2025 – Financial Of Tips https://financialoftips.com Financial Of Tips Thu, 15 Jan 2026 01:13:26 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.9 230741881 Diese Länder sind jetzt besser gestellt https://financialoftips.com/diese-laender-sind-jetzt-besser-gestellt/ Thu, 15 Jan 2026 01:13:26 +0000 https://financialoftips.com/diese-laender-sind-jetzt-besser-gestellt/


Mit der Ländergruppeneinteilung 2025 ändern sich die steuerlichen Rahmenbedingungen für viele Steuerpflichtige, die Kinder oder Angehörige im Ausland unterstützen. Die neue Einteilung führt dazu, dass einzelne Länder steuerlich besser gestellt werden als zuvor. Das wirkt sich unmittelbar auf die Höhe des abziehbaren Unterhalts sowie auf bestimmte Freibeträge aus. Wer betroffen ist, sollte die Änderungen genau kennen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige im Ausland ist in § 33a Abs. 1 Einkommensteuergesetz geregelt. Danach können Unterhaltsaufwendungen bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Für Kinder, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten, sind außerdem § 32 Abs. 6 Satz 4 Einkommensteuergesetz sowie § 33a Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz maßgeblich. Diese Vorschriften erlauben eine Kürzung von Freibeträgen, wenn das Variety nicht in Deutschland lebt.

Wie stark diese Kürzung ausfällt, bestimmt die vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte Ländergruppeneinteilung.

Änderungen durch die Ländergruppeneinteilung 2025

Zum 1. Januar 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen die Ländergruppeneinteilung neu gefasst. Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 2. Dezember 2025. Ziel der Anpassung ist es, die steuerlichen Pauschalen an die wirtschaftliche Entwicklung einzelner Staaten anzupassen. Besser gestellt wurden u.a. Rumänien, Spanien und Zypern.

Für Steuerpflichtige bedeutet dies: In diesen Ländern lebende Angehörige oder Kinder führen künftig zu geringeren Kürzungen bei Unterhalt und Freibeträgen.

Voraussetzungen & Einschränkungen

Die Ländergruppeneinteilung 2025 wirkt sich nicht nur auf Unterhaltsleistungen aus, sondern auch auf weitere steuerliche Vergünstigungen. Dazu zählen insbesondere:

  • der Kinderfreibetrag
  • der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung
  • der Ausbildungsfreibetrag
  • abziehbare Kinderbetreuungskosten
  • die Einkommensgrenze bei Grenzpendlern für die unbeschränkte Steuerpflicht

Entscheidend ist stets der dauerhafte Wohnsitz des Kindes oder des Unterhaltsempfängers. Je niedriger das allgemeine Lebensniveau im Wohnsitzstaat, desto stärker fällt die pauschale Kürzung aus.

Rechenbeispiel

Der Unterhaltshöchstbetrag beträgt im Jahr 2026 insgesamt 12.348 Euro.

  • Angehörige in Ländergruppe 1: Der Höchstbetrag kann vollständig berücksichtigt werden, additionally 12.348 Euro.
  • Angehörige in Ländergruppe 2: Abziehbar sind 75 Prozent, additionally 9.261 Euro.
  • Angehörige in Ländergruppe 3: Abziehbar sind 50 Prozent, additionally 6.174 Euro.
  • Angehörige in Ländergruppe 4: Abziehbar sind 25 Prozent, additionally 3.087 Euro.

Durch den Aufstieg einzelner Länder verbessert sich somit die steuerliche Scenario unmittelbar.

