Dividende – Financial Of Tips https://financialoftips.com Financial Of Tips Mon, 11 Dec 2023 10:47:00 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.5.5 230741881 Dividenden bei öffentlich-rechtlichen Versorgungswerken | Steuern https://financialoftips.com/dividenden-bei-oeffentlich-rechtlichen-versorgungswerken-steuern/ Mon, 11 Dec 2023 10:47:00 +0000 https://financialoftips.com/dividenden-bei-oeffentlich-rechtlichen-versorgungswerken-steuern/

Es verletzt nach der im Jahr 2010 geltenden Rechtslage nicht den allgemeinen Gleichheitssatz, dass Dividenden, die ein öffentlich-rechtliches Versorgungswerk von inländischen Kapitalgesellschaften in seinem gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG steuerbefreiten BgA bezieht, für Körperschaftsteuerzwecke gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 KStG einem abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug von den Bruttoeinnahmen mit einer teilweisen Abstandnahme auf drei Fünftel des Steuerabzugs unterliegen.

Hintergrund: Kapitalerträge eines berufsständischen Versorgungswerks

Das öffentlich-rechtliche berufsständische Versorgungswerk V (unselbständige Anstalt der Ärztekammer Niedersachsen) wurde körperschaftsteuerlich als BgA i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG eingeordnet. Für die im BgA erzielten gewerblichen Einkünfte conflict V zwar nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG unbeschränkt steuerpflichtig, jedoch nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG für Zwecke der KSt steuerbefreit.

In 2010 erzielte V im BgA Kapitalerträge (Dividenden) aus Investmentfonds. V beantragte für diese Kapitalerträge die Erteilung eines Freistellungsbescheids nach § 155 Ab. 1 Satz 3 Alt. 1 AO mit dem Ziel der Erstattung der Abzugsbeträge. V trug vor, der Steuerabzug von den Kapitalerträgen führe zu einer ungleichen Belastung im Vergleich mit nicht steuerbefreiten Körperschaften.

Das FA lehnte die Freistellung ab. Die dagegen erhobene Klage wies das FG mit der Begründung zurück, die Ungleichbehandlung sei wegen der unterschiedlichen Sachverhalte hinzunehmen.

Mit der Revision wies V darauf hin, die in den Fondsausschüttungen enthaltenen inländischen Dividenden seien bei unbeschränkt steuerpflichtigen (Mutter-)Kapitalgesellschaften nach § 2 Abs. 2 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 1 und 5 KStG im Rahmen der Veranlagung nur in Höhe von 0,79125 % der Bruttoeinnahmen belastet. Bei V (als steuerbefreites berufsständisches Versorgungswerk) seien Kapitalerträge dagegen in Höhe von 15,825 % belastet (3/5 von 25 % = 15 % nach § 44a Abs. 8 EStG zuzüglich SolZ).

Entscheidung: Kein verfassungswidriger Gleichheitsverstoß

Der BFH bestätigte die Auffassung des FA und des FG. Der von V geltend gemachte Gleichheitsverstoß liegt nicht vor. Die Revision wurde daher zurückgewiesen.

Sachgerechte Ausgestaltung des Steuerabzugs

Trotz dieses Belastungsunterschieds ist es nicht gleichheitswidrig, dass dem V beim Bezug der Dividenden die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 und 5 KStG im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs nicht gewährt wird. Denn die sachliche Steuerbefreiung empfangener Dividenden beim Bezug und während der Thesaurierung entspricht der Leitidee, dass es zu einer Weiterausschüttung an den letzten Anteilseigner kommt und erst diese Ausschüttung nochmals belastet werden soll. Zu einer solchen Weiterausschüttung kommt es bei V indes nicht. V ist für die im BgA erzielten inländischen Dividenden der “letzte Anteilseigner”. Dementsprechend ist es sachgerecht, dass das Gesetz dem V im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs keine sachliche Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 und 5 KStG gewährt, sondern eine Endbelastung vorsieht. Soweit durch die Versagung der Steuerbefreiung die Versorgungsbezüge einer verfassungswidrigen Vorbelastung unterworfen werden, wäre diese Frage beim Empfänger der Versorgungsbezüge (nicht aber auf Ebene des V) zu klären.

