Lohnsteuerjahresausgleich – Financial Of Tips https://financialoftips.com Financial Of Tips Wed, 26 Jun 2024 21:29:50 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.5.5 230741881 Verspätungszuschläge bei gesetzlich verlängerter Abgabefrist? https://financialoftips.com/verspaetungszuschlaege-bei-gesetzlich-verlaengerter-abgabefrist/ Wed, 26 Jun 2024 21:29:50 +0000 https://financialoftips.com/verspaetungszuschlaege-bei-gesetzlich-verlaengerter-abgabefrist/

Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 AO). Der Verspätungszuschlag wird grundsätzlich im Rahmen Ihres Steuerbescheids festgesetzt und muss zusätzlich zur fälligen Steuer bezahlt werden. Er beträgt für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 Prozent des fälligen Steuerbetrages, aber mindestens 25 Euro professional angefangenem Monat der Verspätung.

In bestimmten Fällen ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Rahmen einer „Kann-Regelung“ weiterhin Ermessenssache (§ 152 Abs. 1 AO). Im Allgemeinen aber wird ein Verspätungszuschlag als „Muss-Regelung“ automatisch festgesetzt, insbesondere bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung (§ 152 Abs. 2 AO). Eine Rückausnahme von dieser „Muss-Regelung“ gibt es, wenn das Finanzamt die Frist für die Abgabe der Steuererklärung verlängert hat, wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird (§ 152 Abs. 3 AO).

Das Finanzamt kann von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags auch dann absehen, wenn Sie die Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres abgegeben haben. Außerdem müssen Sie glaubhaft machen, dass die Verspätung entschuldbar ist. Nach den 14 Monaten muss das Finanzamt aber einen Verspätungszuschlag verlangen.

Wegen der Corona-Pandemie wurden die Abgabefristen für die Steuererklärung 2018 nachträglich durch BMF-Erlass und für die Steuererklärungen 2019 bis 2024 durch Gesetzesänderung verlängert (siehe dazu Steuererklärungen: Diese Abgabefristen gelten!).

Aktuell hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein zur Festsetzung eines Verspätungszuschlages entschieden, dass auch bei verspäteter Abgabe kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden darf, wenn die Frist für 2019 durch ein entsprechendes Gesetz verlängert worden ist (FG Schleswig-Holstein vom 15.12.2023, 3 Ok 88/22, Revision VI/R 2/24).

Der Fall: Das Finanzamt hatte wegen verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 (22 Monate) und 2019 (7 Monate) über einen Steuerberater Verspätungszuschläge nach § 152 Abs. 2 AO als „Muss-Regelung“ festgesetzt. Für das Jahr 2018 erfolgte die Abgabe der Steuererklärung am 8.3.2022, obwohl die Abgabefrist am 2.6.2020 abgelaufen struggle (Verspätungszuschlag 550 Euro).

Für das Jahr 2019 wurde die Steuererklärung am 8.3.2022 abgegeben, obwohl die Abgabefrist am 31.8.2021 abgelaufen struggle (Verspätungszuschlag 175 Euro). Fraglich struggle dann, ob die rückwirkenden Verlängerungen der Abgabefristen durch die Corona-Pandemie eine Rückausnahme von der „Muss-Regelung“ gemäß § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO in Gang gesetzt haben.

Für 2018 gab es eine gesetzliche Verlängerung der Abgabefrist nicht. Es haben aufgrund eines BMF-Schreibens lediglich keine Bedenken bestanden, Fristverlängerungsanträgen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe – rückwirkend bis zum 31.5.2020 – zu entsprechen.

Für 2019 ist die Abgabefrist gesetzlich auf den 31.8.2021 verlängert worden. Die gesetzlichen Abgabenfristen nach § 149 Abs. 3 AO sind dabei für das Jahr 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31.8.2021 tritt. Das Finanzamt meint, dass bei Abgabe nach dem 31.8.2021 ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden muss.

