Steuererklärung online – Financial Of Tips https://financialoftips.com Financial Of Tips Mon, 29 Apr 2024 11:48:02 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.5.2 230741881 Mietwohnungsneubau: Verbesserung der 7b-Sonderabschreibung https://financialoftips.com/mietwohnungsneubau-verbesserung-der-7b-sonderabschreibung/ Mon, 29 Apr 2024 11:48:02 +0000 https://financialoftips.com/mietwohnungsneubau-verbesserung-der-7b-sonderabschreibung/

Mit dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“ vom 4.8.2019 wurde zur Ankurbelung der Investitionstätigkeit in neue Mietwohnungen eine befristete Sonderabschreibung nach § 7b EStG eingeführt. Die 7b-Sonderabschreibung soll als Impulsgeber für Investitionen in den Mietwohnungsneubau wirken. Doch welche Voraussetzungen gelten und wie ändern sich die Regelungen?

Grundsätzlich gilt Folgendes:

Förderung: Die 7b-Sonderabschreibung beträgt in den ersten vier Jahren jeweils 5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu einer bestimmten Kostengrenze je qm Wohnfläche. Zusätzlich ist die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG absetzbar, die sich allerdings auf eine andere Bemessungsgrundlage bezieht, nämlich auf die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Diese lineare AfA beträgt bei Gebäuden, die ab dem 1.1.2023 fertiggestellt werden, jährlich 3 Prozent; vorher waren es 2 Prozent.

Bedingungen: Da der Gesetzgeber keine Luxuswohnungen fördern will, ist zwischen Baukostengrenze und Fördergrenze zu unterscheiden. Die Sonderabschreibung ist nur möglich, wenn die Baukosten eine bestimmte Obergrenze nicht überschreiten. Dabei wird die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung auf einen bestimmten Betrag begrenzt. Sind die Baukosten höher, führt dies ohne weiteren Ermessensspielraum zum vollständigen Ausschluss der Förderung.

Vermietungspflicht: Die geförderte Immobilie muss mindestens zehn Jahre lang vermietet werden.

Kauf einer Wohnung: Neben dem Bau ist auch der Kauf einer solchen Wohnung begünstigt, sofern der Erwerber das Gebäude oder die neue Wohnung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung rechtswirksam erwirbt.

Restwert-AfA: Die Abschreibung nach Ablauf des Begünstigungszeitraums bemisst sich nach § 7a Abs. 9 EStG. Das bedeutet: Im 5. Jahr ist die Abschreibung neu zu berechnen: Der Restwert wird linear auf die Restnutzungsdauer von 29 Jahren (33,3 ./. 4) verteilt (bei Bauantrag ab 2023). Bei Bauantrag in den Jahren 2018 bis 2021 beträgt die Restnutzungsdauer 46 Jahre.

Zur 7b-Sonderabschreibung gibt es inzwischen mehrere Varianten:

(1) Bauantrag oder Bauanzeige zwischen dem 1.9.2018 und dem 31.12.2021:

  • Begünstigt sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 2.000 Euro je qm Wohnfläche.
  • Begünstigt sind nur Gebäude, deren Baukosten nicht höher als 3.000 Euro je qm Wohnfläche sind.

(2) Bauantrag oder Bauanzeige im Jahre 2022:

In diesem Fall gibt es keine 7b-Sonderabschreibung.

(3) Bauantrag oder Bauanzeige zwischen dem 1.1.2023 und dem 31.12.2026:

  • Die 7b-Sonderabschreibung ist nur möglich, wenn gewisse (Energie-) Effizienzvorgaben erfüllt sind. Die Gebäude müssen nun zusätzlich die Kriterien eines „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllen. Dies muss durch das Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) nachgewiesen werden.
  • Förderzeitraum: Bauantrag oder Bauanzeige zwischen 1.1.2023 und 31.12.2026.
  • Begünstigt sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 2.500 Euro je qm Wohnfläche.
  • Begünstigt sind nur Gebäude, deren Baukosten nicht höher als 4.800 Euro je qm Wohnfläche sind.

Aktuell wird die 7b-Sonderabschreibung wird verbessert:

  • Der Förderzeitraum wird verlängert bis zum 30.9.2029.
  • Begünstigt sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 4.000 Euro je qm Wohnfläche.
  • Begünstigt sind nur Gebäude, deren Baukosten nicht höher als 5.200 Euro je qm Wohnfläche sind.
    (§ 7b Abs. 2 und 3 sowie § 52 Abs. 15a EStG, geändert durch das „Wachstumschancengesetz“). Die Neuregelung tritt zwar (erst) nach Verkündung des Gesetzes in Kraft, gilt aber bereits für Gebäude mit Bauanträgen ab dem 1.1.2023.
]]>
5889
Prozesskosten nicht als Werbungskosten absetzbar https://financialoftips.com/prozesskosten-nicht-als-werbungskosten-absetzbar/ Sat, 27 Apr 2024 02:52:03 +0000 https://financialoftips.com/prozesskosten-nicht-als-werbungskosten-absetzbar/

Sowohl der Trennungsunterhalt an den getrennt lebenden Ehegatten als auch der nacheheliche Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten schmälern das verfügbare Einkommen zumeist erheblich. Der Unterhaltsverpflichtete kann seine Unterhaltsleistungen immerhin als Sonderausgaben bis zu 13.805 EUR absetzen (Realsplitting gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Hierzu aber muss der Ex-Gatte oder die Ex-Gattin die Zustimmung geben und die empfangenen Beträge seinerseits/ihrerseits als sonstige Einkünfte versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG).