Endbelastung von 15 %

Die mit der teilweisen Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 EStG bei V eintretende Endbelastung von 15 % des zugeflossenen Ausschüttungsbetrags (zuzüglich SolZ) ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie ist mit der Belastung nach Nr. 2 abgestimmt und orientiert sich am tariflichen Steuersatz (§ 23 Abs. 1 KStG).

Keine pauschale Minderung der Bemessungsgrundlage

V macht zwar plausibel geltend, ihm entständen Aufwendungen im Zusammenhang mit den im BgA vereinnahmten abzugspflichtigen Kapitalerträgen. Es liegt jedoch in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs keine pauschale Minderung der Bemessungsgrundlage für Verwaltungsaufwendungen vorzusehen, sondern – aus Vereinfachungsgründen die KapSt von den Bruttoeinnahmen einzubehalten.

Keine gleichheitswidrige Belastung im Vergleich zu gemeinnützigen Körperschaften

Die aufgrund der unterschiedlichen Abstandnahme vom Steuerabzug eintretende höhere Belastung der Kapitalerträge bei V im Vergleich zur Belastung bei einer gemeinnützigen (nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG steuerbefreiten) Körperschaft verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Es ist weder willkürlich noch sachwidrig, dass der Gesetzgeber gemeinnützigen Körperschaften für im gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG steuerbefreiten Bereich bezogene Kapitalerträge anders als dem V eine vollständige Abstandnahme vom Steuerabzug zugesteht. Der Gesetzgeber will gemeinnützige Körperschaften mit der vollständigen Abstandnahme vom Steuerabzug in § 44a Abs. 7 EStG für die im Rahmen der steuerfreien Vermögensverwaltung (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG) – außerhalb eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs – bezogenen Kapital- und Wertpapierleiherträge bewusst zusätzlich entlasten, um deren gemeinnützige Zweckverfolgung besonders zu fördern. Der Gesetzgeber darf daher die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke gegenüber der Tätigkeit des V als förderungswürdiger beurteilen. Als berufsständisches Versorgungswerk dient V nicht der Allgemeinheit, sondern der Versorgung eines fest abgeschlossenen Personenkreises (Kammermitglieder, Hinterbliebene).

Hinweis: Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes

Der BFH legt die vom BVerfG entwickelten Grundsätze zur Besteuerungsgleichheit dar: Der Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei ist es Sache des Gesetzgebers, die Sachverhalte auszuwählen, die er als “wesentlich gleich” qualifiziert. Die Auswahl muss jedoch sachgerecht in Bezug auf die betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche erfolgen. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Differenzierungen müssen durch Sachgründe gerechtfertigt sein.

Eine unterschiedlich hohe Belastung muss bei Finanzzwecksteuern (wie der KSt) dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit genügen. Die Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss folgerichtig im Sinne von belastungsgleich erfolgen. Ausnahmen müssen durch besondere sachliche Gründe gerechtfertigt sein. Körperschaften (insbesondere die Kapitalgesellschaften), verfügen in der Gesellschaftssphäre über eine eigenständige Leistungsfähigkeit, die unabhängig von der Leistungsfähigkeit ihrer Mitglieder besteuert wird.

BFH Urteil vom 17.05.2022 – VIII R 2/18 (veröffentlicht am 25.08.2022)

Alle am 25.08.2022 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen

]]>
5194
Zuflussdatum bei Aktiendividenden bestimmen | Steuern https://financialoftips.com/zuflussdatum-bei-aktiendividenden-bestimmen-steuern/ https://financialoftips.com/zuflussdatum-bei-aktiendividenden-bestimmen-steuern/#respond Wed, 22 Mar 2023 08:23:07 +0000 https://financialoftips.com/2023/03/22/zuflussdatum-bei-aktiendividenden-bestimmen-steuern/


Zuflussdatum bei Aktiendividenden bestimmen

Bild: MEV Verlag GmbH, Germany
Die jüngsten Änderungen des Aktiengesetzes wirken sich auch auf das Verfahren der Kapitalertragsteuererstattung aus.

Das BZSt macht darauf aufmerksam, wie sich der Zuflusszeitpunkt einer Aktiendividende bestimmt. Gesetzliche Neuregelungen durch die Aktienrechtsnovelle 2016 wirkten sich auch auf das Einkommensteuergesetz aus.