Änderungen in der Ländergruppeneinteilung ab 1.1.2025

Folgende Staaten wurden in eine andere Ländergruppe eingestuft (nach Kontinenten gruppiert):

Europa

Staat Alte Ländergruppe Neue Ländergruppe
Rumänien Gruppe 3 Gruppe 2
Spanien Gruppe 2 Gruppe 1
Zypern Gruppe 2 Gruppe 1
St. Martin (niederländischer Teil) Gruppe 2 Gruppe 1

Asien

Staat Alte Ländergruppe Neue Ländergruppe
Brunei-Darussalam Gruppe 2 Gruppe 1
Saudi-Arabien Gruppe 2 Gruppe 1
Irak Gruppe 4 Gruppe 3

Nord- und Mittelamerika / Karibik

Staat Alte Ländergruppe Neue Ländergruppe
Bahamas Gruppe 2 Gruppe 1
Kuba Gruppe 3 Gruppe 2
Turks- und Caicosinseln Gruppe 2 Gruppe 1

Südamerika

Staat Alte Ländergruppe Neue Ländergruppe
Guyana Gruppe 3 Gruppe 2
Suriname Gruppe 4 Gruppe 3

Afrika

Staat Alte Ländergruppe Neue Ländergruppe
Seychellen Gruppe 3 Gruppe 2

Ozeanien

Staat Alte Ländergruppe Neue Ländergruppe
Amerikanisch-Samoa Gruppe 3 Gruppe 2
Fidschi Gruppe 4 Gruppe 3
Tonga Gruppe 4 Gruppe 3

Praktische Hinweise

Bei der Anrechnung eigener Einkünfte des Unterhaltsempfängers gelten wichtige Besonderheiten. Bestimmte Pauschbeträge werden nicht entsprechend der Ländergruppeneinteilung gekürzt. Das betrifft unter anderem:

  • den Werbungskosten-Pauschbetrag bei Renten und Versorgungsbezügen von 102 Euro
  • den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei Arbeitslohn von 1.230 Euro
  • den Sparerpauschbetrag bei Kapitalerträgen von 1.000 Euro
  • die Kostenpauschale bei Bezügen von 180 Euro

Diese Ausnahmen sollten bei der Steuererklärung unbedingt berücksichtigt werden.

Fazit

Die Ländergruppeneinteilung 2025 bringt für einige Staaten spürbare Verbesserungen und damit höhere steuerliche Entlastungen für unterstützende Steuerpflichtige. Positiv ist, dass wirtschaftliche Entwicklungen zumindest teilweise nachvollzogen werden.

Kritisch bleibt jedoch, dass auch innerhalb der Europäischen Union weiterhin Kürzungen vorgesehen sind. Angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestehen hier erhebliche Zweifel an der unionsrechtlichen Zulässigkeit. Betroffene sollten entsprechende Steuerbescheide prüfen und ihre Rechte gegebenenfalls geltend machen.

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Unterhalt an Angehörige steuerlich absetzen: Höchstbetrag 2026 steigt https://financialoftips.com/unterhalt-an-angehoerige-steuerlich-absetzen-hoechstbetrag-2026-steigt/ Mon, 12 Jan 2026 20:41:28 +0000 https://financialoftips.com/unterhalt-an-angehoerige-steuerlich-absetzen-hoechstbetrag-2026-steigt/


Wer Unterhalt an Angehörige steuerlich absetzen möchte, kann im Jahr 2026 von einem höheren Höchstbetrag profitieren. Unterhaltszahlungen an bedürftige Personen lassen sich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der folgende Beitrag erläutert verständlich, wie hoch der steuerliche Höchstbetrag 2026 ist, welche Bedingungen gelten und worauf bei der Zahlung unbedingt zu achten ist.

Gesetzliche Grundlage für den Unterhalt an Angehörige

Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige können nach § 33a Abs. 1 Einkommensteuergesetz als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht und für die unterstützte Particular person kein Anspruch auf Kindergeld gegeben ist.

Wer Unterhalt an Angehörige steuerlich absetzen will, kann die Zahlungen bis zum gesetzlich festgelegten Höchstbetrag geltend machen. Eine zumutbare Belastung wird dabei nicht abgezogen.

Unterhalt an Angehörige steuerlich absetzen: Höchstbetrag ab 2026

Der steuerliche Höchstbetrag für den Unterhalt an Angehörige orientiert sich am Grundfreibetrag. Hintergrund ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Existenzminimum unterhaltsberechtigter Personen von der Besteuerung freizustellen ist.

Seit dem Jahr 2023 wird der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen jährlich automatisch an den steuerlichen Grundfreibetrag angepasst.

