kostenlos – Financial Of Tips https://financialoftips.com Financial Of Tips Tue, 28 May 2024 01:16:35 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.5.3 230741881 Fußball-Europameisterschaft: Regierungsgarantien und Steuergarantien https://financialoftips.com/fussball-europameisterschaft-regierungsgarantien-und-steuergarantien/ Tue, 28 May 2024 01:16:35 +0000 https://financialoftips.com/fussball-europameisterschaft-regierungsgarantien-und-steuergarantien/

Die Fußball-Europameisterschaft 2024 der Männer ist eines der großen Highlights im Jahre 2024. Die UEFA EURO 2024 wird vom 14. Juni bis 14. Juli 2024 in Deutschland stattfinden. Um den Zuschlag für die Fußball-Europameisterschaft 2024 zu bekommen, hat die Bundesregierung bereits im Jahre 2018 umfassende Regierungsgarantien gegenüber der UEFA abgegeben. Mit den Garantien stellt die Bundesregierung sicher, dass die von der UEFA geforderten Rahmenbedingungen zur Austragung dieser Sportgroßveranstaltung vorliegen. Insgesamt wurden 18 Garantie- und Unterstützungsschreiben, unter anderem in den Bereichen Sicherheit, Rechtsschutz oder Visa und Arbeitserlaubnisse, durch die jeweils zuständigen Bundesressorts innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens abgegeben.

Die Regierungsgarantien sind auf der Web site des Bundesinnenministeriums aufrufbar.

Spannend ist die Frage, ob die Bundesregierung der UEFA auch Steuergarantien für die Fußball-Europameisterschaft gegeben hat. Hierzu gab es folgende Antwort aus dem Hause des damaligen Bundesfinanzministers und heutigen Bundeskanzlers Scholz (BT-Drucksache 19/5155 vom 19.10.2018, S. 8):

Zum Umfang von Steuergarantien, die im Rahmen der Bewerbung des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) um die Ausrichtung der Fußball-EM 2024 zugesagt worden sind, können wegen des Steuergeheimnisses keine offenen Angaben gemacht werden.

Steuergarantien, die im Zusammenhang mit Bewerbungen von nationalen Verbänden um die Ausrichtung von internationalen Sportgroßveranstaltungen erteilt werden, stützen sich auf § 50 Abs. 4 EStG. Nach dieser Vorschrift können die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden mit Zustimmung des Bundesfinanzministeriums die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen (additionally regelmäßig im Ausland Ansässigen mit inländischen Einkünften) ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse liegt.

In Deutschland ansässige Unternehmen sind indes in der Regel nicht beschränkt (auf ihre inländischen Einkünfte) steuerpflichtig, sondern unbeschränkt steuerpflichtig mit ihrem Welteinkommen. Für unbeschränkt Steuerpflichtige – und damit für in Deutschland ansässige Unternehmen – kommt ein Steuererlass oder eine Pauschalbesteuerung aufgrund der Regelung des § 50 Abs. 4 EStG nicht in Betracht.

Inzwischen hat die Bundesregierung eingeräumt, den Veranstaltern der Fußball-Europameisterschaft 2024 in Deutschland besondere Steuererleichterungen zugesagt zu haben. Ziel sei die „Unterstützung der Bewerbung des DFB um die Ausrichtung der Fußball-EM 2024 in Deutschland“ gewesen. Über die Höhe des Nachlasses will die Bundesregierung allerdings nichts verraten.

Dass sich die Bundesregierung auf das Steuergeheimnis beruft, ist wenig verständlich. Denn die Möglichkeit einer gesetzlichen Steuerbefreiung ist gesetzlich klar geregelt. Das Steuergeheimnis spielt hier additionally keine Rolle. In den vergangenen 20 Jahren hat die Bundesregierung in 12 Fällen derartige Steuererleichterungen für Veranstalter großer Wettbewerbe genehmigt. Laut Gesetz ist das möglich, wenn ein „besonderes öffentliches Interesse“ vorliegt. Dies ist der Fall „bei der inländischen Veranstaltung worldwide bedeutsamer kultureller und sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb stattfindet“ (§ 50 Abs. 4 EStG).

So auch schon bei der Fußball-Weltmeisterschaft 2006: Damals wurden der FIFA die Steuern erlassen, die auf Einkünfte entfielen, welche im unmittelbaren Zusammenhang mit der WM 2006 in Deutschland erzielt wurden. Dies wurde offen kommuniziert und nicht verheimlicht (OFD Münster vom 10.2.2006, DStR 2005 S. 376). Gleiches gilt für die Leichtathletik-WM 2009 (OFD Karlsruhe vom 17.6.2008, DStR 2008 S. 1736).

Übrigens, nur am Rande: Die obige, im Jahre 2018 gegebene Antwort stammte von der Parlamentarischen Staatssekretärin Christine Lambrecht – genau, jene Christine Lambrecht, die später Justiz- und Verteidigungsministerin wurde.

Klimaschutz-Beratung der UEFA und des DFB

Die EM 2024 soll als Vorreiter beim Klimaschutz für künftige Großveranstaltungen dienen. Im Jahre 2023 fließen 1,6 Mio. Euro an die Verbände, im Jahre 2024 sind weitere 3,4 Mio. Euro eingeplant und auch nach der Europameisterschaft sind nochmals 625.000 Euro veranschlagt. Diese staatliche Förderung basiert auf einer Studie aus dem Jahr 2022, die bereits 84.000 Euro gekostet hat. Zudem sind im Haushalt 2023 des Bundesinnenministeriums 3 Mio. Euro für nicht näher erläuterte Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausrichtung der Fußball-EM 2024 eingeplant (Focus on-line – „Grünen-Ministerin hilft DFB und Uefa beim Klimaschutz – mit Steuergeld“)

Klimafonds für die EURO 2024

Im Rahmen der UEFA EURO 2024 in Deutschland hat die UEFA unter dem Motto „United by Soccer – Collectively for Nature“ einen Fonds für Klimaschutzprojekte eingerichtet, bei dem sich deutsche Amateurvereine vom 8. Januar bis 30. Juni 2024 um Fördermittel für Projekte mit Bezug zum Klimaschutz bewerben können.