Alternativ kann der Zahler seine Unterhaltsleistungen auch als außergewöhnliche Belastung bis zum Unterhaltshöchstbetrag abziehen, wobei hierzu der Empfänger weder seine Zustimmung geben noch die erhaltenen Beträge versteuern muss. Allerdings spielt die Höhe seines/ihres Einkommens eine Rolle (§ 33a Abs. 1 EStG).

Im Jahre 2019 hatte das Finanzgericht Münster sensationell entschieden, dass Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts als Werbungskosten absetzbar sind, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1a EStG versteuert , additionally dem Realsplittung zustimmt (FG Münster, Urteil vom 3.12.2019, 1 Okay 494/18 E).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof das Urteil der Vorinstanz aber wieder kassiert. Es gilt: Prozesskosten zur Erlangung eines (höheren) nachehelichen Unterhalts (Trennungsunterhalt) sind bei der Einkommensbesteuerung nicht als Werbungskosten abziehbar, auch wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltszahlungen im Rahmen des so genannten Realsplittings versteuern muss (BFH-Urteil vom 18.10.2023, X R 7/20).

Der Fall: Die Ehe der Klägerin wurde im Jahr 2014 geschieden und ihr früherer Ehemann verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von 582,50 EUR monatlich zu zahlen. Das von der Klägerin angestrengte Gerichtsverfahren endete vor dem Oberlandesgericht mit einem Vergleich, in welchem sich der Ex-Mann zur Zahlung eines höheren nachehelichen Unterhalts von monatlich 900 EUR bereit erklärte. Die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Die Klägerin entrichtete Gerichts- und Anwaltskosten im Jahre 2015. Das Finanzamt erfasste bei der Klägerin die erhaltenen Unterhaltsleistungen als steuerpflichtige sonstige Einkünfte, da sie dem Realsplittung zugestimmt hatte. Die von ihr getragenen Anwalts- und Gerichtskosten ließ das Finanzamt nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, dass die Klägerin ohne diese Aufwendungen später keine Unterhaltseinkünfte hätte erzielen können. Daher stellten sie einkommensteuerrechtlich vorweggenommene Werbungskosten dar. Dem ist der BFH jedoch entgegengetreten.

Begründung: Unterhaltszahlungen seien dem Privatbereich zuzuordnen, entsprechend auch die zu ihrer Erlangung aufgewendeten Prozesskosten. Steuerrechtlich würden die Unterhaltszahlungen nur und erst dann related, wenn der Geber mit Zustimmung des Empfängers einen Antrag auf Sonderausgabenabzug stelle (Realsplitting). Der Antrag überführe die privaten Unterhaltszahlungen rechtsgestaltend in den steuerrechtlich relevanten Bereich.

Die Umqualifizierung zu Sonderausgaben beim Geber und – korrespondierend – steuerbaren Einkünften beim Empfänger markiere die zeitliche Grenze für das Vorliegen abzugsfähiger Erwerbsaufwendungen. Zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers – im Streitfall in Type von Prozesskosten zur Erlangung von Unterhalt – könnten keine Werbungskosten darstellen.

 

Der BFH hat dennoch über die Klage nicht abschließend entschieden, sondern die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Denn das Finanzgericht habe keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die streitbetroffenen Prozesskosten gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten (Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 29.2.2024). Allerdings sind Kosten eines Rechtsstreits nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Das ist nur sehr selten der Fall.

 

In § 9 EStG heißt es einleitend: „Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.“ Und genau solche Aufwendungen hat die Klägerin getätigt. Warum sich der BFH nicht einfach an den Gesetzestext hält, ist nicht nachvollziehbar. Aber es geht noch weiter. Der BFH schreibt in seiner Urteilsbegründung auch: „Die vom Senat vorgenommene Auslegung vermeidet zudem eine weitere Komplizierung des Steuerrechts. Andernfalls würde unter Umständen eine aufwendige Aufteilung der Prozesskosten nach ihrer Abziehbarkeit erforderlich.“ Dass sich der BFH als Wächter über ein einfacheres Steuerrecht aufschwingt, ist natürlich zu begrüßen. Wenn man aber BFH-Urteile liest, die nur wenige Wochen vor oder nach dieser Entscheidung ergangen sind, wird man dem BFH sicherlich Vieles zugutehalten können. Nur eines ganz bestimmt nicht, nämlich dass er für eine echte Steuervereinfachung stehen würde.

]]>
5881
Fünftelregelung: Wegfall beim Lohnsteuerabzug https://financialoftips.com/fuenftelregelung-wegfall-beim-lohnsteuerabzug/ Wed, 24 Apr 2024 19:13:55 +0000 https://financialoftips.com/fuenftelregelung-wegfall-beim-lohnsteuerabzug/

Außerordentliche Einkünfte, wie Abfindungen, Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, sind nach der sogenannten Fünftelregelung gemäß § 34 EStG steuerbegünstigt. Dadurch soll die Progressionswirkung des Steuertarifs infolge Zusammenballung von Einkünften etwas abgemildert werden. Nach geltendem Recht kann die Tarifermäßigung des § 34 EStG für die „sonstigen Bezüge“ bereits durch den Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (§ 39b Abs. 3 Satz 9 EStG).