Neuer steuerlicher Höchstbetrag im Jahr 2026

Im Jahr 2026 steigt der Höchstbetrag für den Unterhalt an Angehörige von bislang 12.096 Euro auf 12.348 Euro (§ 33a Abs. 1 EStG). Bis zu diesem Betrag können Unterhaltszahlungen steuerlich berücksichtigt werden.

Voraussetzungen, um Unterhalt an Angehörige steuerlich abzusetzen

Der Abzug von Unterhaltsleistungen ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft:

  • Es besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht
  • Für die unterstützte Particular person besteht kein Anspruch auf Kindergeld
  • Die Unterhaltszahlungen sind nachweisbar
  • Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Particular person werden angerechnet, soweit sie 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen

Seit dem 1. Januar 2025 gilt außerdem: Wer Unterhalt an Angehörige steuerlich absetzen möchte, muss Geldleistungen zwingend per Überweisung auf ein Konto der unterstützten Particular person leisten (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG). Barzahlungen sind steuerlich nicht mehr abzugsfähig.

Unterhalt an Angehörige: Zahlungen möglichst früh leisten

Der Höchstbetrag von 12.348 Euro gilt nur für Monate, in denen die Voraussetzungen für den Abzug tatsächlich vorlagen. Der Jahresbetrag wird daher monatsweise gekürzt, wenn die Unterstützung nicht während des gesamten Jahres erfolgt.

Unterhaltsleistungen dürfen steuerlich nicht auf Monate vor der Zahlung zurückbezogen werden. Beginnt die Zahlung erst im Laufe des Jahres, gehen einzelne Monatsbeträge dauerhaft verloren.

Rechenbeispiel: Unterhalt an Angehörige steuerlich absetzen

Ein Sohn unterstützt seinen mittellosen Vater im Ausland. Im Dezember 2026 überweist er einmalig 3.000 Euro als Unterhalt für das gesamte Jahr.

  • Höchstbetrag 2026: 12.348 Euro
  • Abziehbarer Monatsbetrag: 1.029 Euro
  • Zahlung nur im Dezember: steuerliche Berücksichtigung für einen Monat

Ergebnis: Steuerlich abziehbar sind lediglich 1.029 Euro, obwohl tatsächlich 3.000 Euro gezahlt wurden.

Je nach Wohnsitzstaat des Empfängers kann zusätzlich eine Kürzung nach der Ländergruppeneinteilung erfolgen.

Fazit

Wer Unterhalt an Angehörige steuerlich absetzen möchte, profitiert im Jahr 2026 von einem erhöhten Höchstbetrag von 12.348 Euro. Gleichzeitig führen strengere formale Anforderungen – insbesondere die Pflicht zur Überweisung und die monatsweise Betrachtung – zu mehr Planungsbedarf. Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, sollten Unterhaltszahlungen frühzeitig, unbar und sorgfältig dokumentiert erfolgen.

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Doppelter Haushalt im Ausland: 2.000-Euro-Grenze ab 2026 https://financialoftips.com/doppelter-haushalt-im-ausland-2-000-euro-grenze-ab-2026/ Fri, 09 Jan 2026 10:36:48 +0000 https://financialoftips.com/doppelter-haushalt-im-ausland-2-000-euro-grenze-ab-2026/


Bei einem doppelten Haushalt im Ausland konnten Unterkunftskosten bislang deutlich großzügiger abgesetzt werden als im Inland. Ab dem Jahr 2026 ändert sich das grundlegend: Der Gesetzgeber führt erstmals eine feste 2.000 Euro-Grenze für Unterkunftskosten ein. Der folgende Beitrag erklärt verständlich, was künftig gilt, wer betroffen ist und welche Ausnahmen bestehen.

Die doppelte Haushaltsführung ist in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz geregelt. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wird diese Vorschrift ab dem Jahr 2026 ergänzt. Danach sind Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung:

  • im Inland auf 1.000 Euro professional Monat begrenzt
  • im Ausland auf 2.000 Euro professional Monat begrenzt

Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2025.