Nach Auffassung der Finanzrichter gab es für 2018 keine gesetzliche Verlängerung der Abgabefrist. Die Verspätungszuschläge für die Zeit nach dem 2.6.2020 sind additionally zurecht festgesetzt worden. Doch für 2019 sieht das Finanzgericht die Rückausnahme des § 152 Abs. 3 AO als erfüllt an. Dieser Fall sei so einzuordnen, dass die gesetzlich verlängerte Erklärungsfrist für das Veranlagungsjahr 2019 wie eine behördliche Fristverlängerung im Sinne des § 109 Abs. 1 und 2 AO zu behandeln sei. Denn hier sei die Erklärungsfrist zwar nicht individuell von der Behörde verlängert worden.

In den Fällen, in denen der Gesetzgeber für einzelne Veranlagungszeiträume per Gesetz eine Generalverlängerung der Abgabefristen für alle Steuerpflichtigen (mit Steuerberater) bestimmt, muss aber erst recht gelten, was „im Normalfall“ für individuelle Fristverlängerungen gilt – nämlich die Anwendung des § 152 Abs. 3 AO. Additionally eine Rückausnahme von der „Muss-Regelung“.

]]>
6153
4,9 von 5 Punkten beim BankingCheck Award 2024 https://financialoftips.com/49-von-5-punkten-beim-bankingcheck-award-2024/ Wed, 26 Jun 2024 17:08:22 +0000 https://financialoftips.com/49-von-5-punkten-beim-bankingcheck-award-2024/

Dieses Jahr wurden wir beim BankingCheck-Award in der Kategorie „Digitaler Steuerberater“ ausgezeichnet. Mit 4,9 von 5 möglichen Punkten haben wir einen sehr guten zweiten Platz in der Nutzergunst erreicht.

 

Sieger battle unsere zweite Steueranwendung Lohnsteuer kompakt, ebenfalls als Mobil-App verfügbar. Die Auszeichnung basiert auf über 165.581 Kundenbewertungen in über 80 Kategorien, die von Januar bis April 2024 abgegeben wurden.

Auch der tolle zweite Platz zeigt uns, wie sehr unsere Nutzer unserer Anwendung vertrauen und mit unserem Service zufrieden sind. Gleiches spiegelt sich auch in anderen Nutzerbewertungen wie Google (), TrustedShops (4,69) und im Apple App Retailer (4,6) und Google Play Retailer (4,6) wider.

Das ist unser Ansporn, uns stets weiter zu verbessern und noch mehr Menschen die Bearbeitung der Steuererklärung zu erleichtern. Herzlichen Dank!

]]>
6151
Neue Regelungen für Rentner und Nicht-Arbeitnehmer https://financialoftips.com/neue-regelungen-fuer-rentner-und-nicht-arbeitnehmer/ Mon, 24 Jun 2024 12:10:19 +0000 https://financialoftips.com/neue-regelungen-fuer-rentner-und-nicht-arbeitnehmer/

Beziehen weder Sie noch Ihr Ehegatte Arbeitslohn aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis oder Versorgungsbezüge aus einem früheren Dienstverhältnis, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte – genauer: der „Gesamtbetrag der Einkünfte“ – den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigen (§ 56 EStDV).

Im Jahre 2023 beträgt dieser „Gesamtbetrag“ 10.908 Euro für Alleinstehende und 21.816 Euro für Verheiratete. Dies betrifft insbesondere Rentner und Kinder mit entsprechenden Einkünften aus anderen Einkunftsarten. Das Finanzamt führt dann eine Pflichtveranlagung bzw. eine Veranlagung von Amts wegen durch.

Aktuell steigt ab 2024 die Einkommensgrenze für die Steuererklärungspflicht: Nicht-Arbeitnehmer sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn ihr „Gesamtbetrag der Einkünfte“ höher ist als 11.604 Euro bei Alleinstehenden und 23.208 Euro bei Verheirateten (§ 56 EStDV).