Die Regelung erfordert komplizierte Berechnungsschleifen im Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung und den Lohnsteuerberechnungs- bzw. Lohnabrechnungsprogrammen der Arbeitgeber. In vielen Fällen macht der Arbeitgeber deshalb schon heute von der Möglichkeit der tarifermäßigten Lohnbesteuerung keinen Gebrauch, denn er kann oftmals nicht feststellen, ob die Voraussetzungen für die Tarifermäßigung überhaupt vorliegen.

Insbesondere die Frage der Zusammenballung ist unterjährig oft nur schwer oder gar nicht zu beurteilen. Auch muss der Arbeitgeber gesondert prüfen, ob es überhaupt zu einer Lohnsteuerminderung kommt.

Geplant struggle: Ab dem 1.1.2024 wird die Tarifermäßigung nach der Fünftelregelung im Lohnsteuerverfahren ersatzlos aufgehoben und damit als Beitrag zum Bürokratieabbau die Lohnsteuerberechnung entschlackt. Die Arbeitgeber werden von Prüfungs- und Berechnungsaufwand entlastet (§ 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 wird aufgehoben).

Aktuell hat der Vermittlungsausschuss am 21.2.2024 diese geplante Regelung im Rahmen der Verhandlungen zum „Wachstumschancengesetz“ auf den 1.1.2025 festgelegt. Der Bundesrat hat dem Gesetz gemäß dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses am 22.3.2024 zugestimmt.

Für den Arbeitnehmer ergeben sich keine Nachteile, denn die Tarifermäßigung bzw. die Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG kann – wie bisher – im Rahmen Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden. Die zutreffende Einkommensteuer kann in diesen Fällen ohnedies nur im Rahmen der Veranlagung genau ermittelt werden, weil nur hier alle steuerlich relevanten Sachverhalte und Schlussfolgerungen (weitere Einkünfte, Sonderausgaben, Steuerermäßigungen, Artwork der Veranlagung and so forth.) bekannt sind.

]]>
5865
Degressive AfA Befristete Einführung für Wohngebäude https://financialoftips.com/degressive-afa-befristete-einfuehrung-fuer-wohngebaeude/ Mon, 22 Apr 2024 18:41:14 +0000 https://financialoftips.com/degressive-afa-befristete-einfuehrung-fuer-wohngebaeude/

Vor vielen Jahren gab es neben der linearen Abschreibung in gleichen Jahresbeträgen auch eine degressive Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen. Die degressive AfA wurde im Jahre 2006 für neue Wohngebäude abgeschafft. Seitdem ist nur noch die lineare Abschreibung von jährlich 3 Prozent, 2 Prozent oder 2,5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zulässig (§ 7 Abs. 5 EStG, abgeschafft durch das „Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm“ vom 22.12.2005).

Jetzt soll aufgrund des akuten Wohnraummangels sowie der anhaltenden wirtschaftlichen Belastungen durch hohe Baukosten als konjunktur-, wirtschafts- oder wachstumspolitische Maßnahme zur Förderung des Wohnungsbaus und zur Unterstützung der Bauwirtschaft wieder eine degressive Abschreibung für neue Mietwohngebäude eingeführt werden.

Ab dem 1.10.2023 gilt neben der linearen Abschreibung eine degressive AfA für vermietete Wohngebäude, wenn im Zeitraum vom 1.10.2023 bis 30.9.2029 mit der Herstellung begonnen wird oder der Kaufvertrag abgeschlossen und das Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Die degressive Abschreibung sollte nach dem Willen der Regierung 6 Prozent des jeweiligen Restwertes betragen (§ 7 Abs. 5a EStG, Entwurf des „Wachstumschancengesetzes“).

Aktuell hat am 21.2.2024 der Vermittlungsausschuss im Rahmen der Verhandlungen zum „Wachstumschancengesetz“ den Abschreibungssatz von geplanten 6 Prozent auf 5 Prozent reduziert. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 22.3.2024 gemäß der Empfehlung des Vermittlungsausschusses zugestimmt.

]]>
5856
Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags steuerfrei https://financialoftips.com/rueckabwicklung-eines-verbraucherdarlehensvertrags-steuerfrei/ Fri, 19 Apr 2024 13:07:15 +0000 https://financialoftips.com/rueckabwicklung-eines-verbraucherdarlehensvertrags-steuerfrei/

Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte im Jahre 2020 entschieden, dass eine am Markt übliche Widerrufsbelehrung den Verbraucher nicht „klar“ und „prägnant“ über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt hat (EuGH-Urteil vom 26.3.2020, C-66/19). Aufgrund dessen haben zahlreiche Verbraucher ihre Darlehensverträge widerrufen und somit eine Rückabwicklung ausgelöst.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die nach Widerruf eines Darlehens von der Financial institution gezahlte Nutzungsentschädigung für bereits geleistete Zahlungen nicht zu steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen führt, da der Nutzungsersatz nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit beruht und mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre erzielt wird (BFH-Urteile vom 7.11.2023, VIII R 7/21 und VIII R 16/22).

Der Fall: Die Ehegatten schlossen im Jahr 2008 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie ab. Im Jahr 2016 widerriefen sie den Darlehensvertrag unter Berufung auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Auf der Grundlage eines zivilgerichtlichen Vergleichs zahlte die Financial institution an die Eheleute Nutzungsersatz für bis zum Widerruf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 14.500 Euro. Das Finanzamt erfasste den Nutzungsersatz als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Nach Auffassung des BFH ist der Nutzungsersatz kein steuerbarer Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die Rückabwicklung eines vom Darlehensnehmer widerrufenen Darlehensvertrags (vor Anwendbarkeit des § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F.; jetzt § 357b BGB) vollziehe sich außerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre.

