Aktien – Financial Of Tips https://financialoftips.com Financial Of Tips Fri, 30 Jun 2023 13:35:50 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.5.5 230741881 Schaden durch “Cum-Ex”-Offers größer als gedacht | Steuern https://financialoftips.com/schaden-durch-cum-ex-offers-groesser-als-gedacht-steuern-2/ Fri, 30 Jun 2023 13:35:50 +0000 https://financialoftips.com/schaden-durch-cum-ex-deals-groesser-als-gedacht-steuern/

Der Schaden für die Staatskasse durch dubiose “Cum-Ex”-Steuergeschäfte ist Medieninformationen zufolge deutlich höher als angenommen. Der Schaden beläuft sich demnach auf mindestens 55,2 Mrd. EUR.

Das haben Untersuchungen des Recherchezentrums “Correctiv” ergeben, an denen unter anderem das ARD-Magazin “Panorama”, die Wochenzeitung “Die Zeit” und “Zeit On-line” beteiligt waren. Betroffen sind demnach neben Deutschland mindestens 10 weitere europäische Länder.

Von einem “Beutezug” durch Europa auf Kosten der Steuerzahler struggle die Rede. Allein deutschen Finanzämtern seien nach Berechnungen des Steuerexperten Christoph Spengel von der Universität Mannheim zwischen 2001 und 2016 mindestens 31,8 Milliarden Euro entgangen. Dem “Mannheimer Morgen” (Freitag) sagte der Wissenschaftler, der deutsche Staat habe jahrelang tatenlos zugesehen, dass er “wie eine Weihnachtsgans ausgenommen” worden sei. Die Politiker hätten den Schaden jahrelang kleingeredet.

Behörden sind 418 Fallkomplexe bekannt

Dem BMF und dem Bundeszentralamt für Steuern sind bisher für Deutschland 418 Fallkomplexe mit einem Volumen von 5,7 Mrd. EUR bekannt, teilte die Parlamentarische Staatssekretärin Christine Lambrecht (SPD) mit. Die Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) habe zudem Kenntnis von aktuell 72 “Cum-Ex”-verdächtigen Geschäften. Hinzu kämen weitere noch zu prüfende 19 Verdachtsfälle. 

Bei den umstrittenen Geschäften schoben Investoren rund um den Dividendenstichtag Aktien mit (“cum”) und ohne (“ex”) Ausschüttungsanspruch rasch zwischen mehreren Beteiligten hin und her. Diese ließen die Papiere untereinander zirkulieren, bis dem Fiskus nicht mehr klar struggle, wem sie überhaupt gehörten. Die Folge der Karussellgeschäfte: Bescheinigungen über Kapitalertragsteuern und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag wurden mehrfach ausgestellt, obwohl sie nur einmal gezahlt wurden. Die Folge: Finanzämter erstatteten dadurch mehr Steuern, als sie zuvor eingenommen hatten.

2012 wurde das Steuerschlupfloch geschlossen

Das Thema wurde auch Thema eines Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags. Laut “Correctiv” soll Deutschland die anderen europäischen Länder zudem erst 2015 vor den Umgehungsgeschäften gewarnt haben, obwohl es laut den Rechercheergebnissen bereits seit 2002 Bescheid gewusst habe. An den Recherchen waren 19 Medien aus 12 Ländern beteiligt.

Das BMF betonte hierzu am Donnerstag in Berlin, man habe sehr wohl in der Vergangenheit various Staaten, “auch auf deren Nachfrage hin, über die Verfahrensweise bei “Cum-Ex”-Geschäften informiert”. Eine Liste mit dem genauen Datum der jeweiligen Info konnte auf Nachfrage aber nicht vorgelegt werden – das Ministerium verwies auf Vertraulichkeit gegenüber EU-Partnern.

Ermittlungen hessischer Behörden

In Deutschland gingen besonders die hessischen Behörden bisher gegen die umstrittenen Geschäfte vor. Die Finanzverwaltung habe bislang in 32 Steuerfällen ermittelt, sagte Finanzminister Thomas Schäfer (CDU). “In 10 Fällen sind die Prüfungen abgeschlossen. 770 Millionen Euro, die dem Staat entzogen wurden, konnten wir bereits wieder für das Gemeinwesen verbuchen.” Insgesamt wird der Schaden durch “Cum-Ex”-Geschäfte in Hessen auf rund 1,3 Mrd. EUR durch mehrfach und damit zu Unrecht geltend gemachte Kapitalertragsteuer beziffert.