Selbst wenn Sie diese Grenze überschreiten und deshalb eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, muss sich nicht unbedingt eine Steuerschuld ergeben. Denn auch Sie können Steuervergünstigungen geltend machen, zum Beispiel Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Beiträge zu anderen Versicherungen, Spenden an gemeinnützige Einrichtungen, gezahlte Kirchensteuer, außergewöhnliche Belastungen, Spenden an Parteien, Aufwendungen für Haushaltshilfe, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen usw. Eine Einkommensteuer entsteht nur dann, wenn Ihr „zu versteuerndes Einkommen“ höher ist als der Grundfreibetrag.

HINWEIS: Die oben genannten Werte entsprechen der Höhe nach dem Grundfreibetrag. Eigentlich müsste dieser für das Jahr 2024 auf 11.784 Euro bei Alleinstehenden und 23.568 Euro  bei Verheirateten erhöht werden; auch der Kinderfreibetrag müsste angepasst werden. Darauf weist selbst Bundesfinanzminister Christian Lindner hin. Ohne eine solche Erhöhung droht eine – verfassungswidrige – Besteuerung des Existenzminimums. Doch innerhalb der Ampelkoalition herrscht noch Streit, denn insbesondere die SPD möchte auch eine Anpassung des Kindergeldes erreichen. Von daher ist noch unklar, ob und wann die Erhöhung des Grundfreibetrages und damit eine Erhöhung der obigen Grenzen tatsächlich erfolgen wird.

]]>
6135
Vorläufig keine Zwangsverrentung für Bezieher von Bürgergeld https://financialoftips.com/vorlaeufig-keine-zwangsverrentung-fuer-bezieher-von-buergergeld/ Sat, 22 Jun 2024 05:35:20 +0000 https://financialoftips.com/vorlaeufig-keine-zwangsverrentung-fuer-bezieher-von-buergergeld/

Das Bürgergeld wird seit 2023 – wie zuvor das Arbeitslosengeld II – in den meisten Fällen bis zum regulären Rentenalter gezahlt. Ausnahmen gibt es für diejenigen, die Anspruch haben auf eine abschlagsfreie „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ (nach 45 Versicherungsjahren) oder eine abschlagfreie „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“.

Bis zum 31.12.2022 galt für Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) eine generelle Pflicht zur Inanspruchnahme vorzeitiger Renten wegen Alters – wenn auch mit einem langen und komplizierten Ausnahmekatalog. Folglich musste die „Altersrente für langjährig Versicherte“ (mindestens 35 Versicherungsjahre) mit 63 Jahren beantragt werden, auch wenn dabei Rentenabschläge vorgenommen wurden.

Aktuell gibt es für die Betroffenen eine erfreuliche Neuregelung: Ab dem 1.1.2023 bis zum 31.12.2026 fällt die so genannte Zwangsverrentung ab 63 weg, das heißt, es entfällt die Pflicht zur Inanspruchnahme vorzeitiger Renten wegen Alters mit Abschlag. Unberührt bleibt die weiter bestehende Pflicht, eine Rente wegen Alters in Anspruch zu nehmen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ungeminderte Inanspruchnahme vorliegen (§§ 5 und 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II, geändert durch das „Bürgergeldgesetz“ vom 16.12.2022).

  • Das Gesetz bestimmt zwar, dass Bezieher von Bürgergeld in der Zeit von 2023 bis 2026 „nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen“. Aber laut Gesetzesbegründung besteht weiter die Pflicht, „eine Rente wegen Alters in Anspruch zu nehmen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ungeminderte Inanspruchnahme vorliegen“.
  • Wenn es nicht zu einer Verlängerung dieser Regelung kommt, gilt ab 2027 wieder die Pflicht zum vorzeitigen Renteneintritt mit 63 Jahren. Nach dem Gesetz sind Sie dann nicht verpflichtet, „bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen“.

Bei der 45-jährigen Wartezeit für die abschlagsfreie „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ werden Bürgergeld-Zeiten nicht mitgerechnet. Soweit zu den 45 Versicherungsjahren ein paar Jahre fehlen, um die begehrte Frührente im passenden Alter erhalten zu können, kann es sich lohnen, eine geringfügige Beschäftigung, additionally einen Minijob, aufzunehmen. Damit die Zeit als vollwertige Versicherungszeit zählt, darf die Versicherungspflicht nicht abgewählt werden.