Das Rückgewährschuldverhältnis sei ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln, weshalb die einzelnen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis auch nicht für sich betrachtet – im Sinne einer unfreiwilligen Kapitalüberlassung – Teil einer steuerbaren erwerbsgerichteten Tätigkeit sein könnten.

Es liegen auch keine sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG vor. Dem steht entgegen, dass die bei der gebotenen Einheitsbetrachtung aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags vereinnahmten Einzelleistungen nicht in der Erwerbssphäre angefallen sind.

]]>
5842
Einfluss von Freiwilligendienst & Masterstudium https://financialoftips.com/einfluss-von-freiwilligendienst-masterstudium/ Wed, 17 Apr 2024 07:50:02 +0000 https://financialoftips.com/einfluss-von-freiwilligendienst-masterstudium/

Volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren oder einen Freiwilligendienst leisten, werden bis zum 25. Lebensjahr steuerlich berücksichtigt, das heißt, die Eltern haben Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge. Zu unterscheiden ist allerdings, ob es sich bei der Berufsausbildung um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Bei der Erstausbildung spielt das eigene Einkommen des Kindes keine Rolle, während bei der Zweitausbildung geprüft wird, ob und in welchem Umfang nebenbei eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Das bedeutet: Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres werden Kinder während einer zweiten Berufsausbildung nur dann berücksichtigt, wenn sie

  • keiner oder einer Erwerbstätigkeit von höchstens 20 Wochenstunden nachgehen,
  • die Zweitausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolvieren,
  • eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) ausüben oder
  • lediglich eine kurzfristige Beschäftigung (Aushilfsjob) wahrnehmen.

Bei der Erstausbildung kann es sich auch um eine mehrstufige Ausbildung, um eine Ausbildung in mehreren Abschnitten handeln (so genannte mehraktige Ausbildung). So gilt nach Abschluss der ersten Ausbildung eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung, wenn aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar ist, dass das Sort sein angestrebtes Berufsziel noch nicht erreicht hat. Abzustellen ist dabei darauf, ob die weiterführende Ausbildung in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der ersten Ausbildung steht und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wird.

So ist beispielsweise ein Masterstudium noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist (so genanntes konsekutives Masterstudium). In diesem Fall besteht auch nach Abschluss eines Bachelorstudienganges weiterhin Anspruch auf Kindergeld, ohne dass es auf den Umfang einer Erwerbstätigkeit ankommt (BFH-Urteil vom 3.9.2015, VI R 9/15).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof einen Fall entschieden, der in der Praxis für das Kindergeld von großer Bedeutung ist: Absolviert das Sort nach Abschluss des Bachelorstudiums einen Freiwilligendienst (Freiwilliges soziales Jahr) und beginnt erst danach das Masterstudium, so handelt es sich nicht mehr um eine einheitliche Berufsausbildung. Denn der für eine einheitliche Ausbildung notwendige „enge zeitliche Zusammenhang“ ist nur dann gewahrt, wenn das Sort den nächsten Teil der mehraktigen Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnimmt.

Dabei muss der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten bestehen. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ende eines Freiwilligendienstes und dem Beginn des Masterstudiums genügt nicht (BFH-Urteil vom 12.10.2023, III R 10/22).

Wird additionally zwischen Abschluss des Bachelorstudiums und Beginn des Masterstudiums ein Freiwilligendienst absolviert, ist nicht mehr von einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten auszugehen. Der Freiwilligendienst ist hier nicht integrierter Bestandteil einer mehraktigen Ausbildung.

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht ohne Rücksicht auf eigenes Einkommen für das Bachelorstudium. Mit dem Abschluss hat das Sort eine erstmalige Berufsausbildung erlangt (§ 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG). Für die Dauer des Freiwilligendienstes besteht ein eigenständiger Kindergeldanspruch (§ 32 Abs. 4 Nr. 2nd EStG).

Das Masterstudium gehört in diesem Fall nicht zur Erstausbildung, weil das Sort damit nicht zum nächstmöglichen Termin begonnen hat. Vielmehr gilt das Masterstudium als Zweitausbildung. Hier besteht ein Kindergeldanspruch nur dann, wenn das Sort keiner oder einer Erwerbstätigkeit von höchstens 20 Wochenstunden nachgeht, die Zweitausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolviert oder einen Minijob oder einen Aushilfsjob ausübt (§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG).

]]>
5830
Erklärungspflicht wegen Kurzarbeitergeld: Verspätungszuschläge drohen https://financialoftips.com/erklaerungspflicht-wegen-kurzarbeitergeld-verspaetungszuschlaege-drohen/ Tue, 16 Apr 2024 04:08:12 +0000 https://financialoftips.com/erklaerungspflicht-wegen-kurzarbeitergeld-verspaetungszuschlaege-drohen/

In den Coronajahren haben viele Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld bezogen. Dieses ist zwar steuerfrei, erhöht aber über den sogenannten Progressionsvorbehalt den persönlichen Steuersatz. Dadurch wird es bei Abgabe der Steuererklärungen 2020 bis 2022 in vielen Fällen zu Steuernachzahlungen kommen. Bei Bezug von Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro professional Jahr besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Wer nicht abgibt, dem drohen Verspätungszuschläge!

