle von Belang. Vermieter von Luxuswohnungen und/oder von besonders großen Immobilien sollten additionally davon ausgehen, dass sie dem Finanzamt eine Überschussprognose vorlegen müssen, wenn sie (zunächst) hohe Verluste erwirtschaften. Das gilt nicht nur, aber insbesondere bei der Vermietung an nahe Angehörige. Es wird üblicherweise ein Prognosezeitraum von 30 Jahren, beginnend mit dem Erwerb der jeweiligen Immobilie, zugrunde gelegt.

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Zum Kostenabzug bei privaten Motiven https://financialoftips.com/zum-kostenabzug-bei-privaten-motiven/ Sat, 16 Dec 2023 01:22:05 +0000 https://financialoftips.com/zum-kostenabzug-bei-privaten-motiven/

Wenn es um das Thema „Umzugskosten“ geht, wird zumeist die Frage behandelt, ob ein Umzug aus beruflichen oder aus privaten Motiven heraus erfolgt. Nur im ersten Fall sind die Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Doch wenn ein Umzug privat veranlasst ist, ist steuerlich nicht alles verloren. Zumindest im gewissen Rahmen kann eine Steuerminderung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und/oder Handwerkerleistungen in Betracht kommen.

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können mit 20 Prozent der Kosten, maximal 4.000 Euro, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Abs. 2 EStG). Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der selbst genutzten Wohnung können mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr, abgezogen werden (§ 35a Abs. 3 EStG).

Es müssen ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen und die Beträge unbar beglichen, additionally auf das Konto des Dienstleisters oder Handwerkers überwiesen werden. Die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG ist nur möglich für Aufwendungen, soweit diese nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar sind.

Umzugsspedition

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören die Dienste einer Umzugsspedition bei einem privaten Umzug, sodass 20 Prozent der Speditionskosten, maximal 4.000 Euro, direkt von der Steuerschuld abziehbar sind (OFD Koblenz vom 8.5.2006, DStR 2006 S. 902). Absetzbar sind neben den Arbeits- bzw. Lohnkosten auch die in Rechnung gestellten Fahrt- und Maschinenkosten (Möbelwagen) mitsamt Mehrwertsteuer. Begünstigt sind ebenfalls die Kosten für Verbrauchsmittel (u.E. Transportkisten, Kleiderboxen, vgl. BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 39).

Möglicherweise rechnet auch die Umzugsversicherungsprämie noch dazu, denn auch hierbei handelt es sich um „Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst“. Die Anmietung eines Lkw, Kleinlasters oder Anhängers, um die Möbel selbst von A nach B zu transportieren, ist allerdings nicht begünstigt.

Möbelaufbau

Werden Möbel abgebaut und in der neuen Wohnung wieder montiert oder aber werden neue Möbel geliefert und „vor Ort“ montiert, sind die entsprechenden Aufwendungen, wenn eine Firma beauftragt wird, als Handwerkerleistungen begünstigt.

Dies ergibt sich aus der Anlage 1 des oben genannten BMF-Schreibens. Unseres Erachtens ließe sich mit guten Argumenten auch vertreten, dass haushaltsnahe Dienstleistungen und nicht Handwerkerleistungen vorliegen, denn beispielsweise ist es bei IKEA-Möbeln gang und gäbe, dass diese selbst, additionally von einem Haushaltsmitglied, aufgebaut werden und kein Handwerker benötigt wird. Doch solange die Höchstbeträge nicht ausgeschöpft sind, erübrigt sich eine Diskussion über die richtige Zuordnung der Kosten.

Nicht begünstigt ist aber eine Möbelmontage, die bereits in der Fabrik, der Werkstatt oder im Möbelhaus erfolgt. Leider hat der BFH entschieden: Soweit Arbeiten in der Werkstatt eines Handwerkers erbracht werden, sind die darauf entfallenden Lohnkosten nicht nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt (BFH-Urteile vom 13.5.2020, VI R 4/18 und VI R 7/18).

Renovierung

Bei einem Umzug stellt sich die Frage, ob auch die Renovierungsarbeiten in der alten und in der neuen Wohnung steuerlich begünstigt sind. Erfreulich ist die Antwort: Ja, die Kosten sind absetzbar, denn es handelt sich um Handwerkerleistungen. Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit den Arbeitslohnkosten direkt von der Steuerschuld abziehbar, und zwar bis zu 6.000 Euro mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG).

Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist, dass die Aufwendungen „im Haushalt des Steuerpflichtigen“ anfallen. Nach dem Auszug aus einer Wohnung gelten die Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung (z.B. Renovierungsarbeiten) noch als im „alten Haushalt“ erbracht (OFD Münster, Kurzinfo vom 30.1.2009, DStR 2009 S. 532).

Die Renovierungsarbeiten müssen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen. Für die Frage, ab wann bzw. bis wann es sich um einen „Haushalt des Steuerpflichtigen“ handelt, ist maßgebend

  • bei einem Mietverhältnis: der im Mietvertrag vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses oder bei Beendigung das Ende der Kündigungsfrist.
  • bei einem Kauf/Verkauf des Eigenheims: der Übergang von Nutzen und Lasten (wirtschaftliches Eigentum).

SteuerGo

Ein früherer oder späterer Zeitpunkt für den Einzug oder Auszug kann durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden (z.B. Meldebestätigung der Gemeinde, Bestätigung des Vermieters). In Zweifelsfällen kann auch auf ein eventuell gefertigtes Übergabe-/Übernahmeprotokoll abgestellt werden.

Umzug wegen Krankheit oder Behinderung

Im Ausnahmefall können Umzugskosten außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG darstellen, insbesondere wenn der Umzug ausschließlich aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Er muss seinen alleinigen Grund in der Krankheit des Steuerpflichtigen oder des die Wohnung mit ihm teilenden nahen Angehörigen haben (FG München, Urteil vom 25.6.1990, EFG 1991 S. 26; BFH-Urteil vom 14.12.1965, BStBl. 1966 III S. 113).

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Da es sich bei den Umzugskosten um so genannte Folgekosten der Krankheit handelt, müssen Sie die medizinische Notwendigkeit des Umzugs durch ein amtsärztliches Attest nachweisen und sich dieses Attest unbedingt vor dem Umzug besorgen (FG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.1999, 18 Okay 3056/96 E; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.9.2007, 8 V 49/06).

Aufwendungen für einen Umzug können auch dann als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzbar sein, wenn der Umzug aufgrund des Krankheitsverlaufs (z.B. bei Multipler Sklerose) bzw. aufgrund einer Behinderung in eine behindertengerechte, ebenerdige Wohnung erforderlich ist.

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Auch wenn viele Finanzämter es nicht wahrhaben wollen: Die Umzugskosten sind nicht durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten, sondern zusätzlich abziehbar. Denn Umzugskosten sind eindeutig keine laufenden und typischen Aufwendungen infolge der Behinderung, sondern einmalige und atypische Aufwendungen, die nach Sinn und Zweck nicht von dem Vereinfachungszweck der Pauschbetragsregelung erfasst werden (BFH-Urteil vom 11.12.1987, III R 95/85).

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Bei Umzügen aufgrund Krankheit oder Behinderung werden die Kosten als außergewöhnliche Belastungen nach oben hin in unbegrenzter Höhe anerkannt, doch unten wirkt sich ein Sockelbetrag – die zumutbare Belastung – nicht steuermindernd aus. Für diese zumutbare Belastung bekommen Sie aber die Steuervergünstigung gemäß § 35a EStG in Höhe von 20 Prozent.

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Neu: Steuererklärung 2023 https://financialoftips.com/neu-steuererklaerung-2023/ Fri, 15 Dec 2023 01:04:32 +0000 https://financialoftips.com/neu-steuererklaerung-2023/

Neu: Steuererklärung 2023

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Verlängerung der Steuererleichterungen für Unterstützungen https://financialoftips.com/verlaengerung-der-steuererleichterungen-fuer-unterstuetzungen/ Wed, 13 Dec 2023 23:06:35 +0000 https://financialoftips.com/verlaengerung-der-steuererleichterungen-fuer-unterstuetzungen/

Am 24. Februar 2022 hat Russland die Ukraine überfallen und mit seinem Krieg Zerstörung, Tod und Vertreibung gebracht. Weltweit engagieren sich Staaten, Menschen und Unternehmen für die vom Krieg geschädigten Menschen. Die vielen aus der Ukraine Geflüchteten erfahren in Deutschland und in anderen Ländern persönliche und finanzielle Unterstützung von Bürgern und auch von Unternehmen. Ebenfalls werden vielfältige Hilfen an die in der Ukraine verbliebenen Menschen geleistet.

