Die Energiekosten steigen aktuell rasant. Viele fragen sich, wohin das Ganze noch führen soll. Es gibt jedoch einen Lichtblick: Die Bundesregierung greift jetzt auch Minijobbern und geringfügig Beschäftigten unter die Arme.
Seit dem 1.9.2022 können auch Minijobber mit der Energiepreispauschale Hilfe erhalten. Die Pauschale wird als Zuschuss zum Gehalt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgezahlt. Der Zuschuss beträgt 300 Euro und ist einmalig.
Die Energiepreispauschale wird für alle Arbeitnehmer mit Lohnsteuerklasse I – V über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgezahlt. Selbstständige erhalten einen Vorschuss, indem ihre Einkommensteuervorauszahlungen einmalig gekürzt werden. Ist dies nicht der Fall, wird die Energiepreispauschale mit der Einkommensteuererklärung festgesetzt. Weitere Informationen hierfür finden Sie in diesem Artikel.
Viele Minijobber sollten eine Steuererklärung abgeben!
Bei einem Minijob oder einer geringfügigen Beschäftigung zahlt der Arbeitgeber die Energiepreispauschale jedoch nur dann aus, wenn er eine Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt abgibt und der Minijobber schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt. Das Muster für eine solche Erklärung finden Sie hier: Minijob-Zentrale. Das Gleiche gilt für kurzfristig Beschäftigte, wie z. B. Saisonarbeiter und Aushilfskräfte.
Gibt der Arbeitgeber aber keine Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt ab, sollte der Minijobber eine Steuererklärung abgegeben werden. Nur dann werden die 300-Euro-Energiepreispauschale auch vom Finanzamt ausgezahlt.
Die Energiepauschale können auch Personen erhalten, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen. Dazu gehören u. a. ehrenamtlich tätige Übungsleiter, Coach, Betreuer, Dirigenten, deren Vergütung in Höhe des Übungsleiterfreibetrages bis 3.000 Euro gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei bleibt, sowie ehrenamtliche Tätige, die eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags von 840 Euro gemäß § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
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Die Energiepreispauschale ist zwar sozialabgabenfrei, aber doch steuerpflichtig
- Bei Arbeitnehmern ist die Energiepreispauschale wie Arbeitslohn gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig. ul>
- Wird sie vom Arbeitgeber ausgezahlt, unterliegt sie dem Lohnsteuerabzug und ist auf der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 im Jahresbruttolohn enthalten.
- Wurde die Energiepreispauschale nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, wird sie automatisch vom Finanzamt bei der Steuerberechnung berücksichtigt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und eine Steuererklärung für 2022 abgegeben wird. Das Finanzamt zahlt die Energiepreispauschale dann mit der Steuererstattung aus.
- Bei Anspruchsberechtigten, die in 2022 keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen haben, ist die Energiepreispauschale als „sonstige Einkünfte“ zu behandeln (§ 22 Nr. 3 EStG). Die Freigrenze von 256 Euro gemäß § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG findet auf die EPP allerdings keine Anwendung.
Hinweis: Da Minijobber in der Regel unter dem jährlichen Grundfreibetrag von 10.347 Euro für 2022 liegen, fällt keine Einkommensteuer an.