2020 – Financial Of Tips https://financialoftips.com Financial Of Tips Fri, 17 May 2024 17:02:22 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.5.3 230741881 Energetische Maßnahmen: Fragen-Antworten-Katalog des BMF https://financialoftips.com/energetische-massnahmen-fragen-antworten-katalog-des-bmf/ Fri, 17 May 2024 17:02:22 +0000 https://financialoftips.com/energetische-massnahmen-fragen-antworten-katalog-des-bmf/

Für bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim kann eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden. Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr werden jeweils 7 Prozent der Aufwendungen (maximal 14.000 Euro jährlich), im dritten Jahr 6 Prozent der Aufwendungen (maximal 12.000 Euro) von der Steuerschuld abgezogen. Allerdings ist der Abzug an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft und führt auch zu der einen oder anderen Zweifelsfrage.

Aktuell hat das Bundesfinanzministerium einen Fragen-Antworten-Katalog zur steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierungen veröffentlicht. Folgende Themen werden behandelt:

  • Was wird steuerlich gefördert?
  • Wie hoch ist die steuerliche Förderung?
  • Was sind die Voraussetzungen der steuerlichen Förderung?
  • Wer darf die energetischen Maßnahmen ausführen?
  • Wer darf die Bescheinigung über die energetischen Maßnahmen ausstellen?
  • Wie erhalte ich die steuerliche Förderung?
  • Welche Alternativen gibt es zur steuerlichen Förderung?
  • Wo finde ich die Rechtsgrundlagen der steuerlichen Förderung?
  • An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?

Sie finden den Fragen-Antworten-Katalog hier.

 


Beachten Sie die neuen Musterbescheinigungen

Die Bescheinigung stellen die ausführenden Fachunternehmen oder Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (das sind insbesondere Energieberaterinnen und Energieberater sowie Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten) aus. Diese nutzen dafür die jeweiligen Musterbescheinigungen der Finanzverwaltung.

Aktuell hat das Bundesfinanzministerium neue Musterbescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 6.2.2024, IV C 1 -S 2296-c/20/10003 :006). Für die Bescheinigung von energetischen Maßnahmen des Jahres 2024 sind die mit dem BMF-Schreiben vom 6.2.2024 ergänzten Muster zu nutzen.

Wurden für bereits begonnene energetische Maßnahmen bis zum Tag der Veröffentlichung des neuen Schreibens Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens vom 26.1.2023 (BStBl 2023 I S. 218) ausgestellt, behalten diese ihre Gültigkeit und wird der mit ihnen geführte Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der ESanMV nicht beanstandet. Hier geht es zum BMF-Schreiben vom 6.2.2024 und zu den neuen Musterbescheinigungen:

Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens

 

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Rückgängigmachung des IAB laut FG Köln rechtens https://financialoftips.com/rueckgaengigmachung-des-iab-laut-fg-koeln-rechtens/ Thu, 16 May 2024 12:42:01 +0000 https://financialoftips.com/rueckgaengigmachung-des-iab-laut-fg-koeln-rechtens/

Seit 2022 ist gesetzlich verankert, dass Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern bis zu 30 kWp steuerfrei gestellt sind. Zudem gibt es Steuerbefreiungen für Anlagen, die auf Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Häusern oder betrieblich genutzten Gebäuden installiert sind (§ 3 Nr. 72 EStG). Das führt zu folgender Frage: Was geschieht, wenn für die geplante Anschaffung einer Fotovoltaikanlage beispielsweise in 2021 ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG gebildet wurde, und zwar in Höhe von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten? Das heißt: Muss der IAB des Jahres 2021 rückgängig gemacht werden oder bleibt er erhalten? Immer vorausgesetzt natürlich, die Set up ist ernsthaft geplant und erfolgt später auch tatsächlich.

Die Antwort ist leider ernüchternd: Die Finanzverwaltung verlangt, dass der IAB rückgängig gemacht wird. Im BMF-Schreiben vom 17.7.2023 (BStBl 2023 I S. 1494) heißt es dazu: „Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis einschließlich zum 31. Dezember 2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind nach § 7g Absatz 3 EStG rückgängig zu machen, wenn in nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Fotovoltaikanlagen investiert wurde.“ Eine Ausnahme gilt in den Fällen, in denen die Fotovoltaikanlage zum Betriebsvermögen eines Betriebes gehört, dessen Zweck nicht nur die Erzeugung von Strom aus Fotovoltaikanlagen ist.

Aber ist die Rückgängigmachung des IAB auch rechtens?

Das werden eines Tages wohl erst der Bundesfinanzhof oder gar das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Aktuell: Die Rückgängigmachung von IAB für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten Fotovoltaikanlagen ist nicht zu beanstanden – so das Finanzgericht Köln mit Beschluss vom 14.3.2024 (7 V 10/24). Es ging allerdings zunächst nur um ein Aussetzungsverfahren, additionally um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Im Übrigen hat der Antragsteller gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt, die unter dem Az. III B 24/24 beim BFH geführt wird. Das letzte Wort ist additionally noch lange nicht gesprochen!