Den Unterstützern will der Fiskus durch verschiedene steuerliche Erleichterungen helfen. Diese galten zunächst für Maßnahmen, die vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt wurden (BMF-Schreiben vom 17.3.2022, BStBl. 2022 I S. 330, BMF-Schreiben vom 7.6.2022, BStBl. 2022 I S. 923 sowie BMF-Schreiben vom 13.3.2023, BStBl. 2023 I S. 404). Die Steuererleichterungen wurden im Anschluss bis zum 31.12.2023 verlängert (BMF-Schreiben vom 17.11.2022, IV C 4-S 2223/19/10003:018).

Aktuell werden die Steuererleichterungen für die Unterstützer der vom Krieg Geschädigten erneut verlängert, und zwar bis zum 31. Dezember 2024 (BMF-Schreiben vom 24.10.2023, IV C 4 -S 2223/19/10003:023).

Erleichterungen gibt es beispielsweise für Nachweis für Spenden, Spendensammlungen durch Einzelpersonen oder durch gemeinnützige Vereine, Unterstützung des Arbeitgebers an betroffene Arbeitnehmer, Spende von Arbeitslohn, Zuwendungen durch Selbstständige und Unternehmer, vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen, Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine und mehr.

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Preisnachlass für Arbeitgeber mindert Pendlerpauschale nicht https://financialoftips.com/preisnachlass-fuer-arbeitgeber-mindert-pendlerpauschale-nicht/ Mon, 11 Dec 2023 15:08:34 +0000 https://financialoftips.com/preisnachlass-fuer-arbeitgeber-mindert-pendlerpauschale-nicht/

Seit dem 1. Mai 2023 gilt das Deutschlandticket, vielfach als 49-Euro-Ticket bezeichnet. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Beschäftigten das Deutschlandticket als Jobticket bereitzustellen. Wenn sie dabei einen Zuschuss von mindestens 25 Prozent auf den Ausgabepreis des Tickets leisten, gewährt das jeweilige Verkehrsunternehmen zusätzlich fünf Prozent Übergangsabschlag bzw. Rabatt auf den Ausgabepreis.

Offenbar kam der ein oder andere spitzfindige Finanzbeamte auf folgenden Gedanken: Die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Deutschlandtickets sind zwar gemäß § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei. Aber eigentlich ist der Abschlag von fünf Prozent eine „Leistung“ der Verkehrsunternehmen oder der Verkehrsverbünde an die Arbeitnehmer – und damit würde Arbeitslohn von dritter Seite vorliegen.

AKTUELL weist der Steuerberaterverband Westfalen-Lippe in seiner Lohnsteuer-Data 24/2023 darauf hin, dass

  • hinsichtlich des Preisnachlasses kein Arbeitslohn von dritter Seite vorliegt,
  • Arbeitgeber den Preisrabatt folglich nicht als steuerfreien Arbeitslohn in der Lohnsteuerbescheinigung aufführen müssen,
  • und sich dementsprechend auch die Entfernungspauschale („Pendlerpauschale“) nicht mindert.

Beispiel:
Herr Steuerle erhält von seinem Arbeitgeber ein Deutschlandticket. Der Arbeitgeber zahlt für das Ticket an den Verkehrsverbund monatlich 46,55 EUR (49 EUR ./. Preisabschlag von 2,45 EUR). Herr Steuerle zahlt an den Arbeitgeber monatlich 50 % von 49 EUR = 24,50 EUR), das heißt, er beteiligt sich insoweit an den Kosten des Tickets.

Herr Steuerle muss weder den Zuschuss des Arbeitgebers noch des Verkehrsverbundes versteuern. Allerdings muss er seine Entfernungspauschale für die Fahrten zur Arbeit mindern. Dazu muss zunächst der geldwerte Vorteil aus der Überlassung des Deutschlandtickets ermittelt werden, und zwar wie folgt: Der Betrag von 46,55 EUR wird mit 96 % Prozent angesetzt (R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR). Dies ergibt 44,68 EUR.

Die Zuzahlung von Herrn Steuerle beträgt 24,50 EUR, so dass er einen geldwerten Vorteil von 20,18 EUR erhält. Dieser Betrag ist gemäß § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, mindert aber die abziehbaren Fahrtkosten zur Arbeit.

SteuerGo

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, seinen Zuschuss der pauschalen Lohnsteuer zu unterwerfen. Erfolgt die Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG, unterbleibt eine Kürzung der abziehbaren Fahrtkosten beim Arbeitnehmer.

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