  • Für jede Tonne CO2-Emissionen, die bei der UEFA EURO 2024 produziert wird, wird ein Betrag von 25 Euro in den Klimafonds eingezahlt. Basierend auf Hochrechnungen vor dem Turnier stehen rund 7 Mio. EUR für Klimaschutzprojekte zur Verfügung.
  • Vereine können aus einem vordefinierten Katalog verschiedener Klimaschutzprojekte in den Bereichen Energie, Wasser, Abfallwirtschaft und Sensible Mobility wählen. Projekte können in jeder finanziellen Größenordnung bis zu einem Höchstbetrag von 250.000 Euro beantragt werden. Es muss dabei vom Verein lediglich ein Mindestbeitrag von zehn Prozent der Fördersumme (maximal aber 5.000 Euro) geleistet werden. Bei Anträgen unter 25.000 Euro wird ein vereinfachter Einstieg angeboten.
  • Weitere Informationen dazu gibt es auf der Web site der UEFA und des DFB.

Ticketerwerb mit Zugang zu VIP-Logen

Ein ganz besonderes Erlebnis ist es, vor und nach einem Fußballspiel zu Gast in einer VIP-Loge mit Bewirtung zu sein. Zugegebenermaßen ist dieser Spaß extrem teuer und für Privatpersonen nahezu unerschwinglich. Viele dieser VIP-Logen werden daher von Unternehmen angemietet, die anschließend Geschäftspartner oder verdiente Arbeitnehmer einladen. In einkommensteuerlicher Hinsicht sind dabei folgende Fragen zu beantworten:

  • In welcher Höhe kann das Unternehmen Betriebsausgaben geltend machen?
  • In welcher Höhe werden Geschäftsfreunden und Arbeitnehmern steuerliche Vorteile zugewendet?
  • Können die steuerlichen Vorteile nach § 37b EStG pauschal versteuert werden?

Grundsätzlich sind bei Einladungen in VIP-Logen das BMF-Schreiben vom 19.5.2015 (BStBl 2015 I S. 468, Rz. 15), das BMF-Schreiben vom 22.8.2005 (BStBl 2005 I S. 845) und das BMF-Schreiben vom 11.7.2006 (BStBl 2006 I S. 447) mit den dortigen Hinweisen zur Aufteilung der Aufwendungen in Werbung, Bewirtung und Geschenke sowie zur Pauschalierung nach § 37b EStG zu berücksichtigen.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof allerdings ein bahnbrechendes Urteil gefällt, das ebenfalls beachtet werden sollte (BFH-Urteil vom 23.11.2023, VI R 15/21). Danach gilt:

  • Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ist eine Sachzuwendung, die nach § 37b EStG pauschal besteuert werden kann.
  • Gegenstand der Sachzuwendung ist die Überlassung des einzelnen Logenplatzes. Auf Leerplätze entfallende Aufwendungen sind deshalb nicht zu berücksichtigen.
  • Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die überlassenen Plätze können im Wege sachgerechter Schätzung ermittelt werden. Entsprechendes gilt für den auf die Zuwendung entfallenden Werbeanteil.

Auch umsatzsteuerlich können sich Probleme ergeben. Einem interessanten Aufsatz von Masuch/Kemper in der Steuerfachzeitschrift NWB (8/2024, S. 520) zufolge werden die Tickets für die EURO 2024 von einer Firma in der Schweiz vertrieben. Dadurch kommt es beim Ticketerwerb durch Unternehmen zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG. Das Unternehmen, das die Tickets erwirbt, wird additionally zum Schuldner der Umsatzsteuer für den Ticketerwerb. Schwierig wird es vor allem, wenn das Unternehmen, das die VIP-Logen anmietet, aus dem Ausland stammt. Nach dem besagten Aufsatz tritt nämlich auch hier eine Umkehr der Steuerschuld nach § 13b UStG ein, was zur Folge hat, dass sich das jeweilige Unternehmen in Deutschland – gegebenenfalls nur für einen einmaligen Stadionbesuch – steuerlich registrieren und hier Umsatzsteuer-Voranmeldungen und/oder eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben muss.

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Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid: Ansprüche und Fallstricke https://financialoftips.com/vorlaeufigkeitsvermerk-im-steuerbescheid-ansprueche-und-fallstricke/ Thu, 23 May 2024 08:50:58 +0000 https://financialoftips.com/vorlaeufigkeitsvermerk-im-steuerbescheid-ansprueche-und-fallstricke/

Die Finanzverwaltung darf Steuerbescheide, die sie erteilt hat, nur im Ausnahmefall zuungunsten der Steuerzahler ändern. Andersherum haben Steuerpflichtige – nach Ablauf der Einspruchsfrist – nur ausnahmsweise Anspruch auf Änderung von Steuerbescheiden zu ihren Gunsten. Einer dieser Ausnahmefälle ist gegeben, wenn der Steuerbescheid gemäß § 165 AO „vorläufig“ ergangen ist.

Genauer gesagt ergeht gewöhnlich nicht der gesamte Steuerbescheid vorläufig, sondern nur ein genau umrissener Punkt des Steuerbescheides. Und nur in diesem einen Punkt darf dann später eine Änderung – zugunsten oder zuungunsten – des Steuerzahlers erfolgen. Um die Frage, wie weit ein Vorläufigkeitsvermerk geht, gibt es immer wieder Streitigkeiten.