Was bislang bei doppelter Haushaltsführung im Ausland galt

Bis einschließlich 2025 existierte für Auslandsfälle keine feste Höchstgrenze. Nach Auffassung der Finanzverwaltung galten Unterkunftskosten nur insoweit als abzugsfähig, wie sie als notwendig anzusehen waren. Maßstab struggle der ortsübliche Durchschnittsmietpreis einer Wohnung mit sechzig Quadratmetern am Beschäftigungsort.

Diese pauschale Begrenzung wurde jedoch vom Bundesfinanzhof für Auslandsfälle verworfen. Nach der Rechtsprechung struggle vielmehr eine Einzelfallprüfung erforderlich. In der Praxis führte dies dazu, dass tatsächliche Mietkosten häufig vollständig als Werbungskosten anerkannt wurden, sofern der Arbeitslohn in Deutschland steuerpflichtig struggle.

Die Neuregelung ab 2026

Ab dem Jahr 2026 gilt bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland eine gesetzlich festgeschriebene Obergrenze von 2.000 Euro professional Monat. Abziehbar sind damit die tatsächlichen Unterkunftskosten, jedoch höchstens bis zu diesem Betrag.

Die Grenze umfasst – wie im Inland – sämtliche Kosten der Unterkunft, insbesondere:

  • Miete
  • Nebenkosten
  • laufende Betriebskosten

Ausnahmen von der 2.000 Euro-Grenze

Die neue Höchstbetragsregelung gilt nicht, wenn:

  • eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss oder
  • die Kosten der Dienstwohnung vom Dienstherrn für Zwecke eines Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkannt worden sind

In diesen Fällen können die Unterkunftskosten weiterhin in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden.

Rechenbeispiel

Ein Arbeitnehmer unterhält ab 2026 eine doppelte Haushaltsführung im Ausland. Die monatliche Miete einschließlich Nebenkosten beträgt 2.400 Euro.

  • Tatsächliche Kosten: 2.400 Euro
  • Abziehbarer Höchstbetrag: 2.000 Euro

Ergebnis: Als Werbungskosten sind monatlich 2.000 Euro abziehbar, jährlich somit 24.000 Euro.

Praktische Hinweise

Arbeitnehmer mit einem doppelten Haushalt im Ausland sollten sorgfältig prüfen, ob eine der gesetzlichen Ausnahmen greift. Besonders related ist dies für Beamte mit Dienstwohnungen sowie für entsandte Arbeitnehmer mit verpflichtender Unterkunft in Hochpreisregionen.

Zu beachten ist außerdem, dass die Neuregelung erst ab dem Jahr 2026 gilt. Für frühere Veranlagungszeiträume bleibt die bisherige Rechtslage maßgeblich.

Fazit

Mit der Einführung der 2.000 Euro-Grenze bei doppelter Haushaltsführung im Ausland schafft der Gesetzgeber zwar Rechtssicherheit, beschneidet jedoch die bisher mögliche Berücksichtigung tatsächlicher Kosten erheblich. Gerade in Ländern mit sehr hohen Mieten kann dies zu spürbaren steuerlichen Nachteilen führen. Die pauschale Typisierung erleichtert zwar die Verwaltung, geht jedoch zulasten einer realitätsnahen Besteuerung.

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Spenden und Steuerrecht ab 2026 https://financialoftips.com/spenden-und-steuerrecht-ab-2026/ Thu, 08 Jan 2026 01:46:09 +0000 https://financialoftips.com/spenden-und-steuerrecht-ab-2026/


Der E-Sport erfreut sich wachsender Beliebtheit – nicht nur bei Aktiven und Zuschauern, sondern zunehmend auch bei Vereinen und Förderern. Steuerlich bringt das Jahr 2026 einen entscheidenden Wendepunkt: E-Sport wird als gemeinnütziger Zweck anerkannt. Damit eröffnen sich erstmals klare Möglichkeiten, Spenden an E-Sport-Vereine steuerlich geltend zu machen. Der folgende Beitrag erklärt verständlich, was sich ändert, welche Voraussetzungen gelten und worauf Spender und Vereine achten müssen.

