Do. Okt 24th, 2024


Wird eine Steuer nicht zum Fälligkeitstag bezahlt, setzt das Finanzamt Säumniszuschläge fest, und zwar für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrages, der auf 50 EUR abzurunden ist. Das macht immerhin sage und schreibe 12 Prozent p.a. aus (§ 240 Abs. 3 AO).

 

Säumniszuschläge erfüllen drei wesentliche Funktionen:

  1. Abschöpfung des Zinsvorteils: Durch die verspätete Zahlung der Steuerschuld kann ein Steuerpflichtiger einen finanziellen Vorteil erlangen. Der Säumniszuschlag soll diesen Vorteil ausgleichen.
  2. Druckmittel zur Zahlung: Sie stellen auch eine Artwork Strafe dar und dienen dazu, den Steuerpflichtigen zur fristgerechten Zahlung anzuhalten.
  3. Verwaltungskosten abdecken: Die Kosten, die durch die Verwaltung einer nicht pünktlich gezahlten Steuer entstehen, sollen durch die Säumniszuschläge gedeckt werden.

Die Höhe der Säumniszuschläge ist aufgrund ihres Zinsanteils immer wieder in die Kritik geraten. Der Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 8. Juli 2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) erklärte den Zinssatz von 6 % p.a. für Steuernachforderungen und Steuererstattungen rückwirkend ab 2014 als verfassungswidrig. Ab dem 1. Januar 2019 wurde der Zinssatz auf 0,15 % professional Monat, additionally 1,8 % professional Jahr, reduziert. Diese Entscheidung befeuerte Diskussionen, ob die Höhe der Säumniszuschläge ebenfalls verfassungswidrig sein könnte.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof nun nochmals klargestellt, dass endgültig keine Klärungsbedürftigkeit hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen besteht (BFH-Beschluss vom 16.7.2024, XI B 37/23).

Die Frage, ob sich die Grundsätze zur Vereinbarkeit der nach der Abgabenordnung festzusetzenden Zinsen mit Artwork. 3 Abs. 1 und Artwork. 20 Abs. 3 GG (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) auch auf Säumniszuschläge übertragen lassen, hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr.

In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist geklärt, dass auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau gegen die in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegte Höhe des Säumniszuschlags keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BFH-Urteil vom 23.8.2022, VII R 21/21; BFH-Urteil vom 15.11.2022, VII R 55/20; BFH-Urteil vom 23.8.2023, X R 30/21).

Durch diese Entscheidungen sind die verschiedentlich geäußerten Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge überholt.

Fazit

Die Diskussion über die Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ist weitgehend abgeschlossen. Während in der Vergangenheit Zweifel bestanden, hat der Bundesfinanzhof diese zuletzt ausgeräumt. Steuerpflichtige sollten dennoch im Hinterkopf behalten, dass die Höhe der Säumniszuschläge weiterhin eine finanzielle Belastung darstellen kann, wenn Steuern nicht rechtzeitig gezahlt werden.

Von admin