Beispiel:

Herr Müller dachte, die Besteuerung seiner Pension oder Rente könne später geändert werden, weil der Steuerbescheid wegen der möglicherweise „verfassungswidrigen Besteuerung von Alterseinkünften“ vorläufig ergangen ist. Tatsächlich wollte er den Bescheid nach einiger Zeit geändert wissen, weil sich herausstellte, dass eine Pension, die er aus dem Ausland bezog, geringer zu besteuern battle als zunächst angenommen.

Doch eine Änderung scheidet hier aus, weil es in dem Vorläufigkeitsvermerk nur um die Frage der Verfassungsmäßigkeit ging, nicht aber um „einzelgesetzliche“, additionally einzelne materiell-rechtliche Fragen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018, 14 Okay 3172/17).

Oftmals wird den Steuerpflichtigen, selbst wenn sie gegen einen Steuerbescheid fristgemäß Einspruch eingelegt haben, vom Finanzamt nahegelegt, sie mögen den Einspruch doch zurückziehen, weil der Bescheid ohnehin in dem entsprechenden Punkt vorläufig sei oder nun vorläufig ergehen werde. Ein Einspruch sei daher nicht erforderlich oder sogar unzulässig.

Und manchmal kommt es dann, wie es kommen muss: Steuerzahler ziehen ihren Einspruch zurück, aber Jahre später entscheiden höhere Gerichte zu ihren Gunsten. Trotzdem weigert sich das Finanzamt, den Steuerbescheid zu ändern, weil der Vorläufigkeitsvermerk nicht klar genug battle und nicht so umfassend battle, wie dem Steuerbürger seinerzeit suggeriert wurde.

Nach dem Adenauer-Spruch „Was kümmert mich mein Geschwätz von gestern“ wird die Änderung des Steuerbescheides abgelehnt – der Steuerbescheid sei ja schließlich endgültig. Und dass der Einspruch damals auf Anraten des Finanzamts zurückgenommen wurde, sei letztlich der eigenen Dummheit des betroffenen Steuerpflichtigen geschuldet.


Aktuell hat das Bayerische Landesamt für Steuern allerdings verdeutlicht, dass es einem Steuerzahler nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn ihm das Finanzamt eine unzutreffende Auskunft bezüglich des Vorläufigkeitsvermerks erteilt hat (Erlass vom 11.3.2024, S 0338.1.1-5/24 St43St 43). Danach gilt:

Hat das Finanzamt gegenüber dem Steuerpflichtigen durch Äußerungen den unzutreffenden Eindruck erweckt, aufgrund eines Vorläufigkeitsvermerks könne der Einkommensteuerbescheid (zu seinen Gunsten) geändert werden und

  • hat der Steuerpflichtige daher von der Einlegung eines Einspruchs abgesehen,
  • einen bereits eingelegten Einspruch zurückgenommen oder
  • hat das Finanzamt einen eingelegten Einspruch mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig verworfen,

ist wie folgt zu verfahren:

  • Soweit der Steuerpflichtige von der Einlegung eines Einspruchs abgehalten worden und die Jahresfrist im Sinne des § 110 Abs. 3 AO noch nicht abgelaufen ist, ist dem Steuerpflichtigen zur Eröffnung der Einspruchsmöglichkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) zu gewähren.
  • Bei einer durch eine „irreführende Äußerung“ bewirkten Einspruchsrücknahme ist die Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme festzustellen und das Rechtsbehelfsverfahren fortzusetzen, falls dem nicht der Ablauf der Jahresfrist gemäß § 362 Abs. 2 Satz 2 AO entgegensteht.
  • Soweit die vorgenannten verfahrensrechtlichen Möglichkeiten nicht bestehen, ist der vorläufige Einkommensteuerbescheid im Billigkeitswege (abweichende Steuerfestsetzung gem. § 163 AO) an die geänderte Rechtsprechung anzupassen.

 

Betroffene sollten additionally „im Fall der Fälle“ möglichst zeitnah einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen oder die Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme geltend machen. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung aber nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich battle. Notfalls wäre dann ein Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung im Billigkeitswege stellen.

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Grundrentenzuschlag: Höhere Einkommensfreibeträge ab 2024 https://financialoftips.com/grundrentenzuschlag-hoehere-einkommensfreibetraege-ab-2024/ Mon, 20 May 2024 22:31:06 +0000 https://financialoftips.com/grundrentenzuschlag-hoehere-einkommensfreibetraege-ab-2024/

Seit 2021 gibt es den sogenannten Grundrentenzuschlag. Um den Zuschlag erhalten zu können, müssen mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorhanden sein. Dazu zählen beispielsweise Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit, Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten sowie Zeiten, in denen man Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation bekommen hat.

Auch im Ausland erworbene Zeiten können dazu zählen, wenn diese Zeiten nach dem Europarecht oder einem Sozialversicherungsabkommen für die Rente zu berücksichtigen sind. Durchschnittlich muss das Einkommen während des Berufslebens weniger als 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes betragen haben. Auf den Grundrentenzuschlag wird Einkommen angerechnet (§ 76g SGB VI; vgl. Deutsche Rentenversicherung).

Beim Grundrentenzuschlag erfolgt eine Einkommensprüfung, wobei bestimmte Freibeträge berücksichtigt werden. Diese Freibeträge werden zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der vorjährigen Rentenanpassung angepasst. Im Jahre 2023 wird bei einem zu versteuernden Einkommen bis zum Freibetrag von 1.317 Euro für Alleinstehende und 2.055 Euro für Paare keine Einkommensanrechnung vorgenommen.