Das Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (AktG), auch Aktienrechtsnovelle 2016 genannt, regelte in § 58 Abs. 4 S. 2 und 3 AktG den Anspruch auf eine Aktiendividende neu (Mehr dazu in Ihrem Produkt Haufe Index 9872309). Demnach ist dieser erst am dritten des auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstags fällig. Eine Ausnahme gilt, wenn die Hauptversammlung oder die Satzung eine spätere Fälligkeit bestimmen.

Zuflusszeitpunkt der Aktiendividende 

Das

BZSt macht aktuell auf seiner Homepage darauf aufmerksam, dass auch das Einkommensteuergesetz in § 44 Abs. 2 entsprechend geändert wurde. Der Zuflusszeitpunkt einer Aktiendividende bestimmt sich nach der abweichenden Fälligkeit des Aktiengesetzes. Die Gesetzesänderungen wirken sich auch auf das Verfahren der Kapitalertragsteuererstattung aus. Ein Zuflussdatum der Aktiendividende muss nämlich angegeben werden. Ab 1.1.2017 ist dies der Tag der Fälligkeit nach § 44 Abs. 2 EStG i. V. m. § 58 Abs. 4 Satz 2 und 3 AktG.

Produktempfehlung

]]>
https://financialoftips.com/zuflussdatum-bei-aktiendividenden-bestimmen-steuern/feed/ 0 702
BMF: Wie Cum/Cum-Transaktionen steuerlich behandelt werden | Steuern https://financialoftips.com/bmf-wie-cum-cum-transaktionen-steuerlich-behandelt-werden-steuern/ https://financialoftips.com/bmf-wie-cum-cum-transaktionen-steuerlich-behandelt-werden-steuern/#respond Wed, 01 Mar 2023 22:10:46 +0000 https://financialoftips.com/2023/03/01/bmf-wie-cum-cum-transaktionen-steuerlich-behandelt-werden-steuern/

Das BMF hat umfangreich zu sog. Cum/Cum-Transaktionen Stellung genommen. Es werden zahlreiche Gestaltungen aufgeführt, mit denen insbesondere Steuerausländer steuerliche Vorteile erlangen. Im Regelfall werden diese als Gestaltungsmissbrauch gewertet.

Was ist Cum/Cum?

Cum/Ex-Geschäfte sind ein bekannter Begriff, doch Cum/Cum?! Hierbei umfasst nicht nur das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft die Dividendenberechtigung, sondern auch das Erfüllungsgeschäft – die Lieferung der dividendenberechtigten Aktien. Dem inländischen Erwerber wird additionally das Eigentum an den Aktien noch vor oder spätestens am Dividendenstichtag verschafft. Bei Cum/Ex-Geschäften hingegen erfolgt die Lieferung erst nach dem Dividendenabschlag.

Dennoch kann eine solche Gestaltung steuerlich vorteilhaft sein. Insbesondere ermöglicht diese, dass die für einen Steuerausländer sonst definitive Steuerbelastung i. H. v. 15 % vermieden wird. Dieses Ergebnis lässt sich auch mittels sog. strukturierter Wertpapierleihegeschäfte erreichen. 

Gestaltungsmissbrauch bei Cum/Cum-Geschäften

Die Finanzverwaltung prüft generell, ob bei Cum/Cum-Geschäften ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 Abs. 2 AO (sog. Gestaltungsmissbrauch) vorliegt. Dies wird bejaht, wenn kein wirtschaftlich vernünftiger Grund für das Rechtsgeschäft gegeben ist und somit eine steuerinduzierte Gestaltung (Steuerarbitrage) vorliegt.

Dies ist der Fall, wenn aus dem Geschäft im Wesentlichen nur ein Steuervorteil entsteht und das Gesamtentgelt des Entleihers bzw. Erwerbers für die Cum/Cum-Gestaltung sich hieran bemisst. Auch ein vertraglicher Ausschluss oder eine Einschränkung des Stimmrechts kann für einen Gestaltungsmissbrauch sprechen. Gleiches gilt für einen Ausschluss des Risikos von Wertveränderungen der Aktien beim Entleiher bzw. Erwerber.

Rechtsfolgen bei einem Gestaltungsmissbrauch

Wird ein Gestaltungsmissbrauch bejaht, entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. Dies bedeutet, dass der steuerinduzierte Anteil der Kapitalertragssteuer (3/5) bei der inländischen Particular person nicht anzurechnen ist. Vielmehr erfolgt “nur“ ein Abzug bei der Einkünfteermittlung. Unterblieb ein Steuerabzug oder erfolgte eine Erstattung, ist die Kapitalertragsteuer in dieser Höhe nachzuzahlen. Dies kann durch Nachforderung, Rückforderung oder über einen Haftungsbescheid gegenüber der Depotbank erfolgen.