Da die Finanzverwaltung automatisiert über den Bezug Ihres Kurzarbeitergeldes informiert wird, werden betroffene Steuerzahler zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert, wenn Sie diese nicht fristgerecht abgegeben haben. Die Abgabe der Einkommensteuererklärung kann man nicht entkommen.

Aktuell ist festzustellen, dass die Finanzämter viele Bezieher von Kurzarbeitergeld zur Abgabe der entsprechenden Einkommensteuererklärungen, zum Beispiel für das Jahr 2020, auffordern. Zahlreiche Arbeitnehmer, die ihre Erklärung 2020 erst jetzt abgeben, obwohl sie dazu bereits bis zum 31. Oktober 2021 (genauer gesagt wegen des Sonn- bzw. Feiertages bis zum 1. bzw. 2. November) verpflichtet gewesen waren, reiben sich nun verwundert die Augen. Mitunter müssen sie „nur“ 100 Euro nachzahlen, werden aber mit einem Verspätungszuschlag von 600 Euro und mehr „bedacht.“ Sie lesen richtig: 600 Euro oder gar 700 Euro Verspätungszuschlag bei einer Nachzahlung von 100 EUR. Ist das rechtens? Leider lautet die Antwort „Ja, das ist es“.

Die Höhe des Verspätungszuschlags ist gesetzlich geregelt: Er beträgt für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 Prozent der gegebenenfalls um die Vorauszahlungen und die Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer – abgerundet auf volle Euro -, aber mindestens 25 Euro professional angefangenem Monat der Verspätung. Anders als viele denken, liegt die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nicht im Ermessen des Finanzamts. Bereits seit einigen Jahren ist aus der früheren „Kann-“ eine „Mussvorschrift“ geworden (§ 152 Abs. 2 und Abs. 5 AO).

Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 hätte bei Steuerzahlern, die keinen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt haben, spätestens am 1. oder 2. November 2021 beim Finanzamt sein müssen. Wer diese erst am 1. März 2024 beim Finanzamt eingereicht hat, wird additionally einen Verspätungszuschlag von mindestens 25 Euro für jeden säumigen Monat zahlen müssen. Das sind additionally mindestens 28 Monate x 25 Euro = 700 Euro . Vorausgesetzt natürlich, es besteht eine Pflicht zur Abgabe („Pflichtveranlagung“).

Gilt die Festsetzung der Verspätungszuschläge ausnahmslos?

Es gibt einige wenige Ausnahmen, bei denen auf die Festsetzung eines Verspätungszuschlages verzichtet wird oder verzichtet werden kann, und zwar insbesondere, wenn Ihnen eine Steuererstattung zusteht oder die Steuer mit 0 Euro festgesetzt wird. Eine Billigkeitsregelung gibt es im Übrigen für Personen, die bisher davon ausgehen konnten, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, und die nun vom Finanzamt dazu aufgefordert werden: In diesem Fall darf der Verspätungszuschlag nur für die Monate berechnet werden, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben (§ 152 Abs. 5 Satz 3 AO).

Diese Regelung zielt insbesondere auf Rentner ab, die in der Vergangenheit vom zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder eine Mitteilung, künftig nicht mehr erklärungspflichtig zu sein, erhalten haben und erst nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung möglicherweise für mehrere zurückliegende Jahre aufgefordert werden.

Eine verzögerte Auswertung von Rentenbezugsmitteilungen auf Seiten der Finanzverwaltung soll sich in diesen Fällen nicht zu Lasten der betroffenen Rentner auswirken. Die Billigkeitsregelung gilt hingegen nicht für solche Steuerpflichtige, die wissen, dass sie von ihrem Finanzamt steuerlich geführt werden, und sich daher auch ohne gesonderte Aufforderung bewusst sein müssen, eine Steuererklärung abgeben zu müssen.

Werden zusätzlich Nachzahlungszinsen festgesetzt?

Neben den Verspätungszuschlägen gibt es andere „Widrigkeiten“, mit denen Steuerzahler konfrontiert sein können, etwa den Zinsen auf Steuernachforderungen („Nachzahlungszinsen“). Verspätungszuschläge und Nachzahlungszinsen schließen sich nicht aus. Der Zinslauf für eventuelle Nachzahlungszinsen des Veranlagungszeitraums 2020 begann am 1. Oktober 2022. Wenigstens ist der Zinssatz für Steuernachforderungszinsen rückwirkend ab dem 1.1.2019 auf 0,15 Prozent professional Monat gesenkt worden.

Was geschieht bei Nichtabgabe der Steuererklärung?

Wer die Steuererklärung nicht abgibt, muss damit rechnen, dass seine Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden, was in aller Regel zu einer noch höheren Nachzahlung führt als bei der Abgabe einer ausgefüllten Steuererklärung. Zwar sollen die Finanzämter möglichst reell schätzen und zudem werden viele Daten, insbesondere zum Lohn, zu Lohnersatzleistungen und zu den Vorsorgeaufwendungen, programmtechnisch beigesteuert. Doch Werbungskosten oder Sonderausgaben, die über die automatisiert mitgeteilten Beträge und die Pauschalen hinausgehen, werden vom Finanzamt mit großer Wahrscheinlichkeit nicht geschätzt.