Gesetzliche Grundlage

Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 wird der Katalog der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) erweitert. Künftig gilt ausdrücklich auch die Förderung des elektronischen Sports activities (E-Sport) als gemeinnützig. Grundlage ist das Steueränderungsgesetz 2025.

Damit unterfallen entsprechende Körperschaften den Regelungen der §§ 51 ff. AO – mit allen steuerlichen Vergünstigungen, insbesondere im Bereich der Spendenbesteuerung.

Änderungen / Neuerungen ab 2026

Bislang battle unklar, ob Spenden an E-Sport-Vereine steuerlich abzugsfähig sind. Viele Finanzämter verneinten dies mit dem Argument,  elektronischer Sport sei kein Sport im steuerlichen Sinne.

Ab 2026 schafft der Gesetzgeber Rechtssicherheit: Wird ein E-Sport-Verein als gemeinnützig anerkannt, können Zuwendungen als Spenden nach § 10b EStG berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die Körperschaft ordnungsgemäß organisiert ist und ihre Mittel ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck verwendet.

Voraussetzungen und Einschränkungen

Die Gemeinnützigkeit – und damit auch die steuerliche Abziehbarkeit von Spenden – ist an strenge Bedingungen geknüpft. Nach der Gesetzesbegründung gilt insbesondere:

  • Einhaltung der Jugendschutzvorschriften, insbesondere des Jugendschutzgesetzes
  • Zulässig sind nur Spiele mit USK-Alterskennzeichnung
  • Ausschluss von Spielen mit realitätsnaher, roher Gewalt oder dem Töten von Menschen
  • Keine Förderung von Spielen, die die Menschenwürde verletzen
  • On-line-Glücksspiele sind unzulässig
  • Keine Spiele mit „Pay-to-Win“-Mechaniken, bei denen Geldeinsatz wettbewerbliche Vorteile verschafft
  • Aktive Suchtprävention und Vermittlung eines verantwortungsvollen Umgangs mit digitalen Spielen

Werden diese Grundsätze verletzt, entfällt die Förderung der Allgemeinheit – mit der Folge, dass auch Spenden steuerlich nicht mehr begünstigt sind.

Spenden steuerlich absetzen

Eine Privatperson spendet im Jahr 2026 1.000 Euro an einen als gemeinnützig anerkannten E-Sport-Verein.

Bei einem persönlichen Steuersatz von 35 Prozent reduziert sich die Einkommensteuer um 350 Euro. Die tatsächliche finanzielle Belastung der Spende beträgt damit nur 650 Euro.

Ohne anerkannte Gemeinnützigkeit wäre ein solcher Steuervorteil nicht möglich.

Praktische Hinweise für Spender und Vereine

Spender sollten darauf achten, dass der E-Sport-Verein tatsächlich als gemeinnützig anerkannt ist und ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigungen ausstellt. Vereine müssen ihre Satzung rechtzeitig anpassen,

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Fahrten zur Arbeit: Entfernungspauschale erhöht, Mobilitätsprämie entfristet https://financialoftips.com/fahrten-zur-arbeit-entfernungspauschale-erhoeht-mobilitaetspraemie-entfristet/ Tue, 06 Jan 2026 00:11:46 +0000 https://financialoftips.com/fahrten-zur-arbeit-entfernungspauschale-erhoeht-mobilitaetspraemie-entfristet/


Fahrten zur Arbeit bleiben auch steuerlich ein zentrales Thema. Ab 2026 wird die Entfernungspauschale deutlich angehoben, gleichzeitig wird die Mobilitätsprämie für Geringverdiener entfristet. Der Beitrag erklärt verständlich, wer von den Änderungen profitiert, welche Voraussetzungen gelten und warum die Mobilitätsprämie trotz guter Absicht oft nicht greift.

Änderungen und Neuerungen ab 2026

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die maßgebliche Regelung steht in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG

Erhöhung der Entfernungspauschale

Ab dem 1. Januar 2026 beträgt die Entfernungspauschale einheitlich 38 Cent je Entfernungskilometer – vom ersten Kilometer an. Bislang galten 30 Cent für die ersten 20 Kilometer und 38 Cent erst ab dem 21. Kilometer.

Die Neuregelung gilt unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel und auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (ebenfalls nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).