Im Mai hatte die Frankfurter Generalstaatsanwaltschaft die bundesweit erste Anklage wegen “Cum-Ex” erhoben. Die Strafverfolger werfen einem aus Hessen stammenden Anwalt sowie 5 ehemaligen Mitarbeitern der Hypovereinsbank schwere Steuerhinterziehung vor. Darauf stehen bis zu 10 Jahre Haft. Es geht um eine Summe von intestine 113 Milo. EUR. Abgewickelt wurden die Offers laut Staatsanwaltschaft über die Gesellschaft eines inzwischen verstorbenen Privatinvestors.

Der Anwalt, der mittlerweile in der Schweiz lebt und früher in der hessischen Finanzverwaltung arbeitete, soll “die Steuerhinterziehung auf Foundation von “Cum-Ex”-Geschäften als Geschäftsmodell für Privatkunden maßgeblich entwickelt und sich auch um die Akquise des Traders gekümmert habe”». Über die Zulassung der Anklage beim Landgericht Wiesbaden ist noch nicht entschieden.

dpa

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Zuflussdatum bei Aktiendividenden bestimmen | Steuern https://financialoftips.com/zuflussdatum-bei-aktiendividenden-bestimmen-steuern/ https://financialoftips.com/zuflussdatum-bei-aktiendividenden-bestimmen-steuern/#respond Wed, 22 Mar 2023 08:23:07 +0000 https://financialoftips.com/2023/03/22/zuflussdatum-bei-aktiendividenden-bestimmen-steuern/


Zuflussdatum bei Aktiendividenden bestimmen

Bild: MEV Verlag GmbH, Germany
Die jüngsten Änderungen des Aktiengesetzes wirken sich auch auf das Verfahren der Kapitalertragsteuererstattung aus.

Das BZSt macht darauf aufmerksam, wie sich der Zuflusszeitpunkt einer Aktiendividende bestimmt. Gesetzliche Neuregelungen durch die Aktienrechtsnovelle 2016 wirkten sich auch auf das Einkommensteuergesetz aus.

Das Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (AktG), auch Aktienrechtsnovelle 2016 genannt, regelte in § 58 Abs. 4 S. 2 und 3 AktG den Anspruch auf eine Aktiendividende neu (Mehr dazu in Ihrem Produkt Haufe Index 9872309). Demnach ist dieser erst am dritten des auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstags fällig. Eine Ausnahme gilt, wenn die Hauptversammlung oder die Satzung eine spätere Fälligkeit bestimmen.

Zuflusszeitpunkt der Aktiendividende 

Das

BZSt macht aktuell auf seiner Homepage darauf aufmerksam, dass auch das Einkommensteuergesetz in § 44 Abs. 2 entsprechend geändert wurde. Der Zuflusszeitpunkt einer Aktiendividende bestimmt sich nach der abweichenden Fälligkeit des Aktiengesetzes. Die Gesetzesänderungen wirken sich auch auf das Verfahren der Kapitalertragsteuererstattung aus. Ein Zuflussdatum der Aktiendividende muss nämlich angegeben werden. Ab 1.1.2017 ist dies der Tag der Fälligkeit nach § 44 Abs. 2 EStG i. V. m. § 58 Abs. 4 Satz 2 und 3 AktG.

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BMF: Wie Cum/Cum-Transaktionen steuerlich behandelt werden | Steuern https://financialoftips.com/bmf-wie-cum-cum-transaktionen-steuerlich-behandelt-werden-steuern/ https://financialoftips.com/bmf-wie-cum-cum-transaktionen-steuerlich-behandelt-werden-steuern/#respond Wed, 01 Mar 2023 22:10:46 +0000 https://financialoftips.com/2023/03/01/bmf-wie-cum-cum-transaktionen-steuerlich-behandelt-werden-steuern/

Das BMF hat umfangreich zu sog. Cum/Cum-Transaktionen Stellung genommen. Es werden zahlreiche Gestaltungen aufgeführt, mit denen insbesondere Steuerausländer steuerliche Vorteile erlangen. Im Regelfall werden diese als Gestaltungsmissbrauch gewertet.

Was ist Cum/Cum?

Cum/Ex-Geschäfte sind ein bekannter Begriff, doch Cum/Cum?! Hierbei umfasst nicht nur das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft die Dividendenberechtigung, sondern auch das Erfüllungsgeschäft – die Lieferung der dividendenberechtigten Aktien. Dem inländischen Erwerber wird additionally das Eigentum an den Aktien noch vor oder spätestens am Dividendenstichtag verschafft. Bei Cum/Ex-Geschäften hingegen erfolgt die Lieferung erst nach dem Dividendenabschlag.

Dennoch kann eine solche Gestaltung steuerlich vorteilhaft sein. Insbesondere ermöglicht diese, dass die für einen Steuerausländer sonst definitive Steuerbelastung i. H. v. 15 % vermieden wird. Dieses Ergebnis lässt sich auch mittels sog. strukturierter Wertpapierleihegeschäfte erreichen. 