Mitunter wird auch die eine oder andere Zahl mit einem Sicherheitsauf- oder -abschlag zu Ungunsten der Steuerpflichtigen versehen: Und: Der Verspätungszuschlag kommt oben drauf – auch wenn die Erklärung überhaupt nicht abgegeben wurde. In extremen Fällen droht zudem ein Bußgeld.

Was können Betroffene tun?

Zunächst gilt: Bei Abgabe der Steuererklärung müssen alle Ausgaben, insbesondere Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen bzw. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Wenn der Steuerbescheid vorliegt, sollte geprüft werden, ob alle Ausgaben anerkannt worden sind und/oder ob man selbst die Geltendmachung von einigen Aufwendungen vergessen hat.

Gegebenenfalls sollte innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist Einspruch eingelegt werden, und zwar „gegen den jeweiligen Einkommensteuerbescheid und des Bescheides über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen.“ Die entsprechenden Kosten sind dann nachträglich geltend zu machen. Wer Glück hat, erreicht so statt einer Nachzahlung sogar noch eine Steuererstattung und entgeht damit auch dem Verspätungszuschlag. Aber Achtung: Ein Einspruch schiebt nicht die Fälligkeit des Nachzahlungsbetrages hinaus. Wer die Steuerschuld nicht bis zum Fälligkeitszeitpunkt begleicht, wird mit Säumniszuschlägen „bestraft“.

 

SteuerGo

Uns sind Fälle bekannt, in denen das Finanzamt Verspätungszuschläge festgesetzt hat, obwohl keine Pflichtveranlagung, sondern nur eine Antragsveranlagung vorlag. Das heißt, die jeweiligen Steuerzahler hätten additionally gar keine Pflicht gehabt, für das Jahr 2020 eine Steuererklärung abzugeben. Bei freiwilliger Abgabe würde die Frist erst am 31.12.2024 enden. Und dann hätten auch keine Verspätungszuschläge festgesetzt werden dürfen.

 

Wer ernsthaft davon ausgeht, dass seine Steuerschuld gemindert wird, kann zwar zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Ein solcher Antrag sollte aber niemals ohne Grund gestellt werden. Denn falls es bei der Nachzahlung bleiben sollte, weil der Einspruch abgeschmettert wird, drohen obendrein Aussetzungszinsen.

Wenn ein Einspruch nicht hilft und die Nachreichung von weiteren Kosten nicht in Betracht kommt, bleibt – bei unbilligen Härten – ein Antrag auf einen teilweisen oder vollständigen Erlass des Verspätungszuschlages. Dieser Antrag auf Billigkeitserlass muss aber intestine begründet sein, das heißt, es ist die sachliche und am besten auch die persönliche Härte darzulegen, die durch die Festsetzung des Verspätungszuschlages entstanden ist. So müssen zum einen gute Gründe vorgebracht werden, warum Sie daran gehindert waren, die Steuererklärung fristgerecht abzugeben. Zum anderen muss dargelegt werden, warum Sie die Höhe der festgesetzten Verspätungszuschläge finanziell besonders hart trifft. Vielleicht lässt ich das eine oder andere Finanzamt erweichen.

]]>
5821
Keine Gewährung bei nur geringer Pflegeleistung? https://financialoftips.com/keine-gewaehrung-bei-nur-geringer-pflegeleistung/ Sat, 13 Apr 2024 00:35:17 +0000 https://financialoftips.com/keine-gewaehrung-bei-nur-geringer-pflegeleistung/

Wer Angehörige unentgeltlich zu Hause pflegt und betreut, soll steuerlich ein wenig entlastet werden – mit dem Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG. Dieser beträgt seit 2021 bei Pflegegrad 2: 600 EUR, bei Pflegegrad 3: 1.100 EUR, bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 EUR. Voraussetzung für den Pflegepauschbetrag ist, dass Sie oder Ihr Ehegatte die Pflege persönlich durchführen, zumindest einen Teil der Pflege.

Es ist unschädlich, wenn Sie in Ihren Bemühungen von einem ambulanten Pflegedienst oder einer angestellten Pflegekraft unterstützt werden (R 33b Abs. 4 EStR). Die Frage ist, in welchem Umfang man fremde Unterstützung in Anspruch nehmen kann bzw. man selber Pflege leisten muss.

Vor rund 30 Jahren hatte das Finanzgericht München darüber zu befinden, ob der Pflegepauschbetrag auch dann zu gewähren ist, wenn Eltern ihren schwerbehinderten Sohn, der unter der Woche in einem Pflegeheim untergebracht conflict, an jedem Wochenende zu sich nach Hause holten und in ihrer Wohnung betreuten.

Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass es für die Gewährung des Pflegepauschbetrages ausreicht, wenn die häuslichen Pflegemaßnahmen mindestens 10 Prozent des gesamten pflegerischen Zeitaufwands betragen. Da im Urteilsfall die Eltern diese Voraussetzungen erfüllten, wurde ihnen der Pflegepauschbetrag zugesprochen (FG München, Urteil vom 14.2.1995, 16 Ok 2261/94).

Aktuell hat Finanzgericht Sachsen entschieden, dass eine Pflegeperson nur dann den Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in Anspruch nehmen kann, wenn ihre Pflegeleistung mindestens 10 Prozent des gesamten pflegerischen Gesamtaufwandes ausmacht (FG Sachsen, Urteil vom 24.1.2024, 2 Ok 936/23).

