Kapitalertrag – Financial Of Tips https://financialoftips.com Financial Of Tips Tue, 05 Mar 2024 23:56:01 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.5.5 230741881 Bearbeitungszeiten bei Erstattungen von der Steuer auf deutsche Kapitalerträge Bild: mauritius pictures / Wolfgang Filser Information 04.12.2023 BZSt Das BZSt informiert aktuell zu den Bearbeitungszeiten bei Erstattungen von der Steuer auf deutsche Kapitalerträge.mehr no-content https://financialoftips.com/bearbeitungszeiten-bei-erstattungen-von-der-steuer-auf-deutsche-kapitalertraege/ Tue, 05 Mar 2024 23:56:01 +0000 https://financialoftips.com/bearbeitungszeiten-bei-erstattungen-von-der-steuer-auf-deutsche-kapitalertraege/

Bearbeitungszeiten bei Erstattungen von der Steuer auf deutsche Kapitalerträge

Bild: mauritius pictures / Wolfgang Filser

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04.12.2023
BZSt

Das BZSt informiert aktuell zu den Bearbeitungszeiten bei Erstattungen von der Steuer auf deutsche Kapitalerträge.mehr

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Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach § 45b EStG Bild: longial Information 17.11.2023 BMF Die Finanzverwaltung hat zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen und zur Datenübermittlung nach § 45b und § 45c EStG Stellung bezogen.mehr no-content https://financialoftips.com/ausstellung-von-steuerbescheinigungen-nach-%c2%a7-45b-estg/ Wed, 07 Feb 2024 05:31:22 +0000 https://financialoftips.com/ausstellung-von-steuerbescheinigungen-nach-%c2%a7-45b-estg/

Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach § 45b EStG

Bild: longial

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17.11.2023
BMF

Die Finanzverwaltung hat zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen und zur Datenübermittlung nach § 45b und § 45c EStG Stellung bezogen.mehr

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Abwicklung von Kapitalmaßnahmen | Steuern https://financialoftips.com/abwicklung-von-kapitalmassnahmen-steuern/ https://financialoftips.com/abwicklung-von-kapitalmassnahmen-steuern/#respond Wed, 22 Mar 2023 22:25:04 +0000 https://financialoftips.com/2023/03/22/abwicklung-von-kapitalmassnahmen-steuern/

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Kapitallebensversicherung: Erlass von Kapitalertragsteuer | Steuern https://financialoftips.com/kapitallebensversicherung-erlass-von-kapitalertragsteuer-steuern/ https://financialoftips.com/kapitallebensversicherung-erlass-von-kapitalertragsteuer-steuern/#respond Wed, 01 Mar 2023 00:18:20 +0000 https://financialoftips.com/2023/03/01/kapitallebensversicherung-erlass-von-kapitalertragsteuer-steuern/

Einem Steuerpflichtigen können die Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge aus einer Kapitallebensversicherung im Billigkeitswege erlassen werden, wenn dies zur Sicherung seiner Existenzgrundlage im Alter erforderlich ist.

Im Streitfall ging es – vereinfacht wiedergegeben – um eine Steuerpflichtige koreanischer Staatsangehörigkeit, die seinerzeit eine personal Kapitallebensversicherung abschloss, da es nach damaliger Rechtslage für Koreaner nicht möglich struggle, in das deutsche Rentenversicherungssystem einzuzahlen. Nach Auszahlung der Kapitallebensversicherung im November 2012 ergab sich eine festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 28.707 EUR, die bestandskräftig wurde. Im Nachhinein beantragte die Steuerpflichtige den Erlass dieses Betrages aus Billigkeitsgründen, da sie aufgrund einer Schwerbehinderung arbeitsunfähig sei und bis auf eine kleine Betriebsrente über keinerlei Einkünfte verfüge. Das Finanzamt lehnte den Erlassantrag ab, da weder sachliche noch persönliche Billigkeitsgründe erkennbar seien.

Persönliche Billigkeitsgründe für einen Steuererlass 

Das Finanzgericht gab der Klage jedoch statt, weil persönliche Billigkeitsgründe, die einen Steuerlass nach § 227 AO rechtfertigen, entgegen der Auffassung des Finanzamts vorlagen. Ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen setzt die Erlassbedürftigkeit und die Erlasswürdigkeit des Antragstellers voraus. Ist die Steuer, wie im Streitfall, durch Steuerabzug bereits entrichtet, kommt es für die Billigkeitsprüfung auf die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer an; für die Erstattung aus persönlichen Billigkeitsgründen ist sonach erforderlich und ausreichend, dass die Einziehung im Zeitpunkt der Zahlung der Steuern – hier additionally bei Einbehalt der Kapitalertragsteuer im November 2012 – unbillig struggle.