Wird der jeweilige Freibetrag überschritten, werden 60 Prozent des darüber liegenden Einkommens angerechnet. Liegt das Einkommen über 1.686 Euro bzw. 2.424 Euro, wird der übersteigende Betrag vollständig auf den Grundrentenzuschlag angerechnet (§ 97a SGB VI).

Aktuell steigen ab dem 1.1.2024 die Freibeträge rückwirkend!

Der volle Grundrentenzuschlag wird gewährt bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.375 Euro für Alleinstehende und 2.145 Euro bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften. Wird dieser Freibetrag überschritten, werden 60 Prozent des darüber liegenden Einkommens angerechnet. Bei Einkommen über 1.759 Euro bzw. 2.530 Euro wird der übersteigende Betrag in voller Höhe angerechnet.

Anrechnung des Einkommens auf den Grundrentenzuschlag 
2022 2023 2024
Voller Grundrentenzuschlag (Freibetrag) bis 1.250 Euro / 1.950 Euro 1.317 Euro / 2.145 Euro 1.375 Euro / 2.055 Euro
Anrechnung mit 60 % auf Grundrentenzuschlag bis 1.600 Euro / 2.300 Euro 1.686 Euro / 2.424 Euro 1.759 Euro / 2.530 Euro
Volle Anrechnung auf Grundrentenzuschlag darüber hinaus

Beispiel für eine alleinstehende Particular person 2024:

Es wurde ein Grundrentenzuschlag ermittelt von

Das zu versteuernde Einkommen inklusive des steuerfreien Teils der Rente (Rentenfreibetrag) beträgt 21.600 Euro im Jahr und 1.800 Euro im Monat.

320 Euro

 

 

-Insgesamt wird der Freibetrag von 1.375 Euro überschritten, um 425 Euro (1.800 Euro ./. 1 375 Euro).

-Auf den Bereich zwischen 1.375 Euro und 1.759 Euro entfallen 384 Euro (1.759 Euro ./. 1.375 Euro). Dieser Betrag wird zu 60 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.

(0,6 x 384 Euro = 230,40 Euro, gerundet 230 Euro)

 

 

./. 230 Euro

-Des Weiteren übersteigt das Einkommen auch die Einkommensgrenze von 1.759 EUR um 41 Euro (1.800 Euro ./. 1.759 Euro).

Dieser Betrag wird vollständig auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.

 

 

./. 41 Euro

Grundrentenzuschlag nach Einkommensanrechnung

= 49 Euro

Weitere Informationen: Deutsche Rentenversicherung – Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag (mit Fallbeispielen)

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Energetische Maßnahmen: Fragen-Antworten-Katalog des BMF https://financialoftips.com/energetische-massnahmen-fragen-antworten-katalog-des-bmf/ Fri, 17 May 2024 17:02:22 +0000 https://financialoftips.com/energetische-massnahmen-fragen-antworten-katalog-des-bmf/

Für bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim kann eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden. Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr werden jeweils 7 Prozent der Aufwendungen (maximal 14.000 Euro jährlich), im dritten Jahr 6 Prozent der Aufwendungen (maximal 12.000 Euro) von der Steuerschuld abgezogen. Allerdings ist der Abzug an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft und führt auch zu der einen oder anderen Zweifelsfrage.

Aktuell hat das Bundesfinanzministerium einen Fragen-Antworten-Katalog zur steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierungen veröffentlicht. Folgende Themen werden behandelt:

  • Was wird steuerlich gefördert?
  • Wie hoch ist die steuerliche Förderung?
  • Was sind die Voraussetzungen der steuerlichen Förderung?
  • Wer darf die energetischen Maßnahmen ausführen?
  • Wer darf die Bescheinigung über die energetischen Maßnahmen ausstellen?
  • Wie erhalte ich die steuerliche Förderung?
  • Welche Alternativen gibt es zur steuerlichen Förderung?
  • Wo finde ich die Rechtsgrundlagen der steuerlichen Förderung?
  • An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?

Sie finden den Fragen-Antworten-Katalog hier.

 


Beachten Sie die neuen Musterbescheinigungen

Die Bescheinigung stellen die ausführenden Fachunternehmen oder Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (das sind insbesondere Energieberaterinnen und Energieberater sowie Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten) aus. Diese nutzen dafür die jeweiligen Musterbescheinigungen der Finanzverwaltung.

Aktuell hat das Bundesfinanzministerium neue Musterbescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 6.2.2024, IV C 1 -S 2296-c/20/10003 :006). Für die Bescheinigung von energetischen Maßnahmen des Jahres 2024 sind die mit dem BMF-Schreiben vom 6.2.2024 ergänzten Muster zu nutzen.

Wurden für bereits begonnene energetische Maßnahmen bis zum Tag der Veröffentlichung des neuen Schreibens Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens vom 26.1.2023 (BStBl 2023 I S. 218) ausgestellt, behalten diese ihre Gültigkeit und wird der mit ihnen geführte Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der ESanMV nicht beanstandet. Hier geht es zum BMF-Schreiben vom 6.2.2024 und zu den neuen Musterbescheinigungen:

Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens

 

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Rückgängigmachung des IAB laut FG Köln rechtens https://financialoftips.com/rueckgaengigmachung-des-iab-laut-fg-koeln-rechtens/ Thu, 16 May 2024 12:42:01 +0000 https://financialoftips.com/rueckgaengigmachung-des-iab-laut-fg-koeln-rechtens/

Seit 2022 ist gesetzlich verankert, dass Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern bis zu 30 kWp steuerfrei gestellt sind. Zudem gibt es Steuerbefreiungen für Anlagen, die auf Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Häusern oder betrieblich genutzten Gebäuden installiert sind (§ 3 Nr. 72 EStG). Das führt zu folgender Frage: Was geschieht, wenn für die geplante Anschaffung einer Fotovoltaikanlage beispielsweise in 2021 ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG gebildet wurde, und zwar in Höhe von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten? Das heißt: Muss der IAB des Jahres 2021 rückgängig gemacht werden oder bleibt er erhalten? Immer vorausgesetzt natürlich, die Set up ist ernsthaft geplant und erfolgt später auch tatsächlich.