]]>
6121
Jetzt Bargeldobergrenze auch in Deutschland https://financialoftips.com/jetzt-bargeldobergrenze-auch-in-deutschland/ Thu, 20 Jun 2024 00:13:39 +0000 https://financialoftips.com/jetzt-bargeldobergrenze-auch-in-deutschland/

Die Überwachung finanzieller Transaktionen wird immer dichter und die Kontrolle immer strenger – alles mit dem Argument der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Überwachungspflichten wurden in den letzten Jahren immer weiter verschärft. Herabgesetzt wurde dabei auch die Schwelle für anonyme Bargeldzahlungen, zum Beispiel beim Kauf von Goldmünzen und Goldbarren, Kunstwerken und Antiquitäten.

  • Bis Juni 2017 waren Barzahlungen beim Handel mit Gütern bis 15.000 Euro möglich, ohne dass der Kunde identifiziert werden musste. Beispielsweise konnten Goldbarren und Goldmünzen bis 15.000 Euro bar und anonym gekauft werden.
  • Seit dem 26.6.2017 ist die Identifizierungsschwelle herabgesetzt auf 10.000 Euro, das heißt, bei einem Bargeschäft über 10.000 Euro muss ein Ausweis vorgelegt werden. So genannte „Güterhändler“ – additionally Personen, die gewerblich Güter veräußern – müssen über ein wirksames Risikomanagement verfügen, soweit sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen ab 10.000 Euro annehmen oder tätigen. Zu den „Güterhändlern“ gehören auch Edelmetallhändler.
  • Seit dem 10.1.2020 ist die Schwelle für anonyme Bargeldgeschäfte mit Edelmetallen, wie Gold, Silber und Platin, weiter herabgesetzt – und zwar von 10.000 Euro auf 2.000 Euro. Als Bargeld gelten dabei auch Zahlungen mittels EC- oder Kreditkarte.
  • Seit dem 9.8.2021 müssen Kunden, die Bargeld bei ihrer Financial institution oder Sparkasse einzahlen, bei Beträgen über 10 000 Euro die Herkunft des Geldes nachweisen. Gelegenheitskunden (additionally Einzahler, die kein Konto bei dem Kreditinstitut haben) müssen die Herkunft des Bargeldes bei Bargeldeinzahlungen bei einem Betrag über 2.500 Euro immer anhand eines aussagekräftigen Beleges nachweisen (www.bafin.de). Wenn ein Kunde bei einem solchen Geschäft keinen Nachweis vorlegen kann, muss die Financial institution die Transaktion ablehnen.

Aktuell hat das EU-Parlament am 24.4.2024 eine EU-weite Bargeldobergrenze von 10.000 Euro beschlossen. Barzahlungen über 10.000 Euro sind künftig verboten; sie müssen nun elektronisch abgewickelt werden. Gleichwohl können die Mitgliedstaaten eine niedrigere Obergrenze beibehalten oder festlegen. Neu ist, dass bei Barzahlungen bereits ab 3.000 Euro die Daten des Käufers für spätere Rückverfolgungszwecke erfasst werden.

Weitere Neuregelungen:

  • Einer „erhöhten Sorgfaltspflicht“ werden besonders Banken und andere Finanzinstitute, Immobilienmakler, Vermögensberater und Kasinos unterzogen. Anwälte und Notare können sich künftig beim begründeten Verdacht, in Geldwäsche verwickelt zu sein, nicht mehr auf das Berufsgeheimnis berufen.
  • Künftig müssen auch Anbieter von Kryptowährungen ihre Kunden umfassend kontrollieren, so, wie es bei Banken bereits üblich ist. Transaktionen von 1.000 Euro und mehr müssen geprüft werden.
  • Händler von Luxusgütern wie Juweliere und Uhrenhändler, aber auch Verkäufer von Privatflugzeugen und Yachten, gelten als spezielle Adressaten der Neuregelung, denn ihre Geschäfte gelten als besonders anfällig für die Geldwäsche. Die Händler müssen künftig die Identität ihrer Kunden überprüfen und verdächtige Geschäfte an die Behörden melden.
  • Die verschärften Regeln gelten ab 2029 auch für finanzstarke Profifußballklubs. Vereine und Spielervermittler geraten nun ins Visier der Geldwäschebekämpfung. Aber auch andere Profisportarten werden betroffen sein.
  • Die Behörden sollen zudem die Bankgeschäfte von Personen mit einem Vermögen von mehr als 50 Mio. Euro strenger überwachen. Eigentümer von Unternehmen mit einem Anteil von mindestens einem Viertel müssen EU-weit registriert werden.
  • Ergänzend zur Bargeldobergrenze müssen die Adressaten der Neuregelung die Identität all jener Personen offenbaren und nachweisen, die Bargeldtransaktionen zwischen 3.000 und 10.000 Euro durchführen.
  • Die Überwachung der neuen Regeln sollen nationale Behörden übernehmen, koordiniert von einer neuen europäischen Anti-Geldwäschebehörde (Anti Cash Laundering Authority – AMLA) mit Sitz in Frankfurt.

Die Bargeldobergrenze ist besonders in Deutschland umstritten, weil es eines der wenigen EU-Länder ist, wo es bisher noch keine Obergrenze gibt. Hier müssen Käufer sich bislang nur ausweisen, wenn sie mehr als 10.000 Euro in bar bezahlen wollen.

Bereits heute besteht in Euro von 27 Mitgliedstaaten eine Bargeldobergrenze. Am niedrigsten ist sie mit 500 EUR in Griechenland, am höchsten mit 15.000 Euro in Kroatien. In der Slowakei liegt die Obergrenze bei 5.000 Euro , in Bulgarien bei 5.100 Euro, in Belgien und in den Niederlanden sowie in Portugal bei 3.000 Euro, in Spanien bei 2.500 Euro, in Dänemark bei 1.000 Euro. In Frankreich liegt die Obergrenze für französische Steuerzahler bei 1.000 Euro und für Ausländer bei 10.000 Euro.

In Italien lag die Obergrenze bis Ende 2022 bei 2.000 Euro, die aktuelle Regierung hat sie ab 2023 auf 5.000 Euro angehoben. Nur in Estland, Finnland, Irland, Island, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich und auf der Insel Zypern gibt es keine Bargeldobergrenze. Mit der einheitlicheren Regelung soll dieser Flickenteppich nun beseitigt werden.

]]>
6109
Ihre Steuererklärung free of charge https://financialoftips.com/ihre-steuererklaerung-free-of-charge/ Wed, 19 Jun 2024 00:35:50 +0000 https://financialoftips.com/ihre-steuererklaerung-gratis/

Wenn Sie nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben und weniger als 50 Euro Erstattung erhalten, ist die Übermittlung Ihrer nächsten Steuererklärung kostenlos.

Sie erhalten automatisch einen Gutschein für eine Steuererklärung, sobald Ihr Steuerbescheid eingeht.

]]>
6103
Your tax return at no cost https://financialoftips.com/your-tax-return-at-no-cost/ Tue, 18 Jun 2024 20:13:43 +0000 https://financialoftips.com/your-tax-return-for-free/

In case you are not obliged to submit a tax return and you’ll obtain a refund of lower than 50 Euro, the submission of your subsequent tax return is freed from cost.

You’ll mechanically obtain a coupon for a tax return as quickly as your tax evaluation discover (Steuerbescheid) is acquired.