Erlassbedürftigkeit des Steuerpflichtigen  

Das Finanzamt hatte die Erlassbedürftigkeit der Steuerpflichtigen verneint, weil ihre Existenz auch nach dem begehrten Erlass ernsthaft gefährdet oder vernichtet bliebe. Das Finanzgericht gelangte jedoch zu der Auffassung, dass sich der begehrte Erlass unmittelbar auf die wirtschaftliche Existenz der Steuerpflichtigen auswirken würde. Denn ihre wirtschaftliche State of affairs würde sich deutlich verbessern, da ihr mit dem Erlassbetrag jedenfalls für einige (weitere) Jahre Mittel für eine bescheidene Lebensführung zur Verfügung stünden.

Ermessensfehlerhafte Entscheidung des Finanzamts  

Der Ermessenfehler des Finanzamts beruhte nach Auffassung des Finanzgerichts darauf, dass das Finanzamt den Grundsatz, nach dem einem nicht mehr erwerbstätigen Steuerpflichtigen zur Sicherung seiner Existenz der erforderliche Betrag für eine Versicherung gegen Einmalprämie über sofort fällige Leibrentenbezüge in entsprechender Höhe zu belassen sind, nicht zugunsten der Steuerpflichtigen, sondern – insoweit ermessensfehlerhaft – zu ihren Lasten angewendet hatte.

Denn im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung darf das Finanzamt nicht argumentieren, dass die wirtschaftliche Existenz eines Steuerpflichtigen nach Beendigung des Erwerbslebens schon deshalb ernsthaft gefährdet bliebe, weil sein Vermögen – auch nach der begehrten Billigkeitsmaßnahme – nicht für eine Leibrente gegen Einmalzahlung in ausreichender Höhe genügen würde. Im Gegenteil: Reicht das Vermögen des Steuerpflichtigen nicht für eine solche Leibrente gegen Einmalzahlung aus, ist ihm der begehrte Erlass auch zu gewähren, wenn aufgrund der Billigkeitsmaßnahme das Existenzminimum jedenfalls für einen beträchtlichen Zeitraum, wenn auch nicht notwendigerweise bis zum Lebensende, gesichert werden kann.

Kind der Steuererhebung ist nicht entscheidend 

Das Finanzgericht hob vor allem heraus, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Kind der Steuererhebung – im Streitfall durch Kapitalertragsteuereinbehalt – der Erlasswürdigkeit eines Steuerpflichtigen entgegenstehen soll. Denn die in § 227 AO normierte Pflicht der Finanzbehörden gilt grundsätzlich unabhängig von der Steuerart; entsprechend muss dies auch für die unterschiedlichen Erhebungsformen der Einkommensteuer gelten. Eine Unterscheidung nach der Erhebungsform würde zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen im Hinblick auf verschiedene Formen der Kapitalanlage führen. Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, sodass der Bundesfinanzhof ggf. Gelegenheit bekommt, über den Streitfall abschließend höchstrichterlich zu befinden.

Niedersächsisches FG, Urteil v. 13.6.2017, 8 Okay 167/16, Haufe Index 11552444

Karl-Heinz Günther, Dipl.-Finanzwirt

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Billigkeitsmaßnahmen für Investmenterträge aus Madoff-Fonds | Steuern https://financialoftips.com/billigkeitsmassnahmen-fuer-investmentertraege-aus-madoff-fonds-steuern/ https://financialoftips.com/billigkeitsmassnahmen-fuer-investmentertraege-aus-madoff-fonds-steuern/#respond Mon, 27 Feb 2023 21:52:24 +0000 https://financialoftips.com/2023/02/27/billigkeitsmassnahmen-fuer-investmentertraege-aus-madoff-fonds-steuern/

Opfer des Anlagebetrügers Bernard L. Madoff haben in der Vergangenheit hohe Summen verloren. Das BMF hat nun dargelegt, wann Erträge aus Madoff-Fonds von der Besteuerung ausgenommen werden.

Mit einem betrügerischen Schneeballsystem hatte Anlagebetrüger Bernard L. Madoff jahrzehntelang Anleger um ihr Geld gebracht, bevor er im Dezember 2008 verhaftet worden battle. Der Schaden seiner Machenschaften wird auf mindestens 65 Milliarden Greenback beziffert. Im Jahr 2009 wurde er schließlich zu 150 Jahren Haft verurteilt.

Steuerliche Behandlung der Madoff-Fonds

Mit Schreiben vom 20.12.2018  hat das BMF nun zur steuerlichen Behandlung der in Liquidation befindlichen Madoff-Fonds Stellung bezogen. Das Schreiben gilt für Investmenterträge (§ 16 InvStG) aus den folgenden Madoff-Investmentfonds, die seit Ende 2008 nicht mehr an offiziellen Marktplätzen gehandelt und seit 2009 bzw. 2010 liquidiert werden: 

  • Herald (Lux) – US Absolute Return Fund (WKN: A0NFHW, ISIN:
  • LU0350637061 (Euro) und LU0350636923(US-Greenback))
  • Primeo Fund Primeo Choose Fund (WKN 576058, ISIN KYG7243U1085)
  • Thema Fund (WKN 541942, ISIN: IE0030487957)
  • Herald Fund SPC (WKN A0CATF, ISIN: KYG441091090 (Euro) und
  • KYG441091173 (US-Greenback))

Wann keine Besteuerung bei Ausschüttungen erfolgt

Bei Investmentanteilen an Madoff-Fonds, die vor dem 1.1.2009 erworben und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden (= bestandsgeschützte Alt-Anteile), ist aus Billigkeitsgründen von einer Besteuerung der Ausschüttung abzusehen. In allen anderen Fällen sind die Ausschüttungen grundsätzlich steuerpflichtig und unterliegen der Kapitalertragsteuer. Bei den bestandsgeschützten Alt-Anteilen soll keine Kapitalertragsteuer auf die Ausschüttungen einbehalten werden; bereits einbehaltene Steuer soll vom entrichtungspflichtigen Institut erstattet werden. Alternativ kann nach dem BMF-Schreiben eine Erstattung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens erfolgen; hierfür muss der Anleger dem Finanzamt aber eine Bescheinigung vorlegen, deren Muss-Inhalte das BMF in seinem Schreiben abschließend definiert.

Steuerbescheinigungen und Eintragungen in Anlage KAP

Das BMF weist darauf hin, dass Steuerbescheinigungen nach § 45a Abs. 2 EStG die Ausschüttungen aus Madoff-Fonds enthalten, sodass die Zahlungen bei der Eintragung in der Anlage KAP dementsprechend in Abzug zu bringen sind.

Keine Vorabpauschale

Bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen an Madoff-Fonds muss aus Billigkeitsgründen keine Vorabpauschale angesetzt werden.

Veräußerungsgewinne

Aus Billigkeitsgründen kann zudem davon ausgegangen werden, dass bei der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen an Madoff-Fonds keine Gewinne entstehen, die nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 3 InvStG und § 19 InvStG zu besteuern sind.

Verluste aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen sind regelmäßig steuerlich irrelevant.

Im Steuerabzugsverfahren sind mangels eines Rücknahme-, Börsen- oder Marktpreises zum 31.12.2017 grundsätzlich 30 Prozent des Veräußerungserlöses als Ersatzbemessungsgrundlage für den ab dem 1.1.2018 entstandenen Gewinn anzusetzen (§ 43a Abs. 2 Satz 7 EStG sowie Rz. 33 des BMF-Schreibens vom 15.12.2017 (BStBl 2018 I S. 13)).

Bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen an Madoff-Fonds ist kein Steuerabzug auf die Ersatzbemessungsgrundlage vorzunehmen und es sind keine Verluste in den Verlustverrechnungstopf einzubuchen. Bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer soll vom Entrichtungspflichtigen erstattet werden. Alternativ kann eine Erstattung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Bescheinigung mit den definierten Muss-Inhalten erforderlich.

BMF, Schreiben v. 20.12.2018, IV C 1 – S 1980-1/18/10009, veröffentlicht am 4.1.2019

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Rückabwicklung von Baukrediten: Vergleichsbeträge | Steuern https://financialoftips.com/rueckabwicklung-von-baukrediten-vergleichsbetraege-steuern/ https://financialoftips.com/rueckabwicklung-von-baukrediten-vergleichsbetraege-steuern/#respond Sat, 25 Feb 2023 17:22:39 +0000 https://financialoftips.com/2023/02/25/rueckabwicklung-von-baukrediten-vergleichsbetraege-steuern/


Rückabwicklung von Baukrediten: Vergleichsbeträge

Bild: Corbis
Wird ein Baukredit rückabgewickelt, müssen Vergleichsbeträge teilweise versteuert werden.

Das FG Köln hat entschieden, dass die aufgrund eines Vergleichs durch eine Financial institution zurückgezahlten Zinsen keine einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträge darstellen.

Wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung haben die Kläger den Baukredit für ihr Eigenheim widerrufen. Die Financial institution zahlte daraufhin aufgrund eines Vergleichs für alle aus dem Widerruf entstehenden gegenseitigen Ansprüche einen Betrag von 4.225 EUR. Diesen Betrag behandelte die Financial institution als steuerpflichtigten Kapitalertrag. Deshalb führte sie Kapitalertragsteuer ab und stellte eine Steuerbescheingung aus. 

Kapitalertragsteuer bei Rückzahlung von Zinsen

Die Kläger vertraten beim Finanzamt die Auffassung, dass es sich hier um eine steuerfreie Entschädigungszahlung handele und dementsprechend keine Kapitalertragsteuer abgeführt hätte werden dürfen. Das Finanzamt besteuerte den Betrag jedoch und verwies darauf, dass es zum einen an die Steuerbescheinigung gebunden sei und zum anderen die Kläger durch den geschlossenen Vergleich auf eine Rückabwicklung verzichtet hätten, so dass die Rückzahlung zu hoher Zinsen ausscheide. Die Klage vor dem FG Köln hatte teilweise Erfolg. 

Vergleichsbetrag ist aufzuteilen 

Das Gericht entschied, dass der Vergleichsbetrag aufzuteilen sei. Steuerpflichtig sei die hierin enthaltene Zahlung wegen Nutzungsersatz. Nicht steuerbar sei der Betrag soweit er auf die Rückzahlung der zu hohen Zinsen entfalle. Das Gericht entschied außerdem, dass die falsch ausgestellte Steuerbescheinigung keine Bindungswirkung für die Einkommensteuer der Kläger entfalte. Die Revision beim BFH ist unter Az. VIII R 30/19 anhängig. 


FG Köln, Urteil v. 14.8.2019, 14 Ok 719/19, veröffentlicht am 16.12.2019

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Dauerüberzahlerbescheinigung für mittelbaren Gläubiger | Steuern https://financialoftips.com/dauerueberzahlerbescheinigung-fuer-mittelbaren-glaeubiger-steuern/ https://financialoftips.com/dauerueberzahlerbescheinigung-fuer-mittelbaren-glaeubiger-steuern/#respond Sat, 25 Feb 2023 08:37:30 +0000 https://financialoftips.com/2023/02/25/dauerueberzahlerbescheinigung-fuer-mittelbaren-glaeubiger-steuern/


Dauerüberzahlerbescheinigung für mittelbaren Gläubiger

Bild: PhotoAlto
Gläubiger der Schuldner von Kapitalerträgen können in bestimmten Fällen eine Dauerüberzahlerbescheinigung beantragen.

Das FG Münster hat entschieden, wann ein Gläubiger von Kapitalerträgen auf den Kapitalertragsteuerabzug verzichten und eine Dauerüberzahlerbescheinigung beantragen kann.

Dauerüberzahlerbescheinigung beantragen

Sind Kapitalerträge beim Gläubiger Betriebseinnahmen und wäre die Kapitalertragsteuer aufgrund der Artwork seiner Geschäfte auf Dauer höher als seine gesamte festzusetzende Einkommen- oder Körperschaftsteuer, ist der Kapitalertragsteuerabzug nicht vorzunehmen. Der Gläubiger kann bei seinem Finanzamt eine Bescheinigung (sog. Dauerüberzahlerbescheinigung) beantragen und seinem Schuldner vorlegen.

Das FG Münster hat entschieden, dass die Dauerüberzahlerbescheinigung auf die Namen der mittelbar über eine Personengesellschaft am Gläubiger der Kapitalerträge Beteiligten ausgestellt sein darf.


FG Münster, Urteil v. 27.11.2019, 13 Okay 2902/19 Kap, veröffentlicht am 15.1.2020

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Besteuerung des Vermögenszuwachses von Finanzinnovationen | Steuern https://financialoftips.com/besteuerung-des-vermoegenszuwachses-von-finanzinnovationen-steuern/ https://financialoftips.com/besteuerung-des-vermoegenszuwachses-von-finanzinnovationen-steuern/#respond Fri, 24 Feb 2023 01:49:26 +0000 https://financialoftips.com/2023/02/24/besteuerung-des-vermoegenszuwachses-von-finanzinnovationen-steuern/

Das FG Köln hat zur Besteuerung des Vermögenszuwachses von Finanzinnovationen für vor dem 1.1.2009 erworbene Anleihen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG entschieden.

In der Entscheidung kommt das FG Köln zu der Ansicht, dass der Gewinn aus der Veräußerung von Anleihen, welche in Kind von Finanzinnovationen vor dem 1.1.2019 erworben wurden, korrekterweise nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern sind. Die auszahlende Financial institution hat hier nach § 43a Abs. 2 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 20 Abs. 4 EStG den Veräußerungsgewinn der Abzugsbesteuerung zu unterwerfen. Streitig warfare im verhandelten Fall die Steuerbarkeit von Erträgen aus der Rückzahlung von Anleihen nach Ablauf der Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als nicht steuerbares Veräußerungsgeschäft oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen.  

Erträge durch Anleihen

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erwarb im Jahr 2008 Anleihen, welche zunächst eine Festverzinsung und ab einem bestimmten Zeitpunkt (2015) eine variable Vergütung in Abhängigkeit zum EURIBORS vorsahen. Eine Aufteilung in Ertrags- und Vermögensebene warfare unstreitig möglich. Mit Kündigung und Rückzahlung einer Anleihe im Jahr 2015 unterwarf die auszahlende Financial institution den Gewinn nach § 43 Abs. 2 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 20 Abs. 4 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug.

Steuerliche Folgen der Kündigung und Rückzahlung einer Anleihe

In der Einkommensteuererklärung 2015 und 2016 stellte der Kläger sodann einen Antrag auf Erstattung der seiner Meinung nach fälschlich einbehaltenen Kapitalertragsteuer, da es sich seiner Meinung nach bei den Wertpapieren um nachrangig festverzinsliche Schuldverschreibung handele, welche nicht als echte Finanzinnovationen zu qualifizieren seien und damit eine Besteuerung nach Ablauf der Spekulationsfrist ausscheide. Da der Beklagte im Einkommensteuerbescheid 2015 und 2016 dieser Auffassung nicht folgte, legte der Kläger zulässig Einspruch ein. Nach Auffassung des Klägers handele es sich hier um bestandsgeschützte Anteile, da diese vor dem 1.1.2019 angeschafft wurden und daher außerhalb der Spekulationsfrist im Sinne des § 23 EStG nicht steuerbar seien. Auch warfare während der gesamten Laufzeit zu keiner Zeit eine variable Verzinsung gegeben. Es seien lediglich die in der Zeit des Innehabens der Anleihen zugeflossenen Zinsen zu versteuern, was nach Auffassung des Klägers unstreitig erfolgte. Nach Auffassung des Beklagten handele es sich um eine “unechte” Finanzinnovation, da vertraglich ab einem bestimmten Datum eine variable Verzinsung in Abhängigkeit zum EURIBOR gegeben und eine Trennung in Ertrags- und Vermögensebene möglich sei.

Der Beklagte wies die Einsprüche für 2015 und 2016 mit Einspruchsentscheidung vom 25.1.2018 als unbegründet zurück. Bei der hiergegen eingelegten Klage brachte der Kläger nochmals vor, dass die Gewinne als nicht steuerbarer Wertzuwachs zu qualifizieren seien. Derartige, realisierte Wertveränderungen seien aufgrund einer gebotenen teleologischen Reduktion bzw. verfassungskonformen Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG a.F. nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren. Darüber hinaus gebe es zur unterschiedlichen steuerlichen Behandlung ähnlich gelagerter Finanzinstrumente verfassungsrechtliche Bedenken. So wurde seiner Meinung nach für rentenähnliche Genussscheine und Gewinnobligationen der Bestandschutz gewährt, da diese ausdrücklich keine Finanzinnovationen darstellen.

Vermögenszuwachs nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG n.F.

Die Klage ist unbegründet. Nach Auffassung des Finanzgerichts sind die Voraussetzungen zur Besteuerung des Vermögenszuwachses nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG n.F. erfüllt, da aufgrund der zivilrechtlichen Ausgestaltung eine Rückzahlung der Anleihe zum Nennwert und auch ein Entgelt für die Überlassung des Kapitals in Kind einer Verzinsung zugesagt wurde. Darüber hinaus handelt es sich bei den veräußerten Anleihen um Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG n.F. Nach Auffassung des Gerichts ist die Ausnahme aus der Übergangsbestimmung nach § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG n.F. auf diesen Fall nicht anzuwenden, da der Gesetzgeber hier Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F. nicht aber Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG, welche vor dem 1.1.2009 erworben wurde, freistellen wollte. Der Gesetzgeber hat diese Artwork von Anteilen absichtlich dem Abzugsverfahren zugeschrieben, da er erkannt hatte, dass ansonsten eine umfangreiche Einzelfallprüfung vorzunehmen wäre. Auch sieht das Gericht im Ergebnis des Streitfalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

FG Köln Urteil vom 03.07.2020 – 12 Okay 449/18

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Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge | Steuern https://financialoftips.com/ausstellung-von-steuerbescheinigungen-fuer-kapitalertraege-steuern/ https://financialoftips.com/ausstellung-von-steuerbescheinigungen-fuer-kapitalertraege-steuern/#respond Thu, 23 Feb 2023 21:23:50 +0000 https://financialoftips.com/2023/02/23/ausstellung-von-steuerbescheinigungen-fuer-kapitalertraege-steuern/

Publication Steuern – BFH-Urteilsservice

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Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz | Steuern | Haufe https://financialoftips.com/abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz-steuern-haufe/ https://financialoftips.com/abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz-steuern-haufe/#respond Thu, 23 Feb 2023 12:41:31 +0000 https://financialoftips.com/2023/02/23/abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz-steuern-haufe/

Der Bundesrat hat am 28.5.2021 dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (AbzStEntModG) zugestimmt. Durch das Gesetz wird auch die Auszahlungsfrist für Corona-Sonderzahlungen an Arbeitnehmer verlängert.

Das

AbzStEntModG zielt darauf ab, das Verfahren zur Entlastung beschränkt Steuerpflichtiger von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EStG beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) möglichst effizient zu gestalten und so weit wie möglich gegen Missbrauch und Betrug zu wappnen. Das BZSt soll zudem im Hinblick auf die Aufdeckung von Missbrauch und Betrug im Bereich der Erhebung der Kapitalertragsteuer eine zentrale Rolle für die gesamte Finanzverwaltung übernehmen.

Zur Effizienzsteigerung des Entlastungsverfahrens soll auch eine Anpassung der beschränkten Steuerpflicht im Bereich der Überlassung von Rechten beitragen. Außerdem sei es aufgrund von EuGH-Entscheidungen erforderlich, die Missbrauchsverhinderungsnorm des § 50d Absatz 3 EStG im Bereich der Entlastung von Abzugsteuern neu zu regeln.

Darüber hinaus sei eine steuerliche Regelung im Umwandlungssteuerrecht erforderlich. In diesem Zusammenhang wird auf bekannt gewordene Gestaltungen hingewiesen, die darauf abzielen, unter Inanspruchnahme des umwandlungssteuerlichen Rückwirkungszeitraums ohne wirtschaftliches Risiko steuerliches Verlustverrechnungspotenzial zu schaffen.

Geändert oder neu aufgenommen durch den Finanzausschuss

Durch den Finanzausschuss im Bundestag wurden gegenüber dem Regierungsentwurf einige Regelungen geändert oder neu aufgenommen, die teilweise thematisch kaum zum Titel des Gesetzes passen. Dazu gehören u. a.:

  • Die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG wird bis zum 31.3.2022 verlängert. Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass die 1.500 EUR mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden könnte. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages wird gestreckt (ggf. auch in mehreren Teilraten bis zu insgesamt 1.500 EUR).
  • Mit Wirkung ab VZ 2021 führt die Übertragung des Kinderfreibetrags stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Absatz 6 Satz 6 EStG).
  • Es wird in § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV klargestellt, dass der Nachweis des Grad der Behinderung, der unter 50 liegt, weiterhin durch Vorlage eines Rentenbescheids oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erfolgen kann.
  • Eine Anwendungsregelung in § 21 Abs. 25 AStG legt fest, dass insbesondere die Ausnahmeregelung in § 1 Asatz 3b Satz 2 – neu – AStG und zur Preisanpassungsklausel nach § 1a – neu – AStG erstmals für den VZ 2022 anzuwenden sind.
  • Änderungen im Element gib es in der neuen Normierung des Vorabverständigungsverfahrens (§ 89a –neu–AO).
  • Es erfolgt in § 141 Abs. 1 AO eine Angleichung der Berechnungsmethoden für die Buchführungspflicht an die Kleinunternehmer-Umsatzschwelle nach UStG.
  • § 152 AO, der den Verspätungszuschlag geregelt ist, wird um Regelungen zur Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach § 48 Abs. 2 UStDV ergänzt.

Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen

Das Verfahren des § 50d Abs. 1 bis 6 EStG zur Entlastung beschränkt Steuerpflichtiger von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EStG wird in § 50c EStG mit folgenden Änderungen neu gefasst:

  • Verringerung der abstrakt bestehenden Gefahr von Doppelerstattungen,
  • Reduzierung der Anzahl bestehender Entlastungsverfahren,
  • Konzentration dieser Verfahren beim BZSt,
  • Entfall optionaler Kontrollmeldeverfahren nach § 50d Abs. 5 und 6 EStG,
  • Entfall des Wahlrechts zwischen Erstattung und Änderung der Steueranmeldung durch rückwirkende Freistellungsbescheinigungen nach dem bisherigen § 50d Abs. 2 EStG,
  • Entfall des zusätzliche Erstattungsverfahren beim Entrichtungspflichtigen nach § 7 Abs. 5 InvStG bei beschränkt steuerpflichtigen Investmentfonds,
  • neue Zuständigkeit des BZSt für Erstattungen insbesondere von Kapitalertragsteuer an beschränkt Steuerpflichtige nach § 11 InvStG aufgrund etwaiger unionsrechtlicher Erstattungsansprüche sowie bei unrechtmäßigem Steuerabzug nach § 37 Abs. 2 AO).

Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die gesetzliche Vorbereitung auf eine vollständig digitalisierte Antragsbearbeitung beim BZSt ab dem Jahr 2024. Dazu werden in § 50c Abs. 5 EStG die elektronische Antragstellung und der elektronische Bescheidabruf grundsätzlich vorgeschrieben, ebenso wie gemäß § 45a Abs. 2a EStG die elektronische Übermittlung der Kapitalertragsteuer-Bescheinigungsdaten durch ihren Aussteller bei beschränkt Steuerpflichtigen in den dominierenden Fällen der Girosammelverwahrung von Wertpapieren.

Erweiterte elektronische Meldepflichten

Das Gesetz sieht in den §§ 45b und 45c EStG sowohl für beschränkt als auch für unbeschränkt Steuerpflichtige erweiterte elektronische Meldepflichten der zum Kapitalertragsteuerabzug Verpflichteten vor. Diese beinhalten

  • ergänzende Angaben zu den Steuerbescheinigungen für unbeschränkt Steuerpflichtige,
  • Daten zu unbescheinigter Kapitalertragsteuer,
  • Daten zu Abstandnahmen vom Steuerabzug und
  • aggregierte Daten zum Steuerabzug.

Die Haftung der Aussteller von Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen in § 45a Abs. 7 EStG wird verschärft.

Weitere Änderungen

Außerdem enthält das Gesetz folgende weitere Änderungen:

  • Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG, der missbräuchlichen Steuergestaltungen vorbeugen soll: teilweise Einschränkung der Bedeutung vorhersehbarer objektiver Kriterien und die Betonung einer subjektiv gefärbten Einzelfallbetrachtung;
  • Beschränkung des Besteuerungstatbestandes des § 49 Abs. 1 EStG bei der Überlassung von Rechten durch beschränkt steuerpflichtige Rechteinhaber;
  • neue Ausgestaltung der Regelungen zu Verrechnungspreisen (§§ 1 und 1a AStG);
  • klare Normierung des Vorabverständigungsverfahrens (§ 89a AO);
  • Änderung des § 251 Abs. 2 Satz 2 AO zur Vollstreckung von Verwaltungsakten;
  • neuer § 2 Abs 5 UmwStG, der für Verluste aus bestimmten missbräuchlichen Gestaltungen aus Gründen der Rechtssicherheit ausdrücklich ein Verlustverrechnungsverbot anordnet.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Für einzelne Änderungen sind aber spezielle Anwendungsregelungen vorgesehen.


Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (AbzStEntModG)

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