Gestaltungsmissbrauch bei Cum/Cum-Geschäften

Die Finanzverwaltung prüft generell, ob bei Cum/Cum-Geschäften ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 Abs. 2 AO (sog. Gestaltungsmissbrauch) vorliegt. Dies wird bejaht, wenn kein wirtschaftlich vernünftiger Grund für das Rechtsgeschäft gegeben ist und somit eine steuerinduzierte Gestaltung (Steuerarbitrage) vorliegt.

Dies ist der Fall, wenn aus dem Geschäft im Wesentlichen nur ein Steuervorteil entsteht und das Gesamtentgelt des Entleihers bzw. Erwerbers für die Cum/Cum-Gestaltung sich hieran bemisst. Auch ein vertraglicher Ausschluss oder eine Einschränkung des Stimmrechts kann für einen Gestaltungsmissbrauch sprechen. Gleiches gilt für einen Ausschluss des Risikos von Wertveränderungen der Aktien beim Entleiher bzw. Erwerber.

Rechtsfolgen bei einem Gestaltungsmissbrauch

Wird ein Gestaltungsmissbrauch bejaht, entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. Dies bedeutet, dass der steuerinduzierte Anteil der Kapitalertragssteuer (3/5) bei der inländischen Particular person nicht anzurechnen ist. Vielmehr erfolgt “nur“ ein Abzug bei der Einkünfteermittlung. Unterblieb ein Steuerabzug oder erfolgte eine Erstattung, ist die Kapitalertragsteuer in dieser Höhe nachzuzahlen. Dies kann durch Nachforderung, Rückforderung oder über einen Haftungsbescheid gegenüber der Depotbank erfolgen.

Wichtig: Bei Kapitalerträgen, die ab dem 1.1.2016 zufließen, ist § 36a EStG vorrangig anzuwenden. Diese neue Regelung schränkt die Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf 2/5 ein, sofern eine Mindesthaltedauer von 45 Tage um den Dividendenzeitpunkt nicht eingehalten worden ist. Damit wird für entsprechende Gestaltungen der steuerliche Vorteil rasiert.

Das BMF enthält eine Vielzahl von Beispielen. Dazu gehören insbesondere Cum/Cum-Gestaltungen auf Grundlage

  • einer Wertpapierleihe,
  • eines steuerinduzierten Kassageschäftes,
  • einer weitergereichte Wertpapierleihe bei gleichzeitigem Rückgeschäft mit festverzinslichen Wertpapieren,
  • von Wertpapierpensionsgeschäften (sog. Repo-Geschäfte),
  • Cum/Cum-Gestaltungen mit Investmentfonds bzw.
  • durch Kassageschäfte und Erteilung einer Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 EStG (sog. Dauerüberzahler).

Das BMF legt Wert darauf, dass es sich hierbei um eine nicht abschließende Aufzählung von Fallgestaltungen zu Cum/Cum-Gestaltungen handelt.

Anwendungsregelung 

Die im BMF-Schreiben enthaltenen Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Ausgenommen bleiben Verleiher bzw. Veräußerer die eine beschränkt steuerpflichtige Gesellschaft i. S. d. § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KStG sind, wenn der Dividendenstichtag vor der erstmaligen Anwendung des § 8b Abs. 4 KStG liegt (nach dem 28.2.2013 zufließende Streubesitzdividenden).

BMF, Schreiben v. 17.7.2017, IV C 1 – S 2252/15/10030 :005

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Schaden durch “Cum-Ex”-Offers größer als gedacht | Steuern https://financialoftips.com/schaden-durch-cum-ex-offers-groesser-als-gedacht-steuern/ https://financialoftips.com/schaden-durch-cum-ex-offers-groesser-als-gedacht-steuern/#respond Tue, 28 Feb 2023 11:00:03 +0000 https://financialoftips.com/2023/02/28/schaden-durch-cum-ex-deals-groesser-als-gedacht-steuern/

Der Schaden für die Staatskasse durch dubiose “Cum-Ex”-Steuergeschäfte ist Medieninformationen zufolge deutlich höher als angenommen. Der Schaden beläuft sich demnach auf mindestens 55,2 Mrd. EUR.

Das haben Untersuchungen des Recherchezentrums “Correctiv” ergeben, an denen unter anderem das ARD-Magazin “Panorama”, die Wochenzeitung “Die Zeit” und “Zeit On-line” beteiligt waren. Betroffen sind demnach neben Deutschland mindestens 10 weitere europäische Länder.