Der Fall: Der Antragsteller bildete im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2021 für die geplante Anschaffung einer Fotovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden IAB. Im November 2022 schaffte er die Fotovoltaikanlage mit einer Leistung von 11,2 kWp an. Der Gesetzgeber stellte jedoch mit dem Jahressteuergesetz vom 17.12.2022 rückwirkend zum 1.1.2022 unter anderem Einnahmen aus Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei.

Hierauf machte das Finanzamt den bislang für 2021 gewährten IAB rückgängig, was zum Wegfall der zunächst eingetretenen Steuerminderung und für den Antragsteller zu einer Nachzahlung führte. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf das oben genannte BMF-Schreiben. Der Steuerzahler legte dagegen Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Steuernachzahlung von der Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Einspruch.

Den Aussetzungsantrag lehnte das Finanzamt ab. Daraufhin wandte sich der Steuerbürger an das Finanzgericht. Seines Erachtens sei die nachträgliche Streichung des IAB unzulässig. Er habe sich vor der Gesetzesänderung zur Anschaffung der Fotovoltaikanlage entschlossen und darauf vertraut, Einkommensteuern zu sparen. Doch der Aussetzungsantrag hatte auch beim Finanzgericht keinen Erfolg.

Begründung: Es bestehe kein besonderes Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da ihm durch die nachträgliche Streichung keine irreparablen Nachteile drohten. Die Rückgängigmachung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es gebe keinen besonderen Schutz der Erwartung, dass die bisherige Rechtslage bestehen bleibe.

Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die rückwirkende Steuerbefreiung allgemein eine günstigere Rechtslage eingetreten sei, von der zahlreiche Steuerzahlende profitierten. Der Umstand, dass hiermit als Rechtsreflex auch für Einzelne steuerlich nachteilige Folgen verbunden seien, führe nicht zu einem anderen Ergebnis (Quelle: FG Köln, Pressemittelung vom 10.4.2024).

 

Betroffene sollten sich in ihren eigenen Fällen – weiterhin – gegen die Rückgängigmachung des IAB wehren. Ein Anspruch auf Ruhenlassen des eigenen Einspruchs besteht zwar erst, wenn es zumindest ein Verfahren bis vor den Bundesfinanzhof oder das Bundesverfassungsgericht geschafft hat. Doch es besteht die Hoffnung, dass die Finanzämter – aufgrund der Vielzahl der zu erwartenden Einsprüche – ein „stillschweigendes Ruhen“ gewähren werden. Dass nun eine Beschwerde in einem Aussetzungsverfahren beim BFH liegt, reicht für ein Ruhen des eigenen Einspruchs übrigens nicht aus.

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Elterngeld: Fragen-Antworten-Katalog zu den Neuregelungen https://financialoftips.com/elterngeld-fragen-antworten-katalog-zu-den-neuregelungen/ Tue, 14 May 2024 07:47:39 +0000 https://financialoftips.com/elterngeld-fragen-antworten-katalog-zu-den-neuregelungen/

Erwerbstätige Mütter und Väter, die sich nach der Geburt des Kindes um dessen Betreuung kümmern, erhalten zum Ausgleich für das wegfallende Einkommen das staatliche Elterngeld. Für Geburten ab dem 1. April 2024 gilt eine neue Einkommensgrenze, ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt. Zudem werden die Möglichkeiten für einen parallelen Bezug von Elterngeld neu gestaltet.

Aktuell hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einen Fragen-Antworten-Katalog zu den Neuregelungen beim Elterngeld für Geburten ab 1. April 2024 veröffentlicht. Folgende Themen werden unter anderem behandelt:

Was wird sich beim Elterngeld ändern?

Für Babys, die ab dem 1. April 2024 geboren werden, dürfen Eltern höchstens 200.000 Euro verdienen, um Elterngeld zu bekommen. Ab April 2025 liegt diese Grenze bei 175.000 Euro. Zwischen September 2021 und März 2024 beträgt die Grenze für Paare 300.000 Euro und für Alleinerziehende 250.000 Euro.

Ab April 2024 dürfen Eltern Basiselterngeld nur noch maximal einen Monat lang gleichzeitig beziehen, innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Babys. Aber Eltern von Frühchen oder Geschwisterkindern mit Behinderung können weiterhin länger Basiselterngeld beziehen, wenn nötig.

Wo liegt die neue Einkommensgrenze für Paare und Alleinerziehende?

Ab dem 1. April 2024 dürfen Paare und Alleinerziehende höchstens 200.000 Euro (ab 2025: 175.000 Euro) zu versteuern verdienen, um Elterngeld zu bekommen. Das zu versteuernde Einkommen ist anders als das Bruttoeinkommen, meist niedriger. Wenn das Einkommen diese Grenze überschreitet, gibt es kein Elterngeld.