Der Fall: Der Sohn besucht seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe III) fünf Mal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und hilft in dieser Zeit bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung. Außerdem unterstützt er seine Mutter in organisatorischen Dingen. Das Finanzamt verweigert ihm einen Pflegepauschbetrag von 1.100 EUR, weil die Pflege nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinausgehe.

Die Finanzrichter geben dem Finanzamt Recht: Für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages müsse die Pflegedauer mindestens 10 Prozent des pflegerischen Zeitaufwandes betragen, um einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu rechtfertigen. Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden seien, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies sei nicht Intention des Gesetzgebers.

]]>
5810
Firmenwagen und Betriebs-Pkw: Verbesserung für Elektrofahrzeuge https://financialoftips.com/firmenwagen-und-betriebs-pkw-verbesserung-fuer-elektrofahrzeuge/ Wed, 10 Apr 2024 20:44:42 +0000 https://financialoftips.com/firmenwagen-und-betriebs-pkw-verbesserung-fuer-elektrofahrzeuge/

Emissionsfreie Elektrofahrzeuge (einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge), die als Firmenwagen im Betriebsvermögen gehalten werden, sind derzeit besonders begünstigt: Für sie wird bei Arbeitnehmern der personal Nutzungswert und bei Selbstständigen der Entnahmewert – statt mit 1 Prozent bzw. 0,5 Prozent – lediglich mit 0,25 Prozent bewertet. Gesetzestechnisch wird die Maßnahme durch eine Viertelung der Bemessungsgrundlage umgesetzt.

Bei der Ein-Prozent-Methode wird der Bruttolistenpreis nur zu einem Viertel angesetzt, bei der Nachweismethode werden bei der Kostenermittlung die Anschaffungskosten (Abschreibung) für das Fahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen (Leasingraten) nur zu einem Viertel berücksichtigt.

Nach geltender Gesetzeslage gilt die Viertel-Bemessungsgrundlage für reine Elektro-Firmenwagen, die im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2030 angeschafft werden und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 sowie Satz 3 Nr. 3 EStG, eingefügt durch das „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz“ vom 29.6.2020).

Aktuell wird ab dem 1.1.2024 der begünstigte Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 60.000 Euro auf 70.000 Euro angehoben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 sowie Satz 3 Nr. 3 EStG, geändert durch das „Wachstumschancengesetz“). Die Neuregelung gilt erstmals für Fahrzeuge, die ab dem 1.1.2024 angeschafft werden (§ 52 Abs. 12 Satz 5 EStG).

Hinweis: Für die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung ist der Bruttolistenpreis auf volle 100 Euro abzurunden. Diese Abrundung soll nach der Viertelung des Bruttolistenpreises erfolgen (analog R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR).

 

SteuerGo

Die Viertel-Bemessungsgrundlage gilt nicht nur für Firmenwagen, sondern auch für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kfz gelten (S-Pedelecs), deren Höchstgeschwindigkeit mehr als 25 km/h beträgt und für die eine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist.

Bei Überlassung des Elektrofahrrads im Zeitraum vom 1.1.2019 bis 31.12.2030 ist bei Anwendung der Ein-Prozent-Methode der Listenpreis nur zu einem Viertel anzusetzen, und für die Fahrten zur Arbeit ist ein Zuschlag von 0,03 % des Viertel-Listenpreises hinzuzurechnen.

Bei der Nachweismethode werden die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug (AfA) oder vergleichbare Aufwendungen (Leasingraten) nur zu einem Viertel berücksichtigt (Koordinierter Ländererlass vom 9.1.2020, Tz. 6).

]]>
5795
Reduzierte Besteuerung von Altersbezügen erfolgt rückwirkend! https://financialoftips.com/reduzierte-besteuerung-von-altersbezuegen-erfolgt-rueckwirkend/ Wed, 10 Apr 2024 15:52:43 +0000 https://financialoftips.com/reduzierte-besteuerung-von-altersbezuegen-erfolgt-rueckwirkend/

Wer nach 2022 in Rente geht oder gegangen ist, muss jetzt einen geringeren Teil seiner Alterseinkünfte versteuern. Das betrifft Altersrenten (Rentenfreibetrag), Pensionsbezüge (Versorgungsfreibetrag) und andere Alterseinkünfte (Altersentlastungsbetrag). Die neuen Besteuerungsregeln sind enthalten im „Wachstumschancengesetz„, dem der Bundesrat nach langem Hin und Her am 22.3.2024 seine Zustimmung gegeben hat.

Altersrenten

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden seit 2005 nicht mehr mit dem Ertragsanteil versteuert, sondern mit dem so genannten Besteuerungsanteil. Dies ist ein bestimmter Prozentsatz, der für das Jahr des Rentenbeginns gesetzlich festgelegt ist. Beginnend mit 50 Prozent im Jahre 2005 erhöht sich der Besteuerungsanteil für jeden neuen Rentnerjahrgang in den Jahren 2006 bis 2020 um jeweils 2 Prozentpunkte und in den Jahren 2021 bis 2040 um jeweils 1 Prozentpunkt (§ 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG).

Für Rentner, die im Jahre 2022 erstmals Rente bezogen haben, beträgt der Besteuerungsanteil 82 Prozent des Rentenbetrages. Der Bruttorentenbetrag ist additionally zu 82 Prozent steuerpflichtig, wobei ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR abgezogen wird.