Von einem “Beutezug” durch Europa auf Kosten der Steuerzahler conflict die Rede. Allein deutschen Finanzämtern seien nach Berechnungen des Steuerexperten Christoph Spengel von der Universität Mannheim zwischen 2001 und 2016 mindestens 31,8 Milliarden Euro entgangen. Dem “Mannheimer Morgen” (Freitag) sagte der Wissenschaftler, der deutsche Staat habe jahrelang tatenlos zugesehen, dass er “wie eine Weihnachtsgans ausgenommen” worden sei. Die Politiker hätten den Schaden jahrelang kleingeredet.

Behörden sind 418 Fallkomplexe bekannt

Dem BMF und dem Bundeszentralamt für Steuern sind bisher für Deutschland 418 Fallkomplexe mit einem Volumen von 5,7 Mrd. EUR bekannt, teilte die Parlamentarische Staatssekretärin Christine Lambrecht (SPD) mit. Die Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) habe zudem Kenntnis von aktuell 72 “Cum-Ex”-verdächtigen Geschäften. Hinzu kämen weitere noch zu prüfende 19 Verdachtsfälle. 

Bei den umstrittenen Geschäften schoben Investoren rund um den Dividendenstichtag Aktien mit (“cum”) und ohne (“ex”) Ausschüttungsanspruch rasch zwischen mehreren Beteiligten hin und her. Diese ließen die Papiere untereinander zirkulieren, bis dem Fiskus nicht mehr klar conflict, wem sie überhaupt gehörten. Die Folge der Karussellgeschäfte: Bescheinigungen über Kapitalertragsteuern und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag wurden mehrfach ausgestellt, obwohl sie nur einmal gezahlt wurden. Die Folge: Finanzämter erstatteten dadurch mehr Steuern, als sie zuvor eingenommen hatten.

2012 wurde das Steuerschlupfloch geschlossen

Das Thema wurde auch Thema eines Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags. Laut “Correctiv” soll Deutschland die anderen europäischen Länder zudem erst 2015 vor den Umgehungsgeschäften gewarnt haben, obwohl es laut den Rechercheergebnissen bereits seit 2002 Bescheid gewusst habe. An den Recherchen waren 19 Medien aus 12 Ländern beteiligt.

Das BMF betonte hierzu am Donnerstag in Berlin, man habe sehr wohl in der Vergangenheit various Staaten, “auch auf deren Nachfrage hin, über die Verfahrensweise bei “Cum-Ex”-Geschäften informiert”. Eine Liste mit dem genauen Datum der jeweiligen Data konnte auf Nachfrage aber nicht vorgelegt werden – das Ministerium verwies auf Vertraulichkeit gegenüber EU-Partnern.

Ermittlungen hessischer Behörden

In Deutschland gingen besonders die hessischen Behörden bisher gegen die umstrittenen Geschäfte vor. Die Finanzverwaltung habe bislang in 32 Steuerfällen ermittelt, sagte Finanzminister Thomas Schäfer (CDU). “In 10 Fällen sind die Prüfungen abgeschlossen. 770 Millionen Euro, die dem Staat entzogen wurden, konnten wir bereits wieder für das Gemeinwesen verbuchen.” Insgesamt wird der Schaden durch “Cum-Ex”-Geschäfte in Hessen auf rund 1,3 Mrd. EUR durch mehrfach und damit zu Unrecht geltend gemachte Kapitalertragsteuer beziffert.

Im Mai hatte die Frankfurter Generalstaatsanwaltschaft die bundesweit erste Anklage wegen “Cum-Ex” erhoben. Die Strafverfolger werfen einem aus Hessen stammenden Anwalt sowie 5 ehemaligen Mitarbeitern der Hypovereinsbank schwere Steuerhinterziehung vor. Darauf stehen bis zu 10 Jahre Haft. Es geht um eine Summe von intestine 113 Milo. EUR. Abgewickelt wurden die Offers laut Staatsanwaltschaft über die Gesellschaft eines inzwischen verstorbenen Privatinvestors.

Der Anwalt, der mittlerweile in der Schweiz lebt und früher in der hessischen Finanzverwaltung arbeitete, soll “die Steuerhinterziehung auf Foundation von “Cum-Ex”-Geschäften als Geschäftsmodell für Privatkunden maßgeblich entwickelt und sich auch um die Akquise des Buyers gekümmert habe”». Über die Zulassung der Anklage beim Landgericht Wiesbaden ist noch nicht entschieden.

dpa

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Zuteilung der Aktien der Hewlett-Packard Enterprise Firm | Steuern https://financialoftips.com/zuteilung-der-aktien-der-hewlett-packard-enterprise-firm-steuern/ https://financialoftips.com/zuteilung-der-aktien-der-hewlett-packard-enterprise-firm-steuern/#respond Mon, 27 Feb 2023 13:07:58 +0000 https://financialoftips.com/2023/02/27/zuteilung-der-aktien-der-hewlett-packard-enterprise-company-steuern/


Zuteilung der Aktien der Hewlett-Packard Enterprise Company

Bild: mauritius photographs / imageBROKER / Markus Brunner
Bei einem Aktiensplit stellt sich die Frage nach der Kapitalertragsteuer.