]]>
6101
Krankenversicherungsbeiträge an Solidarvereine absetzbar https://financialoftips.com/krankenversicherungsbeitraege-an-solidarvereine-absetzbar/ Mon, 17 Jun 2024 16:09:24 +0000 https://financialoftips.com/krankenversicherungsbeitraege-an-solidarvereine-absetzbar/

Es gibt neben gesetzlicher oder privater Krankenversicherung einen weiteren Weg, sich für den Krankheitsfall abzusichern: die Solidargemeinschaften. Sie verstehen sich als solidarische Gruppen, die im Krankheitsfall finanziell füreinander einstehen und damit als soziale und solidarische Different zu den Krankenversicherungen.

Die ersten Solidargemeinschaften entstanden vor quick 100 Jahren. Damals gründeten Polizisten und Pfarrer berufsspezifische Vereine dieser Artwork. In den letzten Jahrzehnten kamen offenere Vereine hinzu. Sie heißen Samarita, Artabana oder Solidago und haben inzwischen rund 20.000 Mitglieder. Allerdings gibt es ein steuerliches Downside: Die Finanzämter wollen die gezahlten Beiträge nicht als Sonderausgaben anerkennen, weil auf die Leistungen offenbar kein Rechtsanspruch besteht.

Wie ist die steuerliche Rechtslage?

Krankenversicherungsbeiträge sind dann als Sonderausgaben absetzbar, wenn sie geleistet werden an Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat haben und das Versicherungsgeschäft in Deutschland betreiben dürfen, oder denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist (§ 10 Abs. 2 Nr. 2a Satz 1 EStG).

Darüber hinaus werden Krankenversicherungsbeiträge nur berücksichtigt, wenn die Einrichtung eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung gemäß § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VVG gewährt (§ 10 Abs. 2 Nr. 2a Satz 2 EStG).

Im Jahre 2020 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Krankenversicherungsbeiträge an einen Solidarverein nur dann als Sonderausgaben absetzbar sind, wenn der Solidarverein als „Einrichtung“ anzusehen ist, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gewährt (§ 10 Abs. 2 Nr. 2a Satz 2 EStG) und – vor allem – wenn auf die Leistungen des Vereins ein Rechtsanspruch besteht (BFH-Urteil vom 12.8.2020, X R 12/19).

Mit dem Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege, das am 9.6.2021 in Kraft getreten ist, wurden Solidargemeinschaften gesetzlich legitimiert und Mitgliedschaften in bisher bestehenden Solidargemeinschaften als „anderweitige Absicherung im Krankheitsfall“ angesehen. Konkret:

Die Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft gilt dann als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, wenn die Solidargemeinschaft am 20.1.2021 bereits bestanden hat und seit ihrer Gründung ununterbrochen fortgeführt wurde, sie beides dem Bundesministerium für Gesundheit nachweist und auf ihren alle fünf Jahre zu stellenden Antrag hin das Bundesministerium für Gesundheit jeweils das Vorliegen eines testierten Gutachtens über die dauerhafte Leistungsfähigkeit bestätigt (§ 176 SGB V).

Folge: Die Beiträge sind (spätestens) seit der Gesetzesänderung dem Grunde nach als Sonderausgaben (Krankenversicherungsbeiträge) abziehbar. Es bleiben aber zum einen die Altfälle zu lösen, das heißt, über Sachverhalte vor Inkrafttreten des erwähnten § 176 SGB V gibt es noch gerichtlichen Streit. Zum anderen bleibt die – für das Steuerrecht – mitentscheidende Frage, ob auf die Leistungen des jeweiligen Vereins ein Rechtsanspruch besteht.

Aktuell hat das Finanzgericht Münster zu einem Fall aus 2017 entschieden, dass die zur Krankheitsvorsorge gezahlten Beiträge an einen Solidarverein als Sonderausgaben absetzbar sind. Denn der Solidarverein gewährt im Krankheitsfall ein Versorgungsniveau, das das Niveau der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung erreicht und damit sowohl die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und auch gemäß § 193 Abs. 3 VVG erfüllt. Außerdem haben die Mitglieder gegen den Solidarverein einen rechtlich verbindlichen Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall (FG Münster, Urteil vom 1.3.2024, 11 Okay 820/19 E).