Entfristung der Mobilitätsprämie

Die Mobilitätsprämie conflict ursprünglich nur für einen begrenzten Zeitraum vorgesehen. Diese Befristung wird aufgehoben. Damit bleibt die Entlastung für Menschen mit geringem Einkommen und langen Arbeitswegen auch über 2026 hinaus erhalten (vgl. § 101 Satz 1 EStG).

Voraussetzungen und Einschränkungen

Die Mobilitätsprämie ist kein allgemeiner Bonus, sondern an Bedingungen geknüpft. Sie soll vor allem Personen helfen, die wegen niedrigen Einkommens kaum oder keine Einkommensteuer zahlen (additionally von Werbungskosten steuerlich wenig haben).

  • Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte muss mehr als 20 Kilometer betragen.
  • Die Prämie gibt es nur für die Strecke ab dem 21. Kilometer.
  • Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % der maßgeblichen Entfernungspauschale (14 % von 38 Cent = 5,32 Cent je Kilometer).
  • Das zu versteuernde Einkommen muss – vereinfacht: nach Abzug von Pauschalen und Kosten – unter dem Grundfreibetrag liegen (§ 32a EStG).
  • Bei Arbeitnehmern wird die Prämie nur berücksichtigt, wenn die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen (derzeit 1.230 Euro).
  • Eine Festsetzung erfolgt nur, wenn die Mobilitätsprämie mindestens 10 Euro beträgt.

Rechenbeispiel

Ausgangsfall (2026):
Arbeitnehmer A fährt im Jahr 2026 an 150 Tagen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 40 Kilometer. Seine übrigen Werbungskosten betragen 500 EUR. Sein zu versteuerndes Einkommen beträgt 7.000 Euro.

  • Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer: 1.140 Euro (150 Tage × 20 km × 0,38 Euro).
  • Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer: 1.140 Euro (150 Tage × 20 km × 0,38 Euro).
  • Werbungskosten insgesamt: 500 Euro + 1.140 Euro + 1.140 Euro = 2.780 Euro.
  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro wird um 1.550 Euro überschritten.
  • Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie: 1.140 Euro.
  • Mobilitätsprämie: 159,60 Euro (1.140 Euro × 14 %).

In diesem Fall wirkt die zusätzliche Entlastung nicht über eine Steuerersparnis (weil das Einkommen sehr niedrig ist), sondern über die Mobilitätsprämie.

Abwandlung

Die sonstigen Werbungskosten betragen 0 Euro. Das zu versteuernde Einkommen beträgt 9.147 Euro.

  • Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer: 1.140 Euro (150 Tage × 20 km × 0,38 Euro).
  • Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer: 1.140 Euro (150 Tage × 20 km × 0,38 Euro).
  • Werbungskosten insgesamt: 2.280 Euro.
  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird nur um 1.050 Euro überschritten; die Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie wird daher auf 1.050 Euro begrenzt.
  • Mobilitätsprämie: 147 Euro (1.050 Euro × 14 %).

Praktische Hinweise

  • Die Mobilitätsprämie gibt es nicht automatisch.
  • Sie wird nur im Rahmen einer Einkommensteuererklärung festgesetzt.
  • Der Antrag erfolgt über die Anlage Mobilitätsprämie.
  • Die festgesetzte Mobilitätsprämie wird auf die Einkommensteuer angerechnet und gilt insoweit als Steuervergütung (vgl. § 105 EStG).

Fazit

Die Erhöhung der Entfernungspauschale ab 2026 ist klar und einfach – davon profitieren alle Pendler, die überhaupt Einkommensteuer zahlen. Die Mobilitätsprämie bleibt trotz Entfristung ein vergleichsweise kompliziertes Instrument mit hohen Hürden. Zwar erfüllt der Gesetzgeber damit formal die verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerfG, Urteil vom 09.01.2008, 2 BvL 1/07), praktisch erreicht die Regelung aber nur einen begrenzten Kreis. Viele Geringverdiener erhalten die Entlastung nicht über die Mobilitätsprämie, sondern – wenn überhaupt – über die normale Entfernungspauschale.

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