Wie berechnet sich das zu versteuernde Einkommen?

Das zu versteuernde Einkommen ist nicht dasselbe wie das Bruttoeinkommen. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte werden Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, individuelle Freibeträge und außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Zum Beispiel: Ein Ehepaar ohne Kinder verdient jeweils etwa 103.500 Euro brutto. Nach Abzug von Steuern und Abgaben ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen von 175.000 Euro. Das Finanzamt berechnet das individuelle zu versteuernde Einkommen und teilt es im Steuerbescheid mit.

Was bedeutet die Neuregelung des parallelen Bezugs?

Ab dem 1. April 2024 ändert sich die Regelung für Eltern, die Basiselterngeld parallel beziehen möchten. Das geht nur noch für maximal einen Monat innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes. Wenn ein Elternteil ElterngeldPlus bekommt, kann der andere Elternteil länger Basiselterngeld oder ElterngeldPlus bekommen.

Für Mütter, die Mutterschaftsleistungen bekommen, gelten weiterhin Basiselterngeldmonate. Basiselterngeld kann bis zum 14. Lebensmonat beantragt werden, wenn ein Elternteil weniger verdient als vorher. Ab dem 13. Monat kann ein Elternteil nur Basiselterngeld bekommen, wenn der andere Elternteil kein Elterngeld oder ElterngeldPlus bezieht.

Eltern von Frühchen, Mehrlingen oder Kindern mit Behinderung können weiterhin nach Bedarf Basiselterngeld beantragen. Das ermöglicht es beiden Elternteilen, sich gemeinsam um das Variety zu kümmern und unterstützt die partnerschaftliche Aufteilung von Arbeit und Familie.

Ab wann gelten die Änderungen?

Ab dem 1. April 2024 gelten neue Regeln für Elterngeld. Wenn dein Variety danach geboren wird, gilt eine Einkommensgrenze von 200.000 Euro für Paare und Alleinerziehende. Ab dem 1. April 2025 beträgt die Grenze 175.000 Euro.

Für Eltern, deren Variety bis zum 31. März 2024 geboren wird, bleiben die alten Regeln gültig: Eine Einkommensgrenze von 300.000 Euro für Paare und 250.000 Euro für Alleinerziehende.

Seit wann gibt es das Elterngeld und warum wurde es eingeführt?

Das Elterngeld ersetzte ab Januar 2007 das Erziehungsgeld. Dieses unterstützte früher längere Erwerbspausen für Mütter zugunsten der berufstätigen Väter.

Das Elterngeld richtet sich nach dem Einkommen der Eltern vor der Geburt und gleicht finanzielle Einbußen aus, wenn sie nach der Geburt weniger oder kein Einkommen haben. Es ermöglicht Müttern und Vätern, sich um ihr Variety zu kümmern, ohne finanzielle Sorgen. Es erlaubt sowohl Müttern als auch Vätern, ihre beruflichen Verpflichtungen zu reduzieren, um mehr Zeit mit der Familie zu verbringen.

Das Elterngeld fördert Familien und Geschlechtergerechtigkeit. Es ist keine traditionelle Sozialleistung zur Armutsbekämpfung, sondern zielt darauf ab, eine breite Gruppe in der Gesellschaft zu unterstützen.

Wer bekommt Elterngeld?

Elterngeld ist für verschiedene Personen wie Arbeiter, Beamte, Selbstständige und auch für Arbeitslose oder Personen, die zu Hause bleiben, um sich um ihre Kinder zu kümmern.

Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes kein Einkommen hatten oder weniger als 300 Euro verdienten, bekommen 300 Euro Elterngeld. Auch Eltern, die vorher gearbeitet haben und ein geringes Einkommen haben, bekommen diese Summe. Der Höchstbetrag beträgt 1.800 Euro.

Bisher haben Paare und getrennt Erziehende, die mehr als 300.000 Euro professional Jahr verdienten, kein Elterngeld bekommen. Ab April 2024 dürfen sie höchstens 200.000 Euro verdienen, und ab April 2025 höchstens 175.000 Euro. Das gilt für alle, egal ob Paare oder Alleinerziehende.

Sie finden den vollständigen Fragen-Antworten-Katalog des BMFSFJ hier.

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Ehrenamt: Ehrenamtliche Tätigkeit als Wahlhelfer https://financialoftips.com/ehrenamt-ehrenamtliche-taetigkeit-als-wahlhelfer/ Fri, 10 May 2024 21:48:14 +0000 https://financialoftips.com/ehrenamt-ehrenamtliche-taetigkeit-als-wahlhelfer/

Bald stehen die Wahlen zum Europa-Parlament, mehrere Landtagswahlen sowie Kommunalwahlen an. Bei politischen Wahlen werden im Allgemeinen an die ehrenamtliche Mitwirkenden so genannte Erfrischungsgelder als Aufwandsentschädigung gezahlt. Die Höhe legt die jeweilige Gemeinde fest. Wie solche Zahlungen steuerlich zu behandeln sind, beantwortet das Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt (Erlass vom 22.5.2023, 45-S 2337-115).