Anders hat das Finanzgericht die zur Pflegevorsorge gezahlten Beiträge an den Solidarverein beurteilt: Als Sonderausgaben seien nur „Beiträge zu den gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und personal Pflicht-Pflegeversicherung)“ abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG). Der Solidarverein gehöre jedoch weder zu den Trägern der sozialen Pflegeversicherung noch bietet er eine personal Pflicht-Pflegeversicherung an.

Solidargemeinschaften im Gesundheitswesen leisten eine Absicherung nur im Krankheitsfall – nicht aber im Pflegefall. Mitglieder von Solidargemeinschaften bedürfen daher einer anderweitigen Absicherung für den Fall der Pflegebedürftigkeit. Eingeführt wurden, ebenfalls durch das o.g. DVPMG, zwei neue Versicherungspflichttatbestände in der Pflegeversicherung: § 21a SGB XI zur Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung bei Mitgliedern von Solidargemeinschaften und § 23 Abs. 4a SGB XI zur Versicherungspflicht in der privaten Pflege-Pflichtversicherung.

]]>
6092
Kabelgebühren: Abschaffung des Nebenkostenprivilegs https://financialoftips.com/kabelgebuehren-abschaffung-des-nebenkostenprivilegs/ Fri, 14 Jun 2024 05:06:32 +0000 https://financialoftips.com/kabelgebuehren-abschaffung-des-nebenkostenprivilegs/

Die Kosten für einen Kabelanschluss oder eine Gemeinschaftsantenne kann der Vermieter bislang im Wege der Betriebskostenumlage mit dem Mieter abrechnen (§ 2 Nr. 15 BetrKV). Diese Umlage der Kabelkosten über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter nennt man Nebenkostenprivileg.

Welche Kosten als Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden dürfen, regelt die Betriebskostenverordnung. Generell gilt, dass Kosten, die regelmäßig anfallen, umlagefähig sind. Dagegen zählen Positionen für Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltung nach § 1 BetrKV zu den nicht umlagefähigen Kosten. Als Nebenkostenprivileg bezeichnet man die Umlagefähigkeit des Kabelanschlusses in der Betriebskostenabrechnung (§ 2 Nr. 15 BetrKV). Diese Regelung gilt nicht nur für den Fernsehempfang, sondern kann auch auf Web- und Telefonanschlüsse angewendet werden.

Aktuell: Mit dem „Telekommunikationsmodernisierungsgesetz“ vom 23.6.2021 wurden die Kabelgebühren aus den Nebenkosten gestrichen – und damit das Nebenkostenprivileg abgeschafft. Das Gesetz trat am 1.12.2021 in Kraft, allerdings gibt es eine Übergangsfrist bis zum 30.6.2024. Spätestens zum 1.7.2024 ist eine Umlage der Kabelgebühren über die Nebenkostenabrechnung jedoch nicht mehr möglich. Vielmehr können Mieter einen individuellen Vertrag zum Bezug von TV-Signalen abschließen. Dabei können sie zwischen unterschiedlichen Anbietern und Übertragungstechnologien (DVB-T2, IP-/Internet-TV, Streaming, Kabel, Satellit) auswählen.

Achtung Vermieter: Da die Umlage der Kabelgebühren in vielen Mietverträgen, die vor dem 1.12.2021 abgeschlossen wurden, Teil der Vereinbarung ist, können Vermieter die Gebühren übergangsweise nur noch bis zum 30.6.2024 weiterhin im Rahmen der Nebenkostenabrechnung berücksichtigen. Dies ist nicht mehr möglich für ab dem 1.12.2021 errichtete Neuanlagen (§ 2 Satz 2 BetrKV).

Wohnungseigentümer: Für Besitzer von Eigentumswohnungen gelten nach wie vor die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft. Es besteht nun zwar ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht zum 30.6.2024, mit dem die laufenden Mehrnutzerverträge per Beschluss der Eigentümergemeinschaft beendet werden können. Bleibt die Eigentümergemeinschaft jedoch tatenlos oder entscheidet sich bewusst gegen eine Kündigung, so laufen die Verträge weiter. Dann müssen Wohnungseigentümer die Kosten für den TV-Empfang weiterhin über das Hausgeld bezahlen, und zwar ohne die Möglichkeit, diese als Nebenkosten auf die Mieter umzulegen oder die Kosten mit diesen abzurechnen.