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass Aktionäre der Hewlett-Packard Firm (HPC) durch die Ausgabe der Aktien der Hewlett-Packard Enterprise Firm (HPE) keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt haben.

Aktiensplit ist nicht steuerpflichtig 

Im Jahr 2015 führte die HPC eine Kapitalmaßnahme durch. Sie änderte zum 31.10.2015 ihren Namen in Hewlett-Packard Integrated (HPI) und übertrug zum 01.11.2015 ihr Unternehmenskundengeschäft im Wege eines so genannten “Spin-offs” auf eine Tochtergesellschaft, die HPE. Die Aktionäre erhielten für eine alte Aktie der HPC eine Aktie der umbenannten Gesellschaft HPI und zusätzlich eine Aktie der HPE. Für die Aktie der HPI wurde von einer internationalen Agentur eine neue internationale Wertpapiernummer (ISIN) erteilt.

Strittig warfare, ob hier ein steuerfreier Aktiensplit vorlag. Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die Zuteilung der Aktien der HPE kein steuerpflichtiger Vorgang ist.

FG Düsseldorf, Urteil v. 29.1.2019, 13 Okay 2119/17 E, Pressemeldung v. 2.4.2019

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FG Köln entscheidet erstmalig in einem sog. cum-ex-Verfahren | Steuern https://financialoftips.com/fg-koeln-entscheidet-erstmalig-in-einem-sog-cum-ex-verfahren-steuern/ https://financialoftips.com/fg-koeln-entscheidet-erstmalig-in-einem-sog-cum-ex-verfahren-steuern/#respond Sat, 25 Feb 2023 12:59:16 +0000 https://financialoftips.com/2023/02/25/fg-koeln-entscheidet-erstmalig-in-einem-sog-cum-ex-verfahren-steuern/


FG Köln entscheidet erstmalig in einem sog. cum-ex-Verfahren

Bild: mauritius photographs / imageBROKER / Adrian C. Nitu
Das FG Köln hat ein erstes Cum/Ex-Urteil veröffentlicht.

Das FG Köln hat entschieden, dass die mehrfache Erstattung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer denknotwendig ausscheidet.

Keine Erstattung der Kapitalertragsteuer

Vor dem FG Köln ging es um Aktiengeschäfte, die vor dem Dividendenstichtag mit einem Anspruch auf die zu erwartende Dividende (“cum-Dividende”) abgeschlossen und nach dem Dividendenstichtag vereinbarungsgemäß mit Aktien ohne Dividendenanspruch (“ex-Dividende”) erfüllt wurden. Fraglich warfare nun, ob der Aktienkäufer ein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer hatte. Die Entscheidung ist von großem Interesse, denn das Verfahren bildet ein Musterverfahren für eine Vielzahl derzeit noch beim Bundeszentralamt für Steuern anhängiger vergleichbarer Streitfälle.  

Keine Erstattung der Kapitalertragsteuer

Das FG Köln entschied, dass hier kein Erstattungsanspruch vorliegt, denn der Kläger sei weder rechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien am Dividendenstichtag gewesen. Es sei logisch unmöglich, dass es mehrere parallele wirtschaftliche Eigentümer an derselben Aktie geben könne. Außerdem konnte der Kläger nicht nachweisen, dass die Kapitalertragsteuer für ihn einbehalten und abgeführt worden sei.


FG Köln, Urteil v. 19.7.2019, 2 Ok 2672/17, veröffentlicht am 15.1.2020

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Kapitalmaßnahme von Air Liquide S.A.: Kapitalerhöhung | Steuern https://financialoftips.com/kapitalmassnahme-von-air-liquide-s-a-kapitalerhoehung-steuern/ https://financialoftips.com/kapitalmassnahme-von-air-liquide-s-a-kapitalerhoehung-steuern/#respond Sat, 25 Feb 2023 04:15:43 +0000 https://financialoftips.com/2023/02/25/kapitalmassnahme-von-air-liquide-s-a-kapitalerhoehung-steuern/

Das BMF greift mit Schreiben v. 11.6.2020 die Kapitalmaßnahme von Air Liquide S.A. (Frankreich) aus dem Jahr 2019 auf und äußert sich zur erforderlichen Korrektur der Aktienanschaffungskosten.

