Das FG Köln hat entschieden, dass die mehrfache Erstattung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer nicht in Betracht kommt.
Cum-ex-Verfahren erstmals verhandelt
Vor dem FG Köln wurde erstmalig in der Sache in einem sogenannten “cum/ex-Verfahren” verhandelt. Es handelt sich um ein Musterverfahren für eine Vielzahl derzeit noch beim Bundeszentralamt für Steuern anhängiger vergleichbarer Streitfälle und bekommt daher große Aufmerksamkeit.
In dem Streitfall ging es um Aktiengeschäfte, die außerbörslich im Rahmen eines Leerverkaufs getätigt worden waren. Hierbei wurden Aktiengeschäfte vor dem Dividendenstichtag mit einem Anspruch auf die zu erwartende Dividende (“cum-Dividende”) abgeschlossen und nach dem Dividendenstichtag vereinbarungsgemäß mit Aktien ohne Dividendenanspruch (“ex-Dividende”) angedient. Strittig conflict, ob dem Aktienkäufer (Leerkäufer) ein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer zustand.
Keine Erstattung der Kapitalertragsteuer
Das FG Köln hat entschieden, dass eine Erstattung nicht in Betracht komme. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Aktienkäufer bei einem außerbörslichen Leerverkauf nicht bereits durch Abschluss des Kaufvertrags wirtschaftlicher Eigentümer der ihm später zu liefernden Aktien wird. Daher bestünde kein Anspruch auf Anrechnung der hinsichtlich der Dividende einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer. Das FG Köln führt aus, dass die mehrfache Erstattung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer bereits denknotwendig ausscheide. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
FG Köln, Urteil v. 19.7.2019, 2 Ok 2672/17
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