Die steuerliche Behandlung richtet sich nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG in Verbindung mit R 3.12 Abs. 3 LStR. Danach ist ein Drittel der gezahlten Aufwandsentschädigung, jedoch mindestens 250 Euro monatlich (ab 2021), steuerfrei.

  • Wird ein Betrag von weniger als 250 Euro monatlich gezahlt, ist der tatsächlich gezahlte Betrag steuerfrei.
  • Werden für mehrere Wahlen am selben Tag für jede Wahl Erfrischungsgelder gezahlt oder innerhalb eines Monats mehrere Wahlen durchgeführt, sind nach R 3.12 Abs. 3 Satz 6 LStR für die Anwendung der steuerfreien Mindestbeträge die gezahlten Aufwandsentschädigungen zusammenzurechnen. In diesem Fall sind, wenn die o.g. Drittelregelung nicht zu einem höheren Betrag führt, nur 250 Euro steuerfrei und der übersteigende Betrag ist steuerpflichtig.

Was die Besteuerung des übersteigenden Betrags angeht, ist zu unterscheiden zwischen den Mitgliedern der Wahlorgane (Mitglieder von Wahlausschüssen und Wahlvorständen, Beisitzer, Schriftführer) sowie den Wahlhelfern (Hilfskräfte).

Bei Ersteren handelt es sich um in den Wahlgesetzen vorgeschriebene Wahlorgane, die weisungsunabhängig sind und ihre Aufgaben grundsätzlich nur gegenüber der Allgemeinheit wahrnehmen. Sie sind daher als selbstständig Tätige anzusehen, die mit den Aufwandsentschädigungen „Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit“ beziehen (nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Sie haben für die Versteuerung der Aufwandsentschädigung, soweit sie den Freibetrag übersteigt, in ihrer Einkommensteuererklärung selbst Sorge zu tragen.

Die Wahlhelfer sind von den Gemeinden eingesetzte Hilfskräfte zur Erfüllung der eigenverantwortlichen organisatorischen Hilfsfunktion der Gemeinden bei Wahlen. Sie sind weisungsabhängig und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Arbeitnehmer anzusehen. Soweit die Erfrischungsgelder steuerpflichtig sind, sind dabei zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Sind die Wahlhelfer Arbeitnehmer der Gemeinde, ist die Besteuerung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs durchzuführen. Die Lohnsteuer kann auch nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG pauschaliert werden.
  • Bei Wahlhelfern, die nicht Arbeitnehmer der Gemeinde sind, kann die Lohnsteuer auf den steuerpflichtigen Teil der Erfrischungsgelder nach den allgemeinen Vorschriften oder nach § 40a EStG pauschal erhoben werden.
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Erhöhung der Freigrenze auf 1.000 Euro https://financialoftips.com/erhoehung-der-freigrenze-auf-1-000-euro/ Wed, 08 May 2024 12:48:31 +0000 https://financialoftips.com/erhoehung-der-freigrenze-auf-1-000-euro/

Der Verkauf eines Hauses, einer Wohnung und oder eines unbebauten Grundstücks gilt als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Lediglich der Verkauf des Eigenheims bleibt unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Aber auch Veräußerungsgeschäfte mit anderen Wirtschaftsgütern können steuerpflichtig sein, und zwar wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 EStG).

Bei Verkäufen innerhalb der Spekulationsfrist bleiben Gewinne – nach Saldierung mit Veräußerungsverlusten – bis 599,99 Euro im Jahr steuerfrei. Gewinne ab 600 Euro sind in voller Höhe als „sonstige Einkünfte“ mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Bei privaten Verkäufen außerhalb der Spekulationsfrist sind Gewinne grundsätzlich steuerfrei und Verluste steuerlich unbeachtlich (§ 23 Abs. 3 EStG).

Aktuell wird mit dem „Wachstumschancengesetz“ vom 27.3.2024 die Freigrenze für non-public Veräußerungsgeschäfte ab dem 1.1.2024 von 600 Euro auf 1.000 Euro erhöht (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG).

Es handelt sich hierbei um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Falls die Gewinne höher sind als 999,99 Euro, müssen sie in vollem Umfang versteuert werden. Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und hat jeder von ihnen Veräußerungsgewinne erzielt, steht jedem Ehegatten die Freigrenze einzeln zu.