Kapitalmaßnahme von Air Liquide S.A. (Frankreich)

Bei der Kapitalmaßnahme der Air Liquide S.A. (Frankreich) aus dem Jahr 2019 hatten die depotführenden Kreditinstitute teilweise für die „jungen“ Aktien die Anschaffungskosten in Höhe des Börsenkurses am ersten Handelstag eingebucht; es battle zudem in gleicher Höhe ein steuerpflichtiger Kapitalertrag abgerechnet worden.

Das BMF weist mit Schreiben v. 11.6.2020 darauf hin, dass für diese Kapitalmaßnahme die Voraussetzungen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 1, 7 KapErhStG vorliegen. Zur Abwicklung der Maßnahme gelten im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder demnach folgende Grundsätze:

Anschaffungskostenkorrektur notwendig

Für die von der Kapitalmaßnahme betroffenen Aktien müssen die Anschaffungskosten wie folgt korrigiert werden:

Unveränderte Aktienbestände

Befinden sich die Aktienbestände noch unverändert im Depot des Kunden, werden die Anschaffungskosten von dem depotführenden Kreditinstitut korrigiert. Es müssen die Anschaffungskosten der Altaktien auf die mit der Kapitalmaßnahme eingebuchten jungen Aktien übertragen werden – und zwar nach dem rechnerischen Bezugsverhältnis. In gleicher Höhe müssen die Anschaffungskosten der „Altaktien“ gemindert werden. Das BMF weist darauf hin, dass als Anschaffungszeitpunkt der jungen Aktien der Anschaffungszeitpunkt der Altaktien gilt.

Da keine Korrektur der Besteuerung nach § 43a Abs. 3 S. 7 EStG erfolgt, erhält der Kunde vom Kreditinstitut eine Bescheinigung zur Vorlage bei seinem zuständigen Wohnsitz-Finanzamt (nach § 20 Abs. 3a EStG). Darin bestätigt das Institut, dass es lediglich eine Anschaffungskostenkorrektur vorgenommen hat.

Die Prüfung und Erstattung der anlässlich der Kapitalmaßnahme einbehaltenen Kapitalertragsteuer erfolgt dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch das zuständige Wohnsitz-Finanzamt (nach § 32d Abs. 4 und Abs. 6 EStG i.V.m. § 20 Abs. 3a S. 2 EStG).

Hat das depotführende Kreditinstitut die Anschaffungskostenkorrektur durchgeführt, müssen im Rahmen der Steuerveranlagung folgende Nachweise vorgelegt werden:

  • Bescheinigung des depotführenden Kreditinstituts nach § 20 Abs. 3a EStG
  • Jahressteuerbescheinigung des depotführenden Kreditinstituts für 2019
  • Abrechnung der Kapitalmaßnahme durch das depotführende Kreditinstitut im Jahr 2019

Veränderte Aktienbestände 

Wurden die Aktien in der Zwischenzeit teilweise oder vollständig veräußert oder haben Depotüberträge auf andere Kreditinstitute stattgefunden, müssen die Anschaffungskosten im Wege der Veranlagung korrigiert werden (keine Anschaffungskostenkorrektur durch depotführendes Kreditinstitut). Auch in diesem Fall wird die Prüfung bzw. Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer über die Einkommensteuerveranlagung durchgeführt. Damit das Finanzamt die tatsächlichen Anschaffungskosten im Rahmen der Veranlagung berücksichtigen kann, muss der Anleger folgende Unterlagen vorlegen:

  • Jahressteuerbescheinigung des depotführenden Kreditinstituts für 2019
  • Abrechnung der Kapitalmaßnahme durch das depotführende Kreditinstitut im Jahr 2019
  • Belege über den Kauf- und Verkauf der Aktien
  • Depotauszüge aus 2019 und 2020, die das (Nicht-)Vorhandensein der Aktienbestände belegen.

Verfahrensrechtliche Änderungsmöglichkeit

Das BMF weist darauf hin, dass der Steuerbürger im Falle einer bereits eingetretenen Bestandskraft seiner Einkommensteuerveranlagung 2019 eine geänderte Festsetzung nach § 163 AO beantragen kann.

BMF, Schreiben v. 11.6.2020, IV C 1 – S 2252/19/10028 :002

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Cum-Cum-Geschäfte als steuerlicher Gestaltungsmissbrauch | Steuern https://financialoftips.com/cum-cum-geschaefte-als-steuerlicher-gestaltungsmissbrauch-steuern/ https://financialoftips.com/cum-cum-geschaefte-als-steuerlicher-gestaltungsmissbrauch-steuern/#respond Fri, 24 Feb 2023 23:49:41 +0000 https://financialoftips.com/2023/02/24/cum-cum-geschaefte-als-steuerlicher-gestaltungsmissbrauch-steuern/


Cum-Cum-Geschäfte als steuerlicher Gestaltungsmissbrauch

Bild: mauritius photographs / imageBROKER / Markus Brunner
Dem Cum-cum-Geschäftsmodell erteilte das Hessische FG eine Absage.