Wichtig: Bei Kapitalerträgen, die ab dem 1.1.2016 zufließen, ist § 36a EStG vorrangig anzuwenden. Diese neue Regelung schränkt die Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf 2/5 ein, sofern eine Mindesthaltedauer von 45 Tage um den Dividendenzeitpunkt nicht eingehalten worden ist. Damit wird für entsprechende Gestaltungen der steuerliche Vorteil rasiert.

Das BMF enthält eine Vielzahl von Beispielen. Dazu gehören insbesondere Cum/Cum-Gestaltungen auf Grundlage

  • einer Wertpapierleihe,
  • eines steuerinduzierten Kassageschäftes,
  • einer weitergereichte Wertpapierleihe bei gleichzeitigem Rückgeschäft mit festverzinslichen Wertpapieren,
  • von Wertpapierpensionsgeschäften (sog. Repo-Geschäfte),
  • Cum/Cum-Gestaltungen mit Investmentfonds bzw.
  • durch Kassageschäfte und Erteilung einer Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 EStG (sog. Dauerüberzahler).

Das BMF legt Wert darauf, dass es sich hierbei um eine nicht abschließende Aufzählung von Fallgestaltungen zu Cum/Cum-Gestaltungen handelt.

Anwendungsregelung 

Die im BMF-Schreiben enthaltenen Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Ausgenommen bleiben Verleiher bzw. Veräußerer die eine beschränkt steuerpflichtige Gesellschaft i. S. d. § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KStG sind, wenn der Dividendenstichtag vor der erstmaligen Anwendung des § 8b Abs. 4 KStG liegt (nach dem 28.2.2013 zufließende Streubesitzdividenden).

BMF, Schreiben v. 17.7.2017, IV C 1 – S 2252/15/10030 :005

]]>
https://financialoftips.com/bmf-wie-cum-cum-transaktionen-steuerlich-behandelt-werden-steuern/feed/ 0 681
Ausländische Dividendeneinkünfte: Berichtigung des Steuerabzugs | Steuern https://financialoftips.com/auslaendische-dividendeneinkuenfte-berichtigung-des-steuerabzugs-steuern/ https://financialoftips.com/auslaendische-dividendeneinkuenfte-berichtigung-des-steuerabzugs-steuern/#respond Mon, 27 Feb 2023 08:47:04 +0000 https://financialoftips.com/2023/02/27/auslaendische-dividendeneinkuenfte-berichtigung-des-steuerabzugs-steuern/


Ausländische Dividendeneinkünfte: Berichtigung des Steuerabzugs

Bild: mauritius photos / Wolfgang Filser /
Kapitalertragsteuer kann als sog. Deltakorrektur nacherhoben werden.

Das FG Berlin-Brandenburg äußert sich zu Fragen des Kapitalertragsteuerabzugs auf ausländische Dividendeneinkünfte und der sogenannten Deltakorrektur nach § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG.

Nachzahlung von Kapitalertragsteuer 

Der Kläger bezog im Jahr 2009 Dividenden aus spanischen und norwegischen Aktien, für die seine Financial institution im Jahr 2009 zunächst einen zu geringen Kapitalertragsteuerabzug vornahm, da sie den gebotenen 25 %igen Kapitalertragsteuereinbehalt um ausländische Quellensteuern minderte. Im Jahr 2012 belastete die Financial institution den Kläger schließlich mit dem bislang nicht einbehaltenen Differenzbetrag in Höhe von 132,90 EUR. Der Kläger wollte die nachgezahlte Kapitalertragsteuer im Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 2012 angerechnet wissen, was sein Finanzamt jedoch ablehnte.