Weitere Informationen: Wie non-public Veräußerungsgeschäfte bisher besteuert werden

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Kosten sind nicht abzugsfähig, oder? https://financialoftips.com/kosten-sind-nicht-abzugsfaehig-oder/ Mon, 06 May 2024 06:37:19 +0000 https://financialoftips.com/kosten-sind-nicht-abzugsfaehig-oder/

Im Jahre 2021 hat der Bundesfinanzhof für das Verbraucherinsolvenzverfahren entschieden, dass die Tätigkeitsvergütung des Insolvenzverwalters beim Insolvenzschuldner steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 16.12.2021, VI R 41/18). Es ist aber noch die Frage offen, ob die Kosten eines Regelinsolvenzverfahrens abgezogen werden können, und zwar als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben), etwa wenn es um die Verwertung von Wirtschaftsgütern geht, deren Veräußerung zu steuerpflichtigen Einkünften führt.

Aktuell hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung darstellen. Es wurde aber die Revision zugelassen, die zwischenzeitlich beim BFH vorliegt (FG Hamburg, Urteil vom 19.10.2023, 1 Ok 97/22, Revision unter Az. IX R 29/23).

Der Fall: Über das Vermögen der Klägerin wurde wegen Zahlungsunfähigkeit ein Regelinsolvenzverfahren eröffnet. Im Eigentum der Klägerin stehende Vermietungsobjekte wurden durch die Insolvenzverwalterin verwertet. Aufgrund der Verwertung des Vermögens kam es zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubiger.

Durch den Verkauf der Immobilien wurden allerdings steuerpflichtige Veräußerungsgewinne erzielt. Die Klägerin beantragte, dass die Gewinne um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu reduzieren seien. Das Finanzamt lehnte dies ab. Das Finanzgericht pflichtete dem Finanzamt bei.

Die Begründung des Finanzgerichts ist sehr umfassend. Unter anderem hat es insbesondere berücksichtigt, dass das Insolvenzverfahren durch Fremdinsolvenzanträge initiiert worden struggle und die den Fremdinsolvenzanträgen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten keinen näheren Bezug zu den Vermietungsobjekten aufgewiesen hätten. Auch seien die Grundsätze zum Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 ff. InsO), wonach die Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung stehe, auf das Regelinsolvenzverfahren zu übertragen.

Zwar sei vorliegend weder eine Restschuldbefreiung beantragt noch erteilt worden, sondern eine vollständige Gläubigerbefriedigung durch die Verwertung des Vermögens der Schuldnerin erzielt worden. Gleichwohl fehle es am notwendigen Veranlassungszusammenhang. Die Kosten des Insolvenzverfahrens seien folglich weder Werbungskosten im Zusammenhang mit dem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn noch Werbungskosten bei den laufenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kosten seien auch nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen. So sei bereits durch das oben genannte BFH-Urteil entschieden, dass die Überschuldung von Privatpersonen kein gesellschaftliches Randphänomen und damit außergewöhnlich sei. Und das Niedersächsische FG habe für Insolvenzen im betrieblichen Bereich entschieden, dass dort eine Insolvenz erst recht kein außergewöhnliches Ereignis darstelle, sondern vielmehr zur Marktwirtschaft systemimmanent als Vorgang der natürlichen Auslese dazu gehöre (Niedersächsisches FG, Urteil vom 22.6.2023, 3 Ok 105/22).

Man darf gespannt sein, wie der BFH entscheiden wird, zumal er für die Umsatzsteuer beim Regelinsolvenzverfahren eine Aufteilung in personal und betriebliche (unternehmerische) Aufwendungen zulässt und so einen anteiligen Vorsteuerabzug ermöglicht (vgl. BFH-Urteil vom 15.4.2015, V R 44/14, BStBl 2015 II S. 679; s.a. Abschnitt 3.10 Abs. 6 Nr. 15 UStAE).

 

Früher hatte der BFH beim Verbraucherinsolvenzverfahren wenigstens in bestimmten Fällen einen Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zugelassen, nämlich wenn der Steuerpflichtige die Ursache seiner Überschuldung und damit die Notwendigkeit eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht selbst gesetzt hatte (BFH-Urteil vom 4.8.2016, VI R 47/13). Diese Ansicht hat der BFH mit seinem Urteil aus 2021 aber ausdrücklich aufgegeben.

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Kein Abzug der Kosten eines Wäsche-Companies https://financialoftips.com/kein-abzug-der-kosten-eines-waesche-companies/ Fri, 03 May 2024 22:10:34 +0000 https://financialoftips.com/kein-abzug-der-kosten-eines-waesche-services/

Für haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es eine Steuervergünstigung in Höhe von 20 Prozent der Kosten, höchstens 4.000 EUR im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören vor allem hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die ein selbstständiger Dienstleister beauftragt wird.

Aktuell hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Kosten eines Wäsche-Companies keine begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen sind, wenn die eigentliche Tätigkeit, additionally das Waschen und Bügeln, außer Haus erfolgt (FG Münster, Urteil vom 15.12.2023, 12 Ok 1090/21 E).