Wechselseitige Wertpapiergeschäfte zur Erlangung der Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG sind missbräuchlich.

Rechtsprechung zu Cum-Cum-Gestaltungen 

In dem sehr umfangreichen Urteilsfall sind die nicht steuerfrei gestellten Aktiendividenden sowie die Anrechnung der auf die Dividenden erhobenen Kapitalertragsteuer strittig. Eine Hypothekenbank hatte mit anderen Banken Verträge über wechselseitige Hin- und Rückübertragungen von Aktien und sonstigen Wertpapieren geschlossen (Wertpapierleihgeschäfte). Die Aktienlieferungen erfolgten jeweils vor dem Tag der Hauptversammlung und wurden kurze Zeit danach wieder rückübertragen. Abgerundet wurde dies durch Gewährung von Sicherheiten und Wertausgleichen. Das Finanzamt hat im Rahmen einer Außenprüfung diese sog. Cum-Cum-Gestaltung beanstandet. Deren Zweck sei es gewesen, das steuerpflichtige Zinseinkommen durch die Erzielung von zu 95 % steuerfreien Dividendenerträgen künstlich zu mindern, ohne dabei wirtschaftliches Eigentum an den Aktien zu erlangen. Zudem geht es in dem Urteil um die steuerliche Anerkennung einer Teilwertabschreibung auf Staats- und Unternehmensanleihen. 

Aktieninhaber bleibt wirtschaftlicher Eigentümer 

Das Finanzgericht bestätigt die Rechtsauffassung des Finanzamts. Eine kurzzeitige Übertragung von Aktien über den Dividendenstichtag mit wechselseitigen Wertpapiergeschäften, bei denen unter wirtschaftlicher Betrachtung jede Vertragspartei durch die betragsmäßige Abstimmung der jeweiligen wechselseitigen Erträge, ggf. verbunden mit einem Wertausgleich, genau das erhält, was sie ohne Übertragung der Wertpapiere erhalten hätte, führt nicht zu einem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums i.S. des § 39 Abs. 2 AO. Da die Aktienerwerberin keine Anteilseignerin wurde, kann sie folglich auch keine Kapitalertragssteuer anrechnen.

Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten 

Sofern wechselseitige Wertpapierübertragungen zu einer steuerlichen Umqualifizierung von Zinserträgen in Dividendenerträge führen, um für diese die Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 1 KStG zu erlangen, ist darin ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO zu sehen. Dies gilt auch für eine ”optimierte Wertpapierübertragung“ um die adverse Wirkung des § 8b Abs. 7 KStG zu umgehen.

Teilwertabschreibung abgelehnt 

Ferner lehnt das FG eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ohne substantiierte Nachweise ab. Denn festverzinsliche Wertpapiere verbriefen regelmäßig eine Forderung in Höhe ihres Nominalwertes. Gewisse Marktschwankungen stellen noch keine voraussichtlich dauernde Wertminderung dar.

Das Urteil ist vorläufig nicht rechtskräftig, denn das FG hat die Revision zugelassen.

Hessisches FG, Urteil v. 28.1.2020, 4 Okay 890/17

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“Cum-Ex-Geschäfte”: Klage gegen Deutsche Financial institution abgewiesen | Steuern https://financialoftips.com/cum-ex-geschaefte-klage-gegen-deutsche-financial-institution-abgewiesen-steuern/ https://financialoftips.com/cum-ex-geschaefte-klage-gegen-deutsche-financial-institution-abgewiesen-steuern/#respond Fri, 24 Feb 2023 15:01:35 +0000 https://financialoftips.com/2023/02/24/cum-ex-geschaefte-klage-gegen-deutsche-bank-abgewiesen-steuern/


"Cum-Ex-Geschäfte": Klage gegen Deutsche Bank abgewiesen

Bild: mauritius photos / imageBROKER / Markus Brunner
Bei “Cum-Ex-Geschäften” wurde Kapitalertragssteuer in Millionenhöhe nicht abgeführt.

Das LG Frankfurt am Most important hat die Klage der Hamburger Privatbank M.M. Warburg abgewiesen und entschieden, dass die Deutsche Financial institution als Depotbank im Rahmen sog. “Cum-Ex-Geschäfte” nicht in Mithaftung für nicht abgeführte Kapitalertragssteuern genommen werden kann.

Vor dem LG Frankfurt am Most important wurde eine Zivilklage der Privatbank Warburg gegen die Deutsche Financial institution im Rahmen sog. Cum-Ex-Geschäfte verhandelt. Die Privatbank versuchte, die Deutsche Financial institution im Rahmen eines sog. Gesamtschuldnerausgleichs in Mithaftung für nicht abgeführte Kapitalertragsteuer zu nehmen. 