Fernsehen über Web statt Kabel: Immer mehr Mieter nutzen weder Satelliten- noch Kabel-TV, um Fernsehen zu schauen, sondern das Web. Müssen sie dennoch für einen Kabelanschluss zahlen, besteht eine unnötige Doppelbelastung. Diese wird durch die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs vermieden. Mieter müssen additionally nicht mehr für eine Leistung bezahlen, die sie gar nicht nutzen.

Glasfaseranschluss: Schnelles Web, mit dem auch TV-Programme genutzt werden können, ist heutzutage für viele Mieter wichtiger als ein Kabelanschluss. Wer als Vermieter die notwendige Infrastruktur zur Nutzung eines Glasfaseranschlusses schafft, kann dafür vom Mieter ein Glasfaserbereitstellungsentgelt verlangen (§ 72 TKG i.V.m.
§ 2 Nr. 15c BetrKV). Fünf Jahre lang dürfen aber höchstens 60 EUR (einschl. USt) professional Wohnung und Jahr über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden. Sollten nach dieser Zeit die Investitionskosten noch nicht ausgeglichen sein, ist eine Ausdehnung dieser Regelung auf maximal neun Jahre möglich (§ 2 Nr. 15c BetrKV). Die Regelung gilt nur für Glasfaseranschlüsse, die vor 2028 installiert werden. Später aktivierte Anschlüsse sind nicht umlagefähig. Allerdings gilt das neue Gesetz auch rückwirkend für alle Anschlüsse, die seit 2015 installiert wurden. Additionally können auch Mieter, die Glasfaser seit Jahren nutzen, von den neuen Umlagekosten betroffen sein.

]]>
6088
Automatisierter Finanzkonten-Informationsaustausch ist erlaubt https://financialoftips.com/automatisierter-finanzkonten-informationsaustausch-ist-erlaubt/ Mon, 10 Jun 2024 16:13:11 +0000 https://financialoftips.com/automatisierter-finanzkonten-informationsaustausch-ist-erlaubt/

Die einen nennen es „Schnüffelei“, die anderen eine dringend notwendige Maßnahme zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung im großen Stil: Es geht um dem automatisierten Austausch von Informationen zu Konten und Depots, den zahlreiche Staaten bereits seit mehreren Jahren untereinander praktizieren.

Grundlage dafür ist in Deutschland das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG), das wiederum – insbesondere – auf der EU-Amtshilferichtlinie 2014/107/EU beruht.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der hiervon betroffenen Steuerpflichtigen verstößt (BFH-Urteil vom 23.1.2024, IX R 36/21).

Der Fall: Die Kläger führen gemeinsam ein Konto mit einem Depot in der Schweiz. Die Kontostände übermittelten die Schweizer Behörden dem deutschen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Wege des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs. Das BZSt speicherte und verarbeitete die Daten.

Hiergegen wandten sich die Kläger und beantragten die Löschung der von den Schweizer Behörden erhaltenen Auskünfte zu ihrem Vermögen. Doch der BFH halt das Vorgehen des BZSt für zulässig.

Begründung: Die Verarbeitung und Speicherung der durch die Schweizer Behörden im Rahmen des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs übermittelten Daten, insbesondere der Kontosalden, durch das BZSt sei zwar ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Kläger. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt. Die Verarbeitung und Speicherung der Daten erfolge auf der Grundlage von § 5 Abs. 3 FKAustG.

Diese Rechtsgrundlage genüge dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit. Auch diene die Verarbeitung und Speicherung einem verfassungslegitimen Zweck, nämlich der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern, und sei zu dessen Erreichung geeignet sowie erforderlich. Ferner sei der Eingriff verhältnismäßig.

]]>
6064