Der Fall: Ein Ehepaar nahm die Dienstleistungen eines Wäsche-Companies in Anspruch. Der Ablauf dieser Dienstleistungen gestaltet sich wie folgt: Die Wäsche wird von den Kunden in einem vom Dienstleister zur Verfügung gestellten Behältnis („Consolation-Bag“) an einem Servicepoint abgegeben.

Der Wäsche-Service holt sie dort mehrmals wöchentlich ab, lässt sie in Reinigungsbetrieben waschen, reinigen und bügeln und bringt sie mehrmals wöchentlich wieder zurück in die Servicepoints, wo sie von den Kunden abgeholt wird. Die Kosten wurden jedoch weder vom Finanzamt noch vom Finanzgericht anerkannt.

Begründung: Zwar treffe es zu, dass es sich bei den streitbefangenen Dienstleistungen (Waschen, Bügeln, Stärken, Mangeln) um Leistungen handelt, die typischerweise in einem Haushalt anfallen. Im Streitfall fehle es aber an der räumlichen Nähe der ausgeführten Dienstleistungen zum Haushalt der Kläger.

Die Dienstleistungen wurden nämlich nicht im oder in der Nähe des Haushalts der Kläger ausgeführt, sondern in einem räumlich entfernt liegenden Gewerbebetrieb, Diese Leistungen weisen keinen (unmittelbaren) räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt auf, für den sie erbracht werden, sondern lediglich einen funktionalen. Dabei komme es zur Beurteilung der Frage, was „haushaltsnah“ ist, nicht darauf an, wo die vom Dienstleister behandelte Wäsche herkommt und letztlich wieder von den Klägern hingebracht wird.

Das Urteil liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Dieser hat nunmehr wiederholt geurteilt, dass eine Dienstleistung nur dann als „haushaltsnah“ gilt, wenn diese in der Wohnung und oder zumindest in deren räumlicher Nähe erbracht wird (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 15.2.2023, VI R 7/21; BFH-Urteil vom 28.04.2020, VI R 50/17).

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Mietwohnungsneubau: Verbesserung der 7b-Sonderabschreibung https://financialoftips.com/mietwohnungsneubau-verbesserung-der-7b-sonderabschreibung/ Mon, 29 Apr 2024 11:48:02 +0000 https://financialoftips.com/mietwohnungsneubau-verbesserung-der-7b-sonderabschreibung/

Mit dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“ vom 4.8.2019 wurde zur Ankurbelung der Investitionstätigkeit in neue Mietwohnungen eine befristete Sonderabschreibung nach § 7b EStG eingeführt. Die 7b-Sonderabschreibung soll als Impulsgeber für Investitionen in den Mietwohnungsneubau wirken. Doch welche Voraussetzungen gelten und wie ändern sich die Regelungen?

Grundsätzlich gilt Folgendes:

Förderung: Die 7b-Sonderabschreibung beträgt in den ersten vier Jahren jeweils 5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu einer bestimmten Kostengrenze je qm Wohnfläche. Zusätzlich ist die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG absetzbar, die sich allerdings auf eine andere Bemessungsgrundlage bezieht, nämlich auf die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Diese lineare AfA beträgt bei Gebäuden, die ab dem 1.1.2023 fertiggestellt werden, jährlich 3 Prozent; vorher waren es 2 Prozent.

Bedingungen: Da der Gesetzgeber keine Luxuswohnungen fördern will, ist zwischen Baukostengrenze und Fördergrenze zu unterscheiden. Die Sonderabschreibung ist nur möglich, wenn die Baukosten eine bestimmte Obergrenze nicht überschreiten. Dabei wird die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung auf einen bestimmten Betrag begrenzt. Sind die Baukosten höher, führt dies ohne weiteren Ermessensspielraum zum vollständigen Ausschluss der Förderung.

Vermietungspflicht: Die geförderte Immobilie muss mindestens zehn Jahre lang vermietet werden.

Kauf einer Wohnung: Neben dem Bau ist auch der Kauf einer solchen Wohnung begünstigt, sofern der Erwerber das Gebäude oder die neue Wohnung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung rechtswirksam erwirbt.

Restwert-AfA: Die Abschreibung nach Ablauf des Begünstigungszeitraums bemisst sich nach § 7a Abs. 9 EStG. Das bedeutet: Im 5. Jahr ist die Abschreibung neu zu berechnen: Der Restwert wird linear auf die Restnutzungsdauer von 29 Jahren (33,3 ./. 4) verteilt (bei Bauantrag ab 2023). Bei Bauantrag in den Jahren 2018 bis 2021 beträgt die Restnutzungsdauer 46 Jahre.

Zur 7b-Sonderabschreibung gibt es inzwischen mehrere Varianten:

(1) Bauantrag oder Bauanzeige zwischen dem 1.9.2018 und dem 31.12.2021:

  • Begünstigt sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 2.000 Euro je qm Wohnfläche.
  • Begünstigt sind nur Gebäude, deren Baukosten nicht höher als 3.000 Euro je qm Wohnfläche sind.