Die Antwort ist leider ernüchternd: Die Finanzverwaltung verlangt, dass der IAB rückgängig gemacht wird. Im BMF-Schreiben vom 17.7.2023 (BStBl 2023 I S. 1494) heißt es dazu: „Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis einschließlich zum 31. Dezember 2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind nach § 7g Absatz 3 EStG rückgängig zu machen, wenn in nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Fotovoltaikanlagen investiert wurde.“ Eine Ausnahme gilt in den Fällen, in denen die Fotovoltaikanlage zum Betriebsvermögen eines Betriebes gehört, dessen Zweck nicht nur die Erzeugung von Strom aus Fotovoltaikanlagen ist.

Aber ist die Rückgängigmachung des IAB auch rechtens?

Das werden eines Tages wohl erst der Bundesfinanzhof oder gar das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Aktuell: Die Rückgängigmachung von IAB für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten Fotovoltaikanlagen ist nicht zu beanstanden – so das Finanzgericht Köln mit Beschluss vom 14.3.2024 (7 V 10/24). Es ging allerdings zunächst nur um ein Aussetzungsverfahren, additionally um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Im Übrigen hat der Antragsteller gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt, die unter dem Az. III B 24/24 beim BFH geführt wird. Das letzte Wort ist additionally noch lange nicht gesprochen!

Der Fall: Der Antragsteller bildete im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2021 für die geplante Anschaffung einer Fotovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden IAB. Im November 2022 schaffte er die Fotovoltaikanlage mit einer Leistung von 11,2 kWp an. Der Gesetzgeber stellte jedoch mit dem Jahressteuergesetz vom 17.12.2022 rückwirkend zum 1.1.2022 unter anderem Einnahmen aus Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei.

Hierauf machte das Finanzamt den bislang für 2021 gewährten IAB rückgängig, was zum Wegfall der zunächst eingetretenen Steuerminderung und für den Antragsteller zu einer Nachzahlung führte. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf das oben genannte BMF-Schreiben. Der Steuerzahler legte dagegen Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Steuernachzahlung von der Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Einspruch.

Den Aussetzungsantrag lehnte das Finanzamt ab. Daraufhin wandte sich der Steuerbürger an das Finanzgericht. Seines Erachtens sei die nachträgliche Streichung des IAB unzulässig. Er habe sich vor der Gesetzesänderung zur Anschaffung der Fotovoltaikanlage entschlossen und darauf vertraut, Einkommensteuern zu sparen. Doch der Aussetzungsantrag hatte auch beim Finanzgericht keinen Erfolg.

Begründung: Es bestehe kein besonderes Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da ihm durch die nachträgliche Streichung keine irreparablen Nachteile drohten. Die Rückgängigmachung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es gebe keinen besonderen Schutz der Erwartung, dass die bisherige Rechtslage bestehen bleibe.

Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die rückwirkende Steuerbefreiung allgemein eine günstigere Rechtslage eingetreten sei, von der zahlreiche Steuerzahlende profitierten. Der Umstand, dass hiermit als Rechtsreflex auch für Einzelne steuerlich nachteilige Folgen verbunden seien, führe nicht zu einem anderen Ergebnis (Quelle: FG Köln, Pressemittelung vom 10.4.2024).

 

Betroffene sollten sich in ihren eigenen Fällen – weiterhin – gegen die Rückgängigmachung des IAB wehren. Ein Anspruch auf Ruhenlassen des eigenen Einspruchs besteht zwar erst, wenn es zumindest ein Verfahren bis vor den Bundesfinanzhof oder das Bundesverfassungsgericht geschafft hat. Doch es besteht die Hoffnung, dass die Finanzämter – aufgrund der Vielzahl der zu erwartenden Einsprüche – ein „stillschweigendes Ruhen“ gewähren werden. Dass nun eine Beschwerde in einem Aussetzungsverfahren beim BFH liegt, reicht für ein Ruhen des eigenen Einspruchs übrigens nicht aus.

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Elterngeld: Fragen-Antworten-Katalog zu den Neuregelungen https://financialoftips.com/elterngeld-fragen-antworten-katalog-zu-den-neuregelungen/ Tue, 14 May 2024 07:47:39 +0000 https://financialoftips.com/elterngeld-fragen-antworten-katalog-zu-den-neuregelungen/

Erwerbstätige Mütter und Väter, die sich nach der Geburt des Kindes um dessen Betreuung kümmern, erhalten zum Ausgleich für das wegfallende Einkommen das staatliche Elterngeld. Für Geburten ab dem 1. April 2024 gilt eine neue Einkommensgrenze, ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt. Zudem werden die Möglichkeiten für einen parallelen Bezug von Elterngeld neu gestaltet.

Aktuell hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einen Fragen-Antworten-Katalog zu den Neuregelungen beim Elterngeld für Geburten ab 1. April 2024 veröffentlicht. Folgende Themen werden unter anderem behandelt:

Was wird sich beim Elterngeld ändern?

Für Babys, die ab dem 1. April 2024 geboren werden, dürfen Eltern höchstens 200.000 Euro verdienen, um Elterngeld zu bekommen. Ab April 2025 liegt diese Grenze bei 175.000 Euro. Zwischen September 2021 und März 2024 beträgt die Grenze für Paare 300.000 Euro und für Alleinerziehende 250.000 Euro.