Aktuell steigt der Besteuerungsanteil ab 2023 beginnend mit dem Rentnerjahrgang 2023 statt um 1 Prozentpunkt nur noch um jährlich einen halben Prozentpunkt an und erreicht nach seinem kontinuierlichen jährlichen Aufwuchs erstmals für den Jahrgang 2058 100 Prozent (§ 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, geändert durch das „Wachstumschancengesetz“).

  • Für den Rentnerjahrgang 2023 beträgt der Besteuerungsanteil additionally 82,5 Prozent.
  • Für Neurentner, die im Jahre 2024 erstmals Rente beziehen, beträgt der Besteuerungsanteil jetzt 83 Prozent des Rentenbetrages – statt 84 Prozent.

Versorgungsbezüge

Zu den Versorgungsbezügen gehören beamtenrechtliche Pensionen und entsprechende Hinterbliebenenbezüge sowie Betriebsrenten vom ehemaligen Arbeitgeber aufgrund einer Direktzusage oder aus Unterstützungskasse ab dem 63. Lebensjahr, bei Schwerbehinderten ab dem 60. Lebensjahr. Diese Bezüge sind als „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“ in voller Höhe steuerpflichtig. Abgemildert wird die steuerliche Belastung durch den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Der jeweils anzuwendende Prozentsatz verringert sich seit 2005 im Gleichklang zur schrittweisen Anhebung des Besteuerungsanteils bei Renten aus der Basisversorgung (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG).

  • Der Versorgungsfreibetrag wird seit 2005 bis 2040 schrittweise für jeden neu in Ruhestand tretenden Jahrgang vermindert. Dabei wird in den ersten 15 Jahren der prozentuale Anteil jährlich um 1,6 Prozentpunkte und der Höchstbetrag um 120 Euro reduziert, in den folgenden 20 Jahren sind es jährlich 0,8 Prozentpunkte und 60 Euro (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG).
  • Zum Ausgleich für den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrages wird für die Übergangszeit ein steuerfreier Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von zunächst 900 Euro eingeführt. Dieser Zuschlag wird bis 2040 schrittweise abgeschmolzen, und zwar in den ersten 15 Jahren um jährlich 36 Euro und in den folgenden 20 Jahren um jährlich 18 Euro.

Aktuell wird ab 2023 der Versorgungsfreibetrag langsamer abgeschmolzen und dafür die Dauer von 2040 auf 2058 verlängert. Beginnend mit dem Pensionärsjahrgang 2023 wird der anzuwendende Prozentwert nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 statt um jährlich 60 Euro nur um jährlich 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag statt um 18 Euro nur um jährlich 9 Euro. Bei einem Versorgungsbeginn ab 2058 sind die Versorgungsbezüge in voller Höhe steuerpflichtig (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG).

  • Bei Eintritt in den Ruhestand im Jahre 2023 beträgt zeitlebens der Versorgungsfreibetrag 14,0 % (statt 13,6 %) der Versorgungsbezüge, höchstens 1.050 Euro (statt 1.020 Euro), und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 315 EUR (statt 306 EUR). Mitsamt Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR bleiben die Bezüge additionally bis zu 1.467 Euro (statt 1.428 Euro) steuerfrei – lebenslänglich.
  • Bei Eintritt in den Ruhestand im Jahre 2024 beträgt zeitlebens der Versorgungsfreibetrag 13,6 % (statt 12,8 %) der Versorgungsbezüge, höchstens 1.020 Euro (statt 960 Euro), und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 306 Euro (statt 288 Euro). Mitsamt Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro bleiben die Bezüge additionally bis zu 1.428 Euro(statt 1.350 Euro) steuerfrei – lebenslänglich.

Andere Alterseinkünfte

Für andere Alterseinkünfte, wie Arbeitslohn, Mieteinkünfte oder gewerbliche Einkünfte, gibt es nach Vollendung des 64. Lebensjahres den Altersentlastungsbetrag, der automatisch vom Finanzamt berücksichtigt wird. Seit 2005 verringert sich dieser Freibetrag für jeden neuen Jahrgang nach dem 64. Geburtstag. Im Jahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres wird der maßgebende Prozentsatz und Höchstbetrag einmal festgestellt und dann zeitlebens festgeschrieben. Die bisherige Regelung sieht im Gleichklang mit der schrittweisen Überführung von Basisrenten in die vollständige nachgelagerte Besteuerung die Abschmelzung des maßgebenden Prozentsatzes dieser Einkünfte sowie des Höchstbetrags für jeden neuen Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2040 vor.

Aktuell wird der Altersentlastungsbetrag ab 2023 langsamer abgeschmolzen und dafür die Dauer von 2040 auf 2058 verlängert. Beginnend mit dem Rentnerjahrgang 2023 wird der anzuwendende Prozentwert nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 statt jährlich um 38 Euro nur um jährlich 19 Euro (§ 24a Satz 5 EStG).

  • Wer im Jahr 2022 das 64. Lebensjahr vollendet hat (geboren vom 2.1.1958 bis 1.1.1959), bekommt ab 2023 einen Altersentlastungsbetrag zeitlebens in Höhe von 14,0 % (statt 13,6 %) der Einkünfte, höchstens 665 Euro (statt 646 Euro).
  • Werden Sie erst im Jahre 2023 64 Jahre alt (geboren vom 2.1.1959 bis 1.1.1960), beträgt der Altersentlastungsbetrag ab 2024 zeitlebens 13,6 % (statt 12,8 %), höchstens 646 Euro(statt 608 Euro).
]]>
5790