(2) Bauantrag oder Bauanzeige im Jahre 2022:

In diesem Fall gibt es keine 7b-Sonderabschreibung.

(3) Bauantrag oder Bauanzeige zwischen dem 1.1.2023 und dem 31.12.2026:

  • Die 7b-Sonderabschreibung ist nur möglich, wenn gewisse (Energie-) Effizienzvorgaben erfüllt sind. Die Gebäude müssen nun zusätzlich die Kriterien eines „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllen. Dies muss durch das Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) nachgewiesen werden.
  • Förderzeitraum: Bauantrag oder Bauanzeige zwischen 1.1.2023 und 31.12.2026.
  • Begünstigt sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 2.500 Euro je qm Wohnfläche.
  • Begünstigt sind nur Gebäude, deren Baukosten nicht höher als 4.800 Euro je qm Wohnfläche sind.

Aktuell wird die 7b-Sonderabschreibung wird verbessert:

  • Der Förderzeitraum wird verlängert bis zum 30.9.2029.
  • Begünstigt sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 4.000 Euro je qm Wohnfläche.
  • Begünstigt sind nur Gebäude, deren Baukosten nicht höher als 5.200 Euro je qm Wohnfläche sind.
    (§ 7b Abs. 2 und 3 sowie § 52 Abs. 15a EStG, geändert durch das „Wachstumschancengesetz“). Die Neuregelung tritt zwar (erst) nach Verkündung des Gesetzes in Kraft, gilt aber bereits für Gebäude mit Bauanträgen ab dem 1.1.2023.
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Prozesskosten nicht als Werbungskosten absetzbar https://financialoftips.com/prozesskosten-nicht-als-werbungskosten-absetzbar/ Sat, 27 Apr 2024 02:52:03 +0000 https://financialoftips.com/prozesskosten-nicht-als-werbungskosten-absetzbar/

Sowohl der Trennungsunterhalt an den getrennt lebenden Ehegatten als auch der nacheheliche Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten schmälern das verfügbare Einkommen zumeist erheblich. Der Unterhaltsverpflichtete kann seine Unterhaltsleistungen immerhin als Sonderausgaben bis zu 13.805 EUR absetzen (Realsplitting gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Hierzu aber muss der Ex-Gatte oder die Ex-Gattin die Zustimmung geben und die empfangenen Beträge seinerseits/ihrerseits als sonstige Einkünfte versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG).

Alternativ kann der Zahler seine Unterhaltsleistungen auch als außergewöhnliche Belastung bis zum Unterhaltshöchstbetrag abziehen, wobei hierzu der Empfänger weder seine Zustimmung geben noch die erhaltenen Beträge versteuern muss. Allerdings spielt die Höhe seines/ihres Einkommens eine Rolle (§ 33a Abs. 1 EStG).

Im Jahre 2019 hatte das Finanzgericht Münster sensationell entschieden, dass Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts als Werbungskosten absetzbar sind, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1a EStG versteuert , additionally dem Realsplittung zustimmt (FG Münster, Urteil vom 3.12.2019, 1 Okay 494/18 E).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof das Urteil der Vorinstanz aber wieder kassiert. Es gilt: Prozesskosten zur Erlangung eines (höheren) nachehelichen Unterhalts (Trennungsunterhalt) sind bei der Einkommensbesteuerung nicht als Werbungskosten abziehbar, auch wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltszahlungen im Rahmen des so genannten Realsplittings versteuern muss (BFH-Urteil vom 18.10.2023, X R 7/20).

Der Fall: Die Ehe der Klägerin wurde im Jahr 2014 geschieden und ihr früherer Ehemann verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von 582,50 EUR monatlich zu zahlen. Das von der Klägerin angestrengte Gerichtsverfahren endete vor dem Oberlandesgericht mit einem Vergleich, in welchem sich der Ex-Mann zur Zahlung eines höheren nachehelichen Unterhalts von monatlich 900 EUR bereit erklärte. Die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Die Klägerin entrichtete Gerichts- und Anwaltskosten im Jahre 2015. Das Finanzamt erfasste bei der Klägerin die erhaltenen Unterhaltsleistungen als steuerpflichtige sonstige Einkünfte, da sie dem Realsplittung zugestimmt hatte. Die von ihr getragenen Anwalts- und Gerichtskosten ließ das Finanzamt nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, dass die Klägerin ohne diese Aufwendungen später keine Unterhaltseinkünfte hätte erzielen können. Daher stellten sie einkommensteuerrechtlich vorweggenommene Werbungskosten dar. Dem ist der BFH jedoch entgegengetreten.

