So. Mai 19th, 2024


Erwerbstätige Mütter und Väter, die sich nach der Geburt des Kindes um dessen Betreuung kümmern, erhalten zum Ausgleich für das wegfallende Einkommen das staatliche Elterngeld. Grundlage für das Elterngeld ist das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen des betreuenden Elternteils in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes, von dem Steuern und Sozialabgaben mit Pauschalsätzen abgezogen werden und so ein fiktives Nettoeinkommen berechnet wird.

  • Das Elterngeld beträgt 65 % des wegfallenden Nettolohns, höchstens 1.800 Euro, mindestens aber 300 Euro monatlich. Diese Grenze kann durch den Geschwisterbonus oder den Mehrlingszuschlag überschritten werden.
  • Bei Eltern mit einem Monats-Nettoeinkommen unter 1.240 Euro vor der Geburt des Kindes beträgt die Ersatzrate 67 %. Es gibt eine marginale Übergangsregelung im Bereich zwischen 1.200 Euro und 1.240 Euro: Für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen über 1.200 Euro liegt, vermindert sich der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte – auf bis zu 65 %. Wenn Sie zwischen 1.200 Euro und 1.000 Euro hatten, bekommen Sie 67 %.
  • Beträgt das maßgebliche Monats-Nettoeinkommen in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes weniger als 1.000 Euro, erhöht sich der Prozentsatz für das Elterngeld. Für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen unter 1.000 Euro liegt, erhöht sich der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte – auf bis zu 100 % (siehe www.familienportal.de).

Elterngeld ist der Höhe nach begrenzt auf 1.800 Euro. Anspruch auf diesen Betrag hatten bis 2010 auch bestverdienende Eltern. Doch seit 2011 entfällt der Anspruch auf Elterngeld für Spitzenverdiener, die im letzten Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuernden Einkommen von mehr als 250 000.Euro hatten. Bei gemeinsamen Elterngeldanspruch beträgt die Höchstgrenze 300.000 Euro (§ 1 Abs. 8 BEEG).

Aktuell wird ab dem 1.4.2024 die Einkommensgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Elterngeld besteht, für Alleinerziehende und für Personen mit gemeinsamen Elterngeldanspruch auf zunächst 200.000 Euro abgesenkt. Die Neuregelung gilt für Geburten ab dem 1.4.2024. Ab dem 1.4.2025 gilt eine Einkommensgrenze von 175.000 Euro für Alleinerziehende und für Paare (§ 1 Abs. 8 und § 28 Abs. 5 BEEG, geändert durch das „Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024“ vom 22.12.2023; erneut geändert durch das „2. Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024“).

Neu ist, dass für Paare ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld grundsätzlich nicht mehr möglich ist. Folgende Ausnahmen sind aber möglich (§ 4 Abs. 6 BEEG):

  • Künftig können die Eltern „Basiselterngeld“ nur noch für einen Monat innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes gleichzeitig beziehen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass insbesondere im Geburtsmonat des Kindes beiden Elternteilen die Möglichkeit erhalten bleiben soll, sich gemeinsam um das Sort zu kümmern.
  • Wenn der zweite Elternteil „ElterngeldPlus“ bezieht, ist dies weiterhin auch gleichzeitig zum Elterngeldbezug des anderen Elternteils möglich (unabhängig davon, ob dieser „Basiselterngeld“ oder „ElterngeldPlus“ bezieht).
  • Die Regelungen zum Partnerschaftsbonus gelten weiterhin.
  • Eltern von Mehrlingen und Frühchen können weiterhin nach Bedarf und ohne Einschränkung auch gleichzeitig Elterngeld beziehen.
  • Dies gilt auch für die Eltern von Kindern mit einer Behinderung. Ob bei diesen Kindern eine Behinderung vorliegt, bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 SGB IX (wie auch bei § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 MuSchG). Die Behinderung des Kindes ist ärztlich festzustellen; es bedarf keines Verfahrens nach § 152 SGB IX. Auch Eltern von Geschwisterkindern mit Behinderung, die einen Anspruch nach § 2a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BEEG haben, können Elterngeld ohne Einschränkung parallel beziehen. Die Regelung für behinderte Kinder trägt dem erhöhten Betreuungsaufwand für diese Kinder Rechnung (vgl. Fragen und Antworten zu Neuregelungen beim Elterngeld für Geburten ab 1. April 2024).

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