Keine Anrechnung 

Das Finanzgericht sprach sich ebenfalls gegen eine Anrechnung in 2012 aus und verwies darauf, dass durch den nacherhobenen Steuerbetrag (zulässigerweise) eine für 2009 geschuldete Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist. Die Financial institution hätte als auszahlende Stelle bereits in 2009 eine Kapitalertragsteuer von 25 % einbehalten müssen. Eine Kürzung um ausländische Quellensteuern hätte nicht erfolgen dürfen, weil dem Kläger sowohl in Spanien als auch in Norwegen ein Steuerermäßigungsanspruch auf 0 EUR zugestanden hatte. Der rechtlich zutreffende Steuereinbehalt wurde somit erst durch die Nacherhebung in 2012 vorgenommen. Da die Financial institution zur gesetzmäßigen Steueranmeldung und -erhebung verpflichtet ist, musste sie die Steuer nacherheben. Dem stand nicht entgegen, dass der Einkommensteuerbescheid des Klägers für 2009 bereits bestandskräftig conflict.  

Banken sind für jeden Besteuerungsvorgang innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist ohne weiteres zur Korrektur ihrer Steueranmeldungen verpflichtet – und zwar solange, bis die geschuldete Steuer in der gesetzlichen Höhe abgeführt worden ist. Die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift der Abgabenordnung (z. B. nach § 172 AO) müssen hierfür nicht vorliegen. Diese Rechtslage führt auch nicht zu einer zeitlich unbefristeten Korrekturmöglichkeit (“open-end”), da eine Änderung nur bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung eröffnet ist.

Nacherhebung als Deltakorrektur 

Die Financial institution hat die Nacherhebung in 2012 zudem zutreffend als sogenannte Deltakorrektur vorgenommen; sie hatte die entsprechende Korrektur – ohne Stornierung des bisherigen Abzugs – erst zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem sie Kenntnis von der nachzuerhebenden Steuer erhalten hatte (§ 43a Abs. 3 Satz 7 EStG i. d. F. des JStG 2010). Diese Kenntnis erlangte sie erst im Jahr 2012 nach Veröffentlichung entsprechender BMF-Schreiben zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer.

Keine unzulässige Rückwirkung 

Das Finanzgericht erklärte, dass die Vorschrift des § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG (i. d. F. des JStG 2010) keine unzulässige Rückwirkung beinhaltet, soweit nach ihr im Jahr 2012 ein Steuerabzug auf zugeflossene ausländische Dividendeneinkünfte aus 2009 im Wege der sogenannten Deltakorrektur berichtigt wird.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 6.9.2018, 12 Okay 12087/16, Haufe Index 12602475

Produktempfehlung

]]>
https://financialoftips.com/auslaendische-dividendeneinkuenfte-berichtigung-des-steuerabzugs-steuern/feed/ 0 505
dem Grundsatzurteil über sog. Cum-Ex-Geschäfte | Steuern https://financialoftips.com/dem-grundsatzurteil-uber-sog-cum-ex-geschafte-steuern/ https://financialoftips.com/dem-grundsatzurteil-uber-sog-cum-ex-geschafte-steuern/#respond Wed, 22 Feb 2023 06:04:49 +0000 https://financialoftips.com/2023/02/22/dem-grundsatzurteil-uber-sog-cum-ex-geschafte-steuern/

Der BFH hat klargestellt, dass ein steuerbefreiter Pensionsfonds nur dann einen Anspruch auf Erstattung von Abzugsteuer (Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag) hat, wenn er Gläubiger der Kapitalerträge ist und die Abzugsteuer “einbehalten und abgeführt” worden ist. Gläubiger der Kapitalerträge ist die Particular person, der die Anteile an dem Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses oder des Zuflusses der Dividendenkompensationszahlung zivilrechtlich oder wirtschaftlich zuzurechnen sind.

Des Weiteren hat der BFH entscheiden, dass das wirtschaftliche Eigentum über die Anteile bei sog. Cum-Ex-Geschäften nicht erworben wird, wenn nach einem Gesamtvertragskonzept der zivilrechtliche Erwerber nur die Funktion hat, seine Rechtsform in den Geschäftsablauf einzubringen und “passiver Teilnehmer” zu dienen.

Hintergrund: “Cum-Ex” auf dem Prüfstand

Mit dem Grundsatzurteil über sog. Cum-Ex-Geschäfte erteilt der BFH dem Geschäftskonzept eine Absage, mit dem Unsicherheiten bei der Zuordnung von Aktien dazu benutzt wurden, eine einmal einbehaltene Abzugsteuer zweifach oder mehrfach angerechnet oder ausgezahlt zu bekommen.