Begründung: Unterhaltszahlungen seien dem Privatbereich zuzuordnen, entsprechend auch die zu ihrer Erlangung aufgewendeten Prozesskosten. Steuerrechtlich würden die Unterhaltszahlungen nur und erst dann related, wenn der Geber mit Zustimmung des Empfängers einen Antrag auf Sonderausgabenabzug stelle (Realsplitting). Der Antrag überführe die privaten Unterhaltszahlungen rechtsgestaltend in den steuerrechtlich relevanten Bereich.

Die Umqualifizierung zu Sonderausgaben beim Geber und – korrespondierend – steuerbaren Einkünften beim Empfänger markiere die zeitliche Grenze für das Vorliegen abzugsfähiger Erwerbsaufwendungen. Zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers – im Streitfall in Type von Prozesskosten zur Erlangung von Unterhalt – könnten keine Werbungskosten darstellen.

 

Der BFH hat dennoch über die Klage nicht abschließend entschieden, sondern die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Denn das Finanzgericht habe keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die streitbetroffenen Prozesskosten gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten (Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 29.2.2024). Allerdings sind Kosten eines Rechtsstreits nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Das ist nur sehr selten der Fall.

 

In § 9 EStG heißt es einleitend: „Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.“ Und genau solche Aufwendungen hat die Klägerin getätigt. Warum sich der BFH nicht einfach an den Gesetzestext hält, ist nicht nachvollziehbar. Aber es geht noch weiter. Der BFH schreibt in seiner Urteilsbegründung auch: „Die vom Senat vorgenommene Auslegung vermeidet zudem eine weitere Komplizierung des Steuerrechts. Andernfalls würde unter Umständen eine aufwendige Aufteilung der Prozesskosten nach ihrer Abziehbarkeit erforderlich.“ Dass sich der BFH als Wächter über ein einfacheres Steuerrecht aufschwingt, ist natürlich zu begrüßen. Wenn man aber BFH-Urteile liest, die nur wenige Wochen vor oder nach dieser Entscheidung ergangen sind, wird man dem BFH sicherlich Vieles zugutehalten können. Nur eines ganz bestimmt nicht, nämlich dass er für eine echte Steuervereinfachung stehen würde.

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Fünftelregelung: Wegfall beim Lohnsteuerabzug https://financialoftips.com/fuenftelregelung-wegfall-beim-lohnsteuerabzug/ Wed, 24 Apr 2024 19:13:55 +0000 https://financialoftips.com/fuenftelregelung-wegfall-beim-lohnsteuerabzug/

Außerordentliche Einkünfte, wie Abfindungen, Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, sind nach der sogenannten Fünftelregelung gemäß § 34 EStG steuerbegünstigt. Dadurch soll die Progressionswirkung des Steuertarifs infolge Zusammenballung von Einkünften etwas abgemildert werden. Nach geltendem Recht kann die Tarifermäßigung des § 34 EStG für die „sonstigen Bezüge“ bereits durch den Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (§ 39b Abs. 3 Satz 9 EStG).

Die Regelung erfordert komplizierte Berechnungsschleifen im Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung und den Lohnsteuerberechnungs- bzw. Lohnabrechnungsprogrammen der Arbeitgeber. In vielen Fällen macht der Arbeitgeber deshalb schon heute von der Möglichkeit der tarifermäßigten Lohnbesteuerung keinen Gebrauch, denn er kann oftmals nicht feststellen, ob die Voraussetzungen für die Tarifermäßigung überhaupt vorliegen.

Insbesondere die Frage der Zusammenballung ist unterjährig oft nur schwer oder gar nicht zu beurteilen. Auch muss der Arbeitgeber gesondert prüfen, ob es überhaupt zu einer Lohnsteuerminderung kommt.

Geplant struggle: Ab dem 1.1.2024 wird die Tarifermäßigung nach der Fünftelregelung im Lohnsteuerverfahren ersatzlos aufgehoben und damit als Beitrag zum Bürokratieabbau die Lohnsteuerberechnung entschlackt. Die Arbeitgeber werden von Prüfungs- und Berechnungsaufwand entlastet (§ 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 wird aufgehoben).

Aktuell hat der Vermittlungsausschuss am 21.2.2024 diese geplante Regelung im Rahmen der Verhandlungen zum „Wachstumschancengesetz“ auf den 1.1.2025 festgelegt. Der Bundesrat hat dem Gesetz gemäß dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses am 22.3.2024 zugestimmt.

Für den Arbeitnehmer ergeben sich keine Nachteile, denn die Tarifermäßigung bzw. die Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG kann – wie bisher – im Rahmen Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden. Die zutreffende Einkommensteuer kann in diesen Fällen ohnedies nur im Rahmen der Veranlagung genau ermittelt werden, weil nur hier alle steuerlich relevanten Sachverhalte und Schlussfolgerungen (weitere Einkünfte, Sonderausgaben, Steuerermäßigungen, Artwork der Veranlagung and so forth.) bekannt sind.

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