Cum-Ex-Geschäfte und Kapitalertragssteuer

In den Jahren 2007 bis 2011 agierte die Deutsche Financial institution rund um den Dividendenstichtag als Depotbank bei rund 400 Aktientransaktionen der Privatbank Warburg. Die Privatbank Warburg kaufte die Aktien vor dem jeweiligen Dividendenstichtag mit (“cum”) Dividendenanspruch. Das Dividendenrecht erhielt sie aber erst nach dem Dividendenstichtag (“ex”). Hierfür wurde ihr eine Kompensation gutgeschrieben. Die Privatbank führte keine Kapitalertragsteuer ab, ließ sich diese jedoch auf ihre Körperschaftsteuer anrechnen. Deshalb forderte zu einem späteren Zeitpunkt das Finanzamt die Kapitalertragsteuer i. H. von rund 167 Mio. Euro von der Privatbank Warburg ein. 

Klage wurde abgewiesen

In der Klage vor dem LG Frankfurt am Most important begehrte die Privatbank Warburg nun erfolglos von der Deutschen Financial institution einen Ausgleich für diese Steuerschulden.

Steuerschuldnerin conflict die Privatbank Warburg

Das LG wies die Klage ab und begründete dies wie folgt: “Originärer Steuerschuldner conflict die Klägerin”, so die Kammer. “Grundsätzlich hat der Steuerschuldner seine Steuerschuld endgültig selbst zu tragen.” Das Gericht erkannte zwar an, dass die Deutsche Financial institution aufgrund ihrer Rolle als Depotbank des Aktienverkäufers grundsätzlich eine Pflicht gehabt hätte, die Kapitalertragsteuer auf die Aktienverkäufe an den Fiskus abzuführen. Dies begründe aber keine Ausgleichspflicht der Deutschen Financial institution gegenüber der Warburg Financial institution als primärer Steuerschuldnerin.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

LG Frankfurt am Most important, Urteil v. 23.9.2020, 2-18 O 386/18

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Cum/Ex-Geschäfte eventuell immer noch möglich
“Cum-Ex”-Geschäfte sind strafbar
FG Köln entscheidet erstmalig in einem sog. Cum/Ex-Verfahren

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Rückforderung von Kapitalertragsteuer bei Cum-ex-Geschäften

Bild: mauritius photographs / imageBROKER / Markus Brunner
Cum-ex-Geschäfte sind in den Fokus der Finanzverwaltung gerückt.

Das Hessische FG hat sich mit der Rücknahme der Anrechnung von Kapitalertragsteuer (KapSt) bei Cum-ex-Geschäften beschäftigt.

Beweiswert einer unrichtigen Kapitalertragsteuerbescheinigung

In dem Beschluss nahm das Hessische FG insbesondere Stellung zu der Frage, welcher Beweiswert einer unrichtigen Kapitalertragsteuerbescheinigung zukommt.

Das Gericht stellte klar, dass die Bescheinigung über Kapitalertragsteuer keinen Vollbeweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer liefert. Es handele sich lediglich um ein unverzichtbares Nachweismittel, um eine praktikable und rechtssichere Durchführung von Kapitalertragsteuer-Anrechnung zu ermöglichen. Der Anscheinsbeweis der Steuerbescheinigung für die Erhebung der Kapitalertragsteuer greife nicht ein, wenn Indizien vorliegen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass die erworbenen Aktien aus einem Leerverkauf stammten und von einer ausländischen Depotbank bezogen wurden.

Again-to-Again-Geschäfte

Das FG Münster bezog außerdem Stellung zu sog. Again-to-Again-Geschäften. Hier deckt sich der Dealer als Aktienverkäufer nahezu zeitgleich selbst mit den Aktien ein, die von einer ausländischen Depotbank geliefert werden. Hier bestehe laut FG Münster kein Anscheinsbeweis zugunsten der Erhebung von Kapitalertragsteuer bei Auszahlung der Nettodividende an die Depotbank des Aktienkaufes.

Futures oder Calloptionen

Laut dem Gericht kann außerdem davon ausgegangen werden, dass keine Kapitalertragsteuer erhoben wurde, wenn die Aktien über sog. Futures oder Calloptionen wieder an den ursprünglichen Aktienlieferanten zurückübertragen werden und eine Differenzbetrachtung der Einkaufs- und Rückkaufspreise zzgl. der Nettodividende einen Verlust ergebe, sodass das Geschäft nur durch die Aufteilung der nicht entrichteten Kapitalertragsteuer profitabel werde.

Hessisches FG, Beschluss v. 6.4.2021, 4 V 723/20, veröffentlicht mit Meldung v. 10.6.2021

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