Der nach dem DBA-USA von der inländischen Abzugsteuer befreite Pensionsfonds (P) beantragte in 2011 die Erstattung von KapSt (zuzüglich SolZ) nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG mit der Begründung, er habe kurz vor dem Dividendenstichtag Aktien deutscher Aktiengesellschaften als sog. Futures “cum Dividende” erworben, die ihm (börsenüblich) zeitverzögert erst nach dem Stichtag “ex Dividende” übereignet wurden (Gutschrift auf seinem inländischen Depot); zugleich erhielt er eine Dividendenkompensationszahlung (“Nettodividende”, rechnerisch der Dividendenanspruch nach Abzug der bei einer Ausschüttung anfallenden Abzugsteuer). P warfare dabei Teil eines mit mehreren Beteiligten eng aufeinander abgestimmten Gesamtkonzepts zum kurzfristigen Kauf und Verkauf von Aktien im Umfang von mehreren Mrd. EUR.

P machte geltend, ihm stehe der Erstattungsanspruch zu, da er vor dem Dividendenstichtag wirtschaftliches Eigentum erworben und damit den zivilrechtlichen Eigentümer verdrängt habe. Der Erstattungsanspruch ergebe sich aus dem Einbehalt der Abzugsteuer.

Das FA und ihm folgend das FG lehnten den Antrag ab. P sei im Zeitpunkt der Gewinnverteilungsbeschlüsse nicht (wirtschaftlicher) Eigentümer der Aktien gewesen. Es seien für ihn auch keine Abzugsteuern einbehalten und abgeführt worden. 

Entscheidung: Kein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei Cum-Ex

Der BFH bestätigte die Auffassung des FG und wies die Revision als unbegründet zurück. P warfare nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien und damit nicht Gläubiger der Kapitalerträge. Außerdem setzt ein Erstattungsanspruch voraus, dass Abzugsteuer einbehalten und abgeführt wurde.

Kein zivilrechtliches Eigentum

Der Anspruch steht nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG dem Dividendengläubiger zu, additionally des Anteilseigners, dem die Anteile zuzurechnen sind. Die Future-Kontrakte, gerichtet auf die Lieferung von Aktien vor dem Dividendenstichtag, konnten dem P kein zivilrechtliches Eigentum an den Aktien zum Dividendenstichtag verschaffen, da die Aktien mit dem schuldrechtlichen Vertrag noch nicht seinem Depotkonto zugeschrieben waren.

Grundsätze zum wirtschaftlichen Eigentum

Eine Zuordnung zum wirtschaftlichen Eigentümer setzt voraus, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut in der Weise ausschließen kann, dass der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (z.B. BFH v. 22.11.1996, VI R 77/95, BStBl II 1997, 208).

Entscheidend ist die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis, da sie die Herrschaft über die Leistungsbeziehung als Grundlage der Einkunftserzielung ermöglicht. Bei Aktiengeschäften erlangt der Erwerber daher wirtschaftliches Eigentum grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt, von dem an er nach dem Willen der Vertragspartner über die Wertpapiere verfügen bzw. die damit verbundenen Rechte (Stimmrecht, Dividendenbezug) ausüben kann. Dabei kommt es bei einem auf einer einheitlichen Planung mehrerer Beteiligter beruhenden Gesamtvertragskonzept (wie im Streitfall) nicht auf die Teilkomponenten an. Die einzelnen Verträge sind zusammenfassend zu betrachten (BFH v. 27.10.2005, IX R 76/03, BStBl II 2006, 359).

Das wirtschaftliche Eigentum wird maßgebend von den schuldrechtlichen Befugnissen geprägt. Eine Zuordnungsentscheidung kann im Sine der Alternativität nur zwischen dem rechtlichen und dem wirtschaftlichen Eigentümer getroffen werden. Die Zurechnungsentscheidung für eines der beiden Rechtssubjekte schließt eine zeitpunktbezogen abweichende Zurechnungsentscheidung zu dem anderen Rechtssubjekt aus, wie ebenfalls eine zeitpunktbezogen parallele Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums an verschiedene Rechtssubjekten. Ein mehrfaches wirtschaftliches Eigentum an derselben Aktie ist damit ausgeschlossen.  

Kein wirtschaftliches Eigentum des P

Der Streitfall ist dadurch gekennzeichnet, dass P aufgrund der Vereinbarungen von einer tatsächlichen Herrschaft über die Aktien sowohl im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum Erwerb als auch für einen späteren Zeitpunkt ausgeschlossen warfare. Denn er wurde aufgrund einer modellhaften Gestaltung konzeptionell von einem Einfluss auf die Wertpapiergeschäfte ferngehalten und sollte auch nicht direkt an dem Geschäftserfolg beteiligt sein, sondern im Ergebnis nur für seine gestaltungsermöglichende Existenz als Rechtsperson entgolten werden. Der BFH folgt dieser Würdigung durch das FG nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Sie beruht auf den Feststellungen des FG zu den Umständen des Aktienerwerbs und der Aktienverwertung, die auch der Typik der “Erscheinungsformen von Cum/Ex-Geschäften” entsprechen. Diese Feststellungen des FG sind im Revisionsverfahren nach § 118 Abs. 2 FGO zu beachten. Folgende Aspekte hebt der BFH besonders hervor:

  • fehlende Zugriffsmöglichkeit des P auf die Anteile
  • rein formale Stellung des P
  • keine Möglichkeit, die Aktionärsrechte wahrzunehmen
  • bloßer Durchgangserwerb des P ohne Tatbestandsrelevanz
  • keine Beteiligung am Geschäftserfolg

Kein Erstattungsanspruch aufgrund einer Bankbescheinigung

Ein Erstattungsanspruch für einbehaltene und abgeführte Steuer kann nicht bereits mit einer von der Depotbank des Erwerbers ausgestellten Financial institution-Bescheinigung (“Credit score Recommendation”) begründet werden, die neben der “Nettodividende” auch KapSt-Beträge ausweist (s.a. BFH v. 29.4.2008, VIII R 28/07, BStBl II 2009, 842). Denn diese Bescheinigung (§ 45a Abs. 3 Satz 2 EStG) kann angesichts des (auf den Zeitraum nach dem Dividendenstichtag verzögerten) Erwerbs nicht auf die Abzugsteuer des ausschüttenden Emittenten bezogen werden. Bei der Geschäftsabwicklung ist es auch nicht zu einer Einbehaltung von KapSt gekommen. Die Bescheinigung beweist nicht die “tatsächliche” Einbehaltung und Abführung der KapSt durch die bescheinigende Stelle (Depotbank des P) im Zusammenhang mit der bei ihr zugeflossenen Dividendenkompensationszahlung.

Kein Nachweis einbehaltener Steuer durch Auszahlung einer “Netto-Dividende”

Eine “einbehaltene und abgeführte Steuer” wird auch nicht durch den Umstand der Auszahlung einer “Netto-Dividende” (rechnerisch ein Dividendenbetrag nach Abzug eines Betrages in Höhe einer gesetzlichen Abzugsteuer) bewiesen.

Hinweis: Wirtschaftliches Eigentum

Die Kernproblematik liegt in der Frage des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums. Dazu ist eine Vielzahl unterschiedlicher Fallgestaltungen vorstellbar – vom Inhaber- zum Leerverkauf und vom Einzelvertrag zur Einbindung in ein modellhaft angelegtes Gesamtkonzept. Ob es sich im Streitfall um eine “Leerverkaufssituation” handelte, blieb unaufgeklärt und konnte offen bleiben. Die Entscheidung verdeutlicht, dass für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums letztlich eine wertende Zuordnung ausschlaggebend ist, die dem FG als Tatsacheninstanz obliegt und die für den BFH bindend ist, wenn Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze nicht ersichtlich sind. Insofern kommt der Ermittlung der Tatsachen durch das FA bzw. FG und damit dem Vortrag der Beteiligten besonderes Gewicht zu.    

Die Entscheidung ist zum Streitjahr 2011 ergangen. Spätere Gesetzesänderungen blieben unberücksichtigt, da sie im Streitjahr noch nicht galten. Gleichwohl können die tragenden Erwägungen auch für die späteren Rechtsänderungen wegweisend sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat für ähnlich gelagerte Strukturen (dort auf der Grundlage einer Feststellung, dass eine sog. Leerverkaufssituation vorlag) auf eine strafbare Steuerhinterziehung erkannt (BGH v. 28.7.2021, 1 StR 519/20, BFH/NV 2021, 1630).


BFH, Urteil v. 2.2.2022, I R 22/20, veröffentlicht am 15.3.2022

]]>
https://financialoftips.com/dem-grundsatzurteil-uber-sog-cum-ex-geschafte-steuern/feed/ 0 19