Ab April 2024 dürfen Eltern Basiselterngeld nur noch maximal einen Monat lang gleichzeitig beziehen, innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Babys. Aber Eltern von Frühchen oder Geschwisterkindern mit Behinderung können weiterhin länger Basiselterngeld beziehen, wenn nötig.

Wo liegt die neue Einkommensgrenze für Paare und Alleinerziehende?

Ab dem 1. April 2024 dürfen Paare und Alleinerziehende höchstens 200.000 Euro (ab 2025: 175.000 Euro) zu versteuern verdienen, um Elterngeld zu bekommen. Das zu versteuernde Einkommen ist anders als das Bruttoeinkommen, meist niedriger. Wenn das Einkommen diese Grenze überschreitet, gibt es kein Elterngeld.

Wie berechnet sich das zu versteuernde Einkommen?

Das zu versteuernde Einkommen ist nicht dasselbe wie das Bruttoeinkommen. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte werden Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, individuelle Freibeträge und außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Zum Beispiel: Ein Ehepaar ohne Kinder verdient jeweils etwa 103.500 Euro brutto. Nach Abzug von Steuern und Abgaben ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen von 175.000 Euro. Das Finanzamt berechnet das individuelle zu versteuernde Einkommen und teilt es im Steuerbescheid mit.

Was bedeutet die Neuregelung des parallelen Bezugs?

Ab dem 1. April 2024 ändert sich die Regelung für Eltern, die Basiselterngeld parallel beziehen möchten. Das geht nur noch für maximal einen Monat innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes. Wenn ein Elternteil ElterngeldPlus bekommt, kann der andere Elternteil länger Basiselterngeld oder ElterngeldPlus bekommen.

Für Mütter, die Mutterschaftsleistungen bekommen, gelten weiterhin Basiselterngeldmonate. Basiselterngeld kann bis zum 14. Lebensmonat beantragt werden, wenn ein Elternteil weniger verdient als vorher. Ab dem 13. Monat kann ein Elternteil nur Basiselterngeld bekommen, wenn der andere Elternteil kein Elterngeld oder ElterngeldPlus bezieht.

Eltern von Frühchen, Mehrlingen oder Kindern mit Behinderung können weiterhin nach Bedarf Basiselterngeld beantragen. Das ermöglicht es beiden Elternteilen, sich gemeinsam um das Variety zu kümmern und unterstützt die partnerschaftliche Aufteilung von Arbeit und Familie.

Ab wann gelten die Änderungen?

Ab dem 1. April 2024 gelten neue Regeln für Elterngeld. Wenn dein Variety danach geboren wird, gilt eine Einkommensgrenze von 200.000 Euro für Paare und Alleinerziehende. Ab dem 1. April 2025 beträgt die Grenze 175.000 Euro.

Für Eltern, deren Variety bis zum 31. März 2024 geboren wird, bleiben die alten Regeln gültig: Eine Einkommensgrenze von 300.000 Euro für Paare und 250.000 Euro für Alleinerziehende.

Seit wann gibt es das Elterngeld und warum wurde es eingeführt?

Das Elterngeld ersetzte ab Januar 2007 das Erziehungsgeld. Dieses unterstützte früher längere Erwerbspausen für Mütter zugunsten der berufstätigen Väter.

Das Elterngeld richtet sich nach dem Einkommen der Eltern vor der Geburt und gleicht finanzielle Einbußen aus, wenn sie nach der Geburt weniger oder kein Einkommen haben. Es ermöglicht Müttern und Vätern, sich um ihr Variety zu kümmern, ohne finanzielle Sorgen. Es erlaubt sowohl Müttern als auch Vätern, ihre beruflichen Verpflichtungen zu reduzieren, um mehr Zeit mit der Familie zu verbringen.

Das Elterngeld fördert Familien und Geschlechtergerechtigkeit. Es ist keine traditionelle Sozialleistung zur Armutsbekämpfung, sondern zielt darauf ab, eine breite Gruppe in der Gesellschaft zu unterstützen.

Wer bekommt Elterngeld?

Elterngeld ist für verschiedene Personen wie Arbeiter, Beamte, Selbstständige und auch für Arbeitslose oder Personen, die zu Hause bleiben, um sich um ihre Kinder zu kümmern.

Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes kein Einkommen hatten oder weniger als 300 Euro verdienten, bekommen 300 Euro Elterngeld. Auch Eltern, die vorher gearbeitet haben und ein geringes Einkommen haben, bekommen diese Summe. Der Höchstbetrag beträgt 1.800 Euro.

Bisher haben Paare und getrennt Erziehende, die mehr als 300.000 Euro professional Jahr verdienten, kein Elterngeld bekommen. Ab April 2024 dürfen sie höchstens 200.000 Euro verdienen, und ab April 2025 höchstens 175.000 Euro. Das gilt für alle, egal ob Paare oder Alleinerziehende.

Sie finden den vollständigen Fragen-Antworten-Katalog des BMFSFJ hier.

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Ehrenamt: Ehrenamtliche Tätigkeit als Wahlhelfer https://financialoftips.com/ehrenamt-ehrenamtliche-taetigkeit-als-wahlhelfer/ Fri, 10 May 2024 21:48:14 +0000 https://financialoftips.com/ehrenamt-ehrenamtliche-taetigkeit-als-wahlhelfer/

Bald stehen die Wahlen zum Europa-Parlament, mehrere Landtagswahlen sowie Kommunalwahlen an. Bei politischen Wahlen werden im Allgemeinen an die ehrenamtliche Mitwirkenden so genannte Erfrischungsgelder als Aufwandsentschädigung gezahlt. Die Höhe legt die jeweilige Gemeinde fest. Wie solche Zahlungen steuerlich zu behandeln sind, beantwortet das Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt (Erlass vom 22.5.2023, 45-S 2337-115).

Die steuerliche Behandlung richtet sich nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG in Verbindung mit R 3.12 Abs. 3 LStR. Danach ist ein Drittel der gezahlten Aufwandsentschädigung, jedoch mindestens 250 Euro monatlich (ab 2021), steuerfrei.

  • Wird ein Betrag von weniger als 250 Euro monatlich gezahlt, ist der tatsächlich gezahlte Betrag steuerfrei.
  • Werden für mehrere Wahlen am selben Tag für jede Wahl Erfrischungsgelder gezahlt oder innerhalb eines Monats mehrere Wahlen durchgeführt, sind nach R 3.12 Abs. 3 Satz 6 LStR für die Anwendung der steuerfreien Mindestbeträge die gezahlten Aufwandsentschädigungen zusammenzurechnen. In diesem Fall sind, wenn die o.g. Drittelregelung nicht zu einem höheren Betrag führt, nur 250 Euro steuerfrei und der übersteigende Betrag ist steuerpflichtig.

Was die Besteuerung des übersteigenden Betrags angeht, ist zu unterscheiden zwischen den Mitgliedern der Wahlorgane (Mitglieder von Wahlausschüssen und Wahlvorständen, Beisitzer, Schriftführer) sowie den Wahlhelfern (Hilfskräfte).

Bei Ersteren handelt es sich um in den Wahlgesetzen vorgeschriebene Wahlorgane, die weisungsunabhängig sind und ihre Aufgaben grundsätzlich nur gegenüber der Allgemeinheit wahrnehmen. Sie sind daher als selbstständig Tätige anzusehen, die mit den Aufwandsentschädigungen „Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit“ beziehen (nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Sie haben für die Versteuerung der Aufwandsentschädigung, soweit sie den Freibetrag übersteigt, in ihrer Einkommensteuererklärung selbst Sorge zu tragen.

Die Wahlhelfer sind von den Gemeinden eingesetzte Hilfskräfte zur Erfüllung der eigenverantwortlichen organisatorischen Hilfsfunktion der Gemeinden bei Wahlen. Sie sind weisungsabhängig und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Arbeitnehmer anzusehen. Soweit die Erfrischungsgelder steuerpflichtig sind, sind dabei zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Sind die Wahlhelfer Arbeitnehmer der Gemeinde, ist die Besteuerung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs durchzuführen. Die Lohnsteuer kann auch nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG pauschaliert werden.
  • Bei Wahlhelfern, die nicht Arbeitnehmer der Gemeinde sind, kann die Lohnsteuer auf den steuerpflichtigen Teil der Erfrischungsgelder nach den allgemeinen Vorschriften oder nach § 40a EStG pauschal erhoben werden.
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Erhöhung der Freigrenze auf 1.000 Euro https://financialoftips.com/erhoehung-der-freigrenze-auf-1-000-euro/ Wed, 08 May 2024 12:48:31 +0000 https://financialoftips.com/erhoehung-der-freigrenze-auf-1-000-euro/

Der Verkauf eines Hauses, einer Wohnung und oder eines unbebauten Grundstücks gilt als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Lediglich der Verkauf des Eigenheims bleibt unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Aber auch Veräußerungsgeschäfte mit anderen Wirtschaftsgütern können steuerpflichtig sein, und zwar wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 EStG).

Bei Verkäufen innerhalb der Spekulationsfrist bleiben Gewinne – nach Saldierung mit Veräußerungsverlusten – bis 599,99 Euro im Jahr steuerfrei. Gewinne ab 600 Euro sind in voller Höhe als „sonstige Einkünfte“ mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Bei privaten Verkäufen außerhalb der Spekulationsfrist sind Gewinne grundsätzlich steuerfrei und Verluste steuerlich unbeachtlich (§ 23 Abs. 3 EStG).

Aktuell wird mit dem „Wachstumschancengesetz“ vom 27.3.2024 die Freigrenze für non-public Veräußerungsgeschäfte ab dem 1.1.2024 von 600 Euro auf 1.000 Euro erhöht (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG).

Es handelt sich hierbei um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Falls die Gewinne höher sind als 999,99 Euro, müssen sie in vollem Umfang versteuert werden. Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und hat jeder von ihnen Veräußerungsgewinne erzielt, steht jedem Ehegatten die Freigrenze einzeln zu.

Weitere Informationen: Wie non-public Veräußerungsgeschäfte bisher besteuert werden

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Kosten sind nicht abzugsfähig, oder? https://financialoftips.com/kosten-sind-nicht-abzugsfaehig-oder/ Mon, 06 May 2024 06:37:19 +0000 https://financialoftips.com/kosten-sind-nicht-abzugsfaehig-oder/

Im Jahre 2021 hat der Bundesfinanzhof für das Verbraucherinsolvenzverfahren entschieden, dass die Tätigkeitsvergütung des Insolvenzverwalters beim Insolvenzschuldner steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 16.12.2021, VI R 41/18). Es ist aber noch die Frage offen, ob die Kosten eines Regelinsolvenzverfahrens abgezogen werden können, und zwar als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben), etwa wenn es um die Verwertung von Wirtschaftsgütern geht, deren Veräußerung zu steuerpflichtigen Einkünften führt.

Aktuell hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung darstellen. Es wurde aber die Revision zugelassen, die zwischenzeitlich beim BFH vorliegt (FG Hamburg, Urteil vom 19.10.2023, 1 Ok 97/22, Revision unter Az. IX R 29/23).

Der Fall: Über das Vermögen der Klägerin wurde wegen Zahlungsunfähigkeit ein Regelinsolvenzverfahren eröffnet. Im Eigentum der Klägerin stehende Vermietungsobjekte wurden durch die Insolvenzverwalterin verwertet. Aufgrund der Verwertung des Vermögens kam es zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubiger.

Durch den Verkauf der Immobilien wurden allerdings steuerpflichtige Veräußerungsgewinne erzielt. Die Klägerin beantragte, dass die Gewinne um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu reduzieren seien. Das Finanzamt lehnte dies ab. Das Finanzgericht pflichtete dem Finanzamt bei.

Die Begründung des Finanzgerichts ist sehr umfassend. Unter anderem hat es insbesondere berücksichtigt, dass das Insolvenzverfahren durch Fremdinsolvenzanträge initiiert worden struggle und die den Fremdinsolvenzanträgen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten keinen näheren Bezug zu den Vermietungsobjekten aufgewiesen hätten. Auch seien die Grundsätze zum Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 ff. InsO), wonach die Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung stehe, auf das Regelinsolvenzverfahren zu übertragen.

Zwar sei vorliegend weder eine Restschuldbefreiung beantragt noch erteilt worden, sondern eine vollständige Gläubigerbefriedigung durch die Verwertung des Vermögens der Schuldnerin erzielt worden. Gleichwohl fehle es am notwendigen Veranlassungszusammenhang. Die Kosten des Insolvenzverfahrens seien folglich weder Werbungskosten im Zusammenhang mit dem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn noch Werbungskosten bei den laufenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kosten seien auch nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen. So sei bereits durch das oben genannte BFH-Urteil entschieden, dass die Überschuldung von Privatpersonen kein gesellschaftliches Randphänomen und damit außergewöhnlich sei. Und das Niedersächsische FG habe für Insolvenzen im betrieblichen Bereich entschieden, dass dort eine Insolvenz erst recht kein außergewöhnliches Ereignis darstelle, sondern vielmehr zur Marktwirtschaft systemimmanent als Vorgang der natürlichen Auslese dazu gehöre (Niedersächsisches FG, Urteil vom 22.6.2023, 3 Ok 105/22).

Man darf gespannt sein, wie der BFH entscheiden wird, zumal er für die Umsatzsteuer beim Regelinsolvenzverfahren eine Aufteilung in personal und betriebliche (unternehmerische) Aufwendungen zulässt und so einen anteiligen Vorsteuerabzug ermöglicht (vgl. BFH-Urteil vom 15.4.2015, V R 44/14, BStBl 2015 II S. 679; s.a. Abschnitt 3.10 Abs. 6 Nr. 15 UStAE).

 

Früher hatte der BFH beim Verbraucherinsolvenzverfahren wenigstens in bestimmten Fällen einen Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zugelassen, nämlich wenn der Steuerpflichtige die Ursache seiner Überschuldung und damit die Notwendigkeit eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht selbst gesetzt hatte (BFH-Urteil vom 4.8.2016, VI R 47/13). Diese Ansicht hat der BFH mit seinem Urteil aus 2021 aber ausdrücklich aufgegeben.

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Kein Abzug der Kosten eines Wäsche-Companies https://financialoftips.com/kein-abzug-der-kosten-eines-waesche-companies/ Fri, 03 May 2024 22:10:34 +0000 https://financialoftips.com/kein-abzug-der-kosten-eines-waesche-services/

Für haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es eine Steuervergünstigung in Höhe von 20 Prozent der Kosten, höchstens 4.000 EUR im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören vor allem hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die ein selbstständiger Dienstleister beauftragt wird.

Aktuell hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Kosten eines Wäsche-Companies keine begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen sind, wenn die eigentliche Tätigkeit, additionally das Waschen und Bügeln, außer Haus erfolgt (FG Münster, Urteil vom 15.12.2023, 12 Ok 1090/21 E).

Der Fall: Ein Ehepaar nahm die Dienstleistungen eines Wäsche-Companies in Anspruch. Der Ablauf dieser Dienstleistungen gestaltet sich wie folgt: Die Wäsche wird von den Kunden in einem vom Dienstleister zur Verfügung gestellten Behältnis („Consolation-Bag“) an einem Servicepoint abgegeben.

Der Wäsche-Service holt sie dort mehrmals wöchentlich ab, lässt sie in Reinigungsbetrieben waschen, reinigen und bügeln und bringt sie mehrmals wöchentlich wieder zurück in die Servicepoints, wo sie von den Kunden abgeholt wird. Die Kosten wurden jedoch weder vom Finanzamt noch vom Finanzgericht anerkannt.

Begründung: Zwar treffe es zu, dass es sich bei den streitbefangenen Dienstleistungen (Waschen, Bügeln, Stärken, Mangeln) um Leistungen handelt, die typischerweise in einem Haushalt anfallen. Im Streitfall fehle es aber an der räumlichen Nähe der ausgeführten Dienstleistungen zum Haushalt der Kläger.

Die Dienstleistungen wurden nämlich nicht im oder in der Nähe des Haushalts der Kläger ausgeführt, sondern in einem räumlich entfernt liegenden Gewerbebetrieb, Diese Leistungen weisen keinen (unmittelbaren) räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt auf, für den sie erbracht werden, sondern lediglich einen funktionalen. Dabei komme es zur Beurteilung der Frage, was „haushaltsnah“ ist, nicht darauf an, wo die vom Dienstleister behandelte Wäsche herkommt und letztlich wieder von den Klägern hingebracht wird.

Das Urteil liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Dieser hat nunmehr wiederholt geurteilt, dass eine Dienstleistung nur dann als „haushaltsnah“ gilt, wenn diese in der Wohnung und oder zumindest in deren räumlicher Nähe erbracht wird (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 15.2.2023, VI R 7/21; BFH-Urteil vom 28.04.2020